Diskussion:Grundbuch

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 80.130.128.47 in Abschnitt Konstitutive Wirkung
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Grundbuch in Baden-Württemberg[Quelltext bearbeiten]

Sind da wirklich "die größeren Gemeinden" für die Führung des Grundbuchs zuständig? --Bubo 19:55, 21. Okt 2004 (CEST)

Der Befund ist m.E. de facto richtig. Die Rechtslage aus ergibt aus § 26 des Landesgesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit. Nach Abs. 1 besteht in jeder Gemeinde ein Grundbuchamt, nach Abs. 2 und 3 können Grundbuchämter zusammengefasst und aufgehoben werden. Dies ist so erfolgt, das heute nur größere Gemeinden ein Grundbuchamt haben. Kleine Gemeinden haben keines, weil sie zu klein sind. Ganz große Gemeinden haben keines, weil dort ein Notariat errichtet ist, und das Grundbuch dort geführt wird. Umfassende informationen findet man unter http://www.elektronisches-grundbuch.de/html/aemter.htm --Andrsvoss 15:19, 22. Okt 2004 (CEST)
Danke! --Bubo 16:58, 22. Okt 2004 (CEST)

Änderungen in Baden-Württemberg ab 2012[Quelltext bearbeiten]

Ab 1. Juli 2012 können bei den ersten Grundbuchämtern in Baden-Württemberg Eintragungsanträge nur noch auf elektronischem Wege gestellt werden:

Am 1. Juli 2012 wird nun in Baden-Württemberg der Startschuss an den badischen Grundbuchämtern Achern, Emmendingen, Tauberbischofsheim und Villingen-Schwenningen gegeben. Anfang 2013 wird der elektronische Grundbuchverkehr dann auf insgesamt 13 Grundbuchämter ausgeweitet. Aufgrund einer parallel durchgeführten Grundbuchamtsreform werden bis 2018 schrittweise alle übrigen (der derzeit noch über 500) Grundbuchämter in Baden-Württemberg in diese 13 Grundbuchämter eingegliedert, so dass schon ab Juli 2012 die Zahl der nur noch elektronisch erreichbaren Grundbücher ständig – zum Teil im Wochenrhythmus – ansteigt. Mitteilung der Bundesnotarkammer vom 19. Juni. 2012.--Kresspahl (Diskussion) 18:31, 19. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Erweiterungswünsche zum Grundbuch in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Falls hier Kundige mitlesen, wäre es möglich, hier noch Spezialbegriffe zu erklären, z.B. die sog. "Kautionsbandanmerkung" (kommt vom Pfandrecht)? Danke schon im Voraus! (nicht signierter Beitrag von 193.170.75.183 (Diskussion) 15:25, 11. Feb. 2012 (CET)) Beantworten


Definition[Quelltext bearbeiten]

Frage zur derzeitigen Definition des Grundbuchs: Gibt es tatsächlich über die Lage von Grundstücken Auskunft? Also über deren örtliche Situierung?

  • Wenn ja, dann trifft das möglicherweise nur auf Deutschland (nicht aber beispielsweise auch auf Österreich) zu. Insofern müsste die Definition also präzisiert bzw. eingeschränkt werden. Dem österreichischen Grundbuch kann die (örtliche) Lage der darin enthaltenen Grundstücke nicht entnommen werden. Die ergibt sich nur aus dem Kataster der Vermessungsbehörden.
  • Wenn nein, dann ist die Definition in diesem Punkt falsch.

Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls um Korrektur. --Waldo47 18:10, 25. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Zur Lage: "....Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind....."

Einfach nur von Lage in der Definition zu sprechen führt da sicher in die Irre...

Vorschlag: „Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurechte, Wohnungseigentum) sicher und zuverlässig und mit rechtlich verbindlicher Wirkung gegen Dritte registriert werden.“ Klingt dufte und kommt nicht von mir: http://www.justiz.sachsen.de/smj/sites/brosch/3399.htm#8. Okay, diesen Inhalt mit dem vorhandenen Zusammenpacken und es passt. Die Formulierung überlasse ich gerne anderen..--D.W. 23:29, 5. Jan. 2007 (CET)Beantworten

==Es hat verbindliche Wirkung jedenfalls bezüglich der Rechte und Lasten, nicht immer aber - abhängig vom Staat, in dem es geführt wird - auch bezüglich der Lage und des Flächenausmaßes der darin verzeichneten Grundstücke.

Also ich auch in Deutschland ist die Lage und die Fläche einfach nur im Sinne der notwendigen Bestimmbarkeit verzeichnet und niemand kann sich auf den öffentlichen Glauben (§ 891 BGB)/ auf die Richtigkeit der Angaben berufen- also keinesfalls rechtlich verbindlich ( ich glaub es ist auch "bloß" aufgabe des mittleren Dienstes). Deshhalb bin ich wieder für die vorherige Version (sagt der Erstsemester der Juristerei ;).--D.W. 17:08, 12. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Vermutlich wäre es sehr hilfreich, die entsprechenden deutschen Regelungen bzw. Vorschriften über die Verbindlichkeit der Angaben im Grundbuch bezüglich der Lage und des Flächenausmaßes festzustellen. Ich kann nur für den Bereich Österreich sagen, dass das Grundbuch für Lage und Flächenausmaß bei uns nicht verbindlich ist.
Ich bin der Letzte, der sich gegen eine Korrektur in der Richtung wendet, dass man die Aussage wieder streicht, wonach das deutsche Grundbuch verbindlich auch die Lage und/oder das Flächenausmaß wiedergibt. Bitte also um entsprechende "Forschungen" und Korrekturen, die mir selbst in Österreich nicht so leicht fallen.
Woher stammt übrigens die weiter oben stehende Definition "....Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind....."??? Die hat mich auf Grund ihrer Formulierung erst auf die Idee gebracht, das deutsche Grundbuch enthielte eben auch verbindliche Angaben über Lage und Flächenausmaß. --Waldo47 18:13, 12. Jan. 2007 (CET)Beantworten
das kommt aus dem artikel, abschnitt deutschland, dritter absatz. Ich werd mal in meine Unterlagen zum Grundbuch nachlesen, mal schauen ob ich da noch was brauchbares/konkretes für den artikel finde, kann ja nicht so schwer sein ;).--D.W. 19:14, 12. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Vielen Dank einstweilen - hoffen wir, dass du erfolgreich bist. --Waldo47 19:14, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Okay, ich hab nur mal 5 min geblättert und mit dem Artikel verglichen. Aufgefallen ist mir bis jetzt folgende Problemstellung: öffentliches register, nun ja öffentlich iSv jeder darf reinschauen ist es ja nicht.es wird nur von öffentlicher Seite geführt. naja okay ich stell mal eine vereinfachte Def. zu diskussion:
Das Grundbuch ist ein amtliches, beschränkt öffentliches Register von Grundstücken. In ihm werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten des Grundstücks rechtlich verbindlich erfasst.

Da ersparen wir uns gleich weitere Diskussionen zur bedeutung der lagebezeichnung, so wie es jetzt drin steht ist es auf jeden fall schmarn, siehe meine ausführungen oben naja ein problem fällt mir jetzt schon auf, es gibt keinen richtigen registerartikel im rechtlichen sinne.Mfg --D.W. 20:42, 19. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Mir gefällt diese Definition durchaus, nur mit dem Wort „beschränkt“ bin ich nicht einverstanden. Zumindest in Österreich darf ja wirklich jede(r) reinschaun. Man muss keinerlei Interesse nachweisen, sondern bekommt überall, wo entsprechende Zugänge vorhanden sind (das Grundbuch wird ja nur mehr elektronisch geführt), auf Wunsch jede beliebige Auskunft. Wer selbst einen - allerdings kostenpflichtigen - Zugang will, der kann unter bestimmten Bedingungen auch einen bekommen, soviel ich weiß. Insofern ist meines Erachtens das Grundbuch zumindest in Österreich nicht bloß ein beschränkt öffentliches, sondern ein tatsächlich öffentliches Register.
Was meinst du nun dazu? LG --Waldo47 22:00, 20. Jan. 2007 (CET)Beantworten
puhh, also in Deutscheland braucht es ein berechtigtes interesse zur einblicknahme, faktisch kommt man zwar mit etwas geschick immer ran wurde mir gesagt. Dann muss man sich im allgemeinen teil zum gb ausführlicher dazu einlassen und in die def. kommt öffentlich, das beschränkt wird später erklärt, da gerne das thema auch ausführlicher besprochen werden darf..aber die zeit das zu schreiben hab ich derzeit leider nicht--D.W. 02:47, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten
In Deutschland ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, welcher ein berechtigtes Interesse nachweist. Ohne ein besonderes Interesse ist berechtigt das Grundbuch einzusehen:
  1. der dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist;
  2. jeder der eine für den Einzelfall erteilte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers hat;
  3. Behörden, Notare und Rechtsanwälte, die im Auftrag von Notaren handeln;
  4. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. --84.57.45.72 12:09, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Also ich probier mal eine Definition, die allen möglichen (und dankenswerter Weise dargelegten) Varianten entspricht. Vielleicht findet sie ja Anklang. ---Waldo47 22:18, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Flurkarte und öffentlicher Glaube[Quelltext bearbeiten]

Gegen die Formulierung, dass die Flurkarte als amtliche Karte des Katasteramts am öffentlichen Glauben teilnimmt, habe ich Bedenken. Zumindest aus Mecklenburg-Vorpommern kenne ich die Regelung, dass in den Fällen, in denen die Flurkarte vom Katasterzahlenwerk (das ist diese komplizierte Rechnerei der Vermessungsingenieure bei der Abmarkung) abweicht, nicht die Flurkarte gilt, sondern das Katasterzahlenwerk. Hat überhaupt keine Abmarkung stattgefunden, wird´s noch komplizierter. Ich habe auch schon viele Flurkarten gesehen, die vom Katasterzahlenwerk abwichen, noch nicht einmal die Winkel stimmten. Eine Flurkarte hatte (zugegeben ein Extremfall) aufgrund des Maßstabs ein kleines, aber entscheidendes Flurstück gar nicht widergegeben. In einem anderen Fall ließen sich die Flurkarten zweier benachbarter Flure nicht deckungsgleich aneinanderfügen (und just in der Lücke stand ein Gebäude, Murphys Gesetz). In den elektronischen Flurkarten gibt es zudem Probleme bei bestrittenen Grenzen. Diese werden in gezeichneten Flurkarten durch unterbrochenen Grenzlinien gekennzeichnet, was die elektronische Flurkarte nicht widergeben kann. Also: Vorsicht bei Flurkarten. Ich wühle mal nach Material. --Vestitor 18:01, 1. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Auch wenn das immer wieder zu Problemen führt, die Frage ist entschieden:

"Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf." BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal - AG Gardelegen. Die von Vestitor beschriebenen Probleme bei der Vervollkomnung der Katasterunterlagen im Zuge der Einführung von ALKIS können nichts daran ändern, dass gelegentlich die Übernahme von Fortführungsmitteilungen des Katastertamtes, in denen Zeichenfehler berichtigt werden in das Grundbuch verweigert werden muss, weil inzwischen - eben wegen der Teilnahme der in der Flurkarte verzeichneten Flurstücksumgrenzung am öffentlichen Glauben des Grundbuches - gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat. Wichtig ist, dass Streitigkeiten in diesem Zusammenhang nicht Verwaltungssachen, sondern Zivilsachen sind, also nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern dem Zivilgericht zu klären sind!--Hamiglo (Diskussion) 11:37, 20. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Link: Elektronisches Register Sachsen[Quelltext bearbeiten]

verlinkt zum Land Brandenburg, bitte korrigieren. Vielen Dank --Bullenwächter ↑  12:57, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Erdbuch


In Schleswig -Holstein hat es historisch das sog. Erdbuch gegeben. Der Begriff wird auch zitiert in Heidrun/Gerd Kramer, Streiflichter aus Schleswig - Holstein für die Insel Helgoland. Kann das ggf. jemand kurz präzisieren? Gruß IP--89.204.137.110 14:43, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Dokumentiert Grundbuch *jede* Bewegung?[Quelltext bearbeiten]

Eine Frage an alle: dokumentiert das österreichische Grundbuch seit ca. 1850 jede einzelne Bewegung in den Besitzverhältnissen? Sind diese Änderungen von jedermann einzusehen? --Melchior2006 16:41, 11. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Zur ersten Frage: Wenn man es genau nimmt, nein. Es gibt auch außerbücherlichen Erwerb oder Erwerbsketten, bei denen nur der erste und der letzte Eigentümer eingetragen sind. Das sind aber Ausnahmen, im Prinzip gilt die Regel, dass sich der (gutgläubige!) Erwerber auf den Grundbuchsstand verlassen können kann und dass die einzelnen Bewegungen seit den 1870/80-iger-Jahren gut nachvollziehbar sind (, wenn man Kurrentschrift gut lesen kann …; wohl aber sind offenkundige Servituten auch ohne Eintragung zu übernehmen, man muss sich bei wichtigeren Transaktionen das Grundstück schon auch anschauen, die Flächenangaben sind teilweise noch aus dem alten Grundkataster und können fast 200 Jahre alt sein - umgerechnete Quadratklafter, mit Eisenketten gemessen! - und in bestimmten Situationen - Grenzen im Grenzkataster - kann Ersitzung ausgeschlossen sein. Weiters sind Grundstücke des öffentlichen Gutes (Gemeindegründe etc.) nicht immer vollständig verbüchert. Zur zweiten Frage: Ja. Das Grundbuch in Österreich ist öffentlich, jeder kann alle eingetragenen Grundstücke und deren Belastungen sehen, Ausdrucke machen usw. und braucht dafür kein rechtliches Interesse oder sonstige Rechtsstellung belegen. Die Bewertung von Grundbuchsauszügen (Ausdrücken) setzt allerdings in Details Fachwissen bzw. sachkundige Beratung voraus, die Gefahr, irgendein Detail zu übersehen und dann „bös einzufahren“ besteht wie bei allen rechtlich relevanten Sachverhalten auch im Grundbuch (Inhalt von Anmerkungen, sog. „Plomben“!). --Josef Moser (Diskussion) 21:25, 3. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Noch eine kleine Ergänzung zu den durchaus richtigen Antworten von Josef Moser. Nur Eingeweihten ist bekannt, dass während eines Agrarverfahrens Eigentumsänderungen stattfinden, die von der Agrarbehörde bescheidmäßig verfügt werden und rechtswirksam sind, die aber im Grundbuch nicht bzw. noch nicht aufscheinen. Allerdings muss das betreffende Agrarverfahren im Grundbuch angemerkt sein, diese Anmerkung steht dann im A2-Blatt. Wenn also solch eine Anmerkung vorhanden ist, ist Vorsicht geboten! Sicherheitshalber sollte dann mit der zuständigen Agrarbehörde Kontakt aufgenommen werden, um herauszufinden, ob sich am grundbücherlich noch vorhandenen Gutsbestand etwas geändert hat. Nach geltender Rechtslage (und darauf fußender Judikatur) sind die von der Agrarbehörde bescheidmäßig verfügten Eigentumsänderungen Formen eines außerbücherlichen Eigentumsübergangs. Der agrarbehördliche Bescheid wirkt konstitutiv (rechtsbegründend), die irgendwann später erfolgende Berücksichtigung im Grundbuch ist nur mehr eine „Richtigstellung“ des Buchstandes, wirkt somit bloß deklarativ (feststellend). -- Waldo47 (Diskussion) 18:39, 5. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Oh ja, danke! Genau das ist so ein heikler Bereich, aber da gibts wenigstens noch die Anmerkung. Noch böser wird es, wenn laut Flächenwidmung eine Abtretungsverpflichtung etlicher Quadratmeter droht, aber davon kein Wort im Grundbuch zu finden ist. Muss ja auch nicht, aber wer sich dann auf den bloßen Grundbuchstand verlassen hat, ist ein armer Hund. Der Teufel (oder eine ganze Schar Teufel) wohnt im Detail … „Grundbuch allein“ ist nicht seligmachend, auch wenn nach außen hin manchmal der Eindruck entsteht. Dass es -- besonders im Vergleich zu anderen Staaten -- in Österreich eine enorme Hilfe und das EDV-Grundbuch ein Riesenfortschritt ist, muss man aber auch dazusagen. Wir können froh sein, dass es bei uns so ist. Seit Jahrzehnten bereits. --Josef Moser (Diskussion) 08:02, 6. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Lieber Josef Moser - es drängt mich, zumindest deine drei letzten Sätze aus ganzem Herzen zu unterschreiben (sofern diese Metaphern zusammenpassen)! -- Waldo47 (Diskussion) 22:29, 6. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 12:04, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Konstitutive Wirkung[Quelltext bearbeiten]

Grundbucheintragungen sind nur für vertragliche Rechteeinräumungen (z.B. Übereignung=Auflassung) konstitutiv (§ 873 BGB). Der Erbe beispielsweise erlangt das Eigentum an einem Grundstück (oder auch andere im Grundbuch eingetragene Rechte) unmittelbar zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe kann (und wird in der Regel) zwar verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen (§ 82 GBO), aber seine Eigentümerstellung erlangt der Erbe sofort mit dem Erbfall. Die Umschreibung des Grundbuches ist - in diesem Fall- für den Eigentumserwerb des Erben nicht konstitutiv. Ähnliches gilt für den Fall des Erstehens auf einer Zwangsversteigerung. Hier wird das Grundbuch zwar auch auf den Ersteher umgeschrieben, aber seine Eigentümerstellung erlangt der Ersteher unmittelbar mit dem Zuschlag auf der Versteigerung (§ 90 Absatz 1 ZVG). Weitere Möglichkeiten, das Eigentum bzw. Rechte an einem Grundstück zu erlangen, ohne dass dies (zunächst) im Grundbuch eingetragen wird: Entzug der Rechtsfähigkeit oder Auflösung eines Vereins mit Vermögensanfall an den Fiskus (§ 46 BGB), Feststellung der Nichtexistenz einer juristischen Person, rückwirkende Fiktionen des Nichterlöschens von Rechten und Forderungen (z.B. §§ 1976, 2377 BGB), Erbschaftskauf (§ 2371 BGB). Eine unzutreffende Eintragung im Grundbuch bewirkt grundsätzlich keine Fiktion, sondern nur den öffentlichen Glauben zugunsten Gutgläubiger. Wurde z.B. Person A aufgrund eines (ordnungsgemäß ausgestellten) Erbscheines als Eigentümer eingetragen, kann der gutgläubige Käufer das Grundstück von A rechtswirksam kaufen, auch wenn später ein Testament auftaucht, wonach in Wahrheit B der Erbe ist. Denn dem gutgläubigen Käufer kommt der "öffentliche Glaube" des Grundbuches zugute. Wußte er aber, dass A nicht der wahre Erbe war, war er also nicht im gutem Glauben, scheitert sein Eigentumserwerb, denn es gilt keine "Fiktion", dass A der Eigentümer wäre. Ebenso kann A nicht die Herausgabe des Grundstücks an B verweigern, denn A ist niemals der Eigentümer gewesen, er war lediglich unzutreffenderweise eingetragen. Allerdings kann der gutgäubige A dem B entgegenhalten, dass er, der A, Vermögensdispositionen in gutem Gluben getroffen hat (z.B. das Grundstück bebaut hat); dies ist aber keine Frage des Grundbuchrechts, sondern des Bereicherungsrechts, hier des speziellen Bereicherungsrechts bei Erbschaftsherausgabe (§ 2022 BGB). (nicht signierter Beitrag von 80.130.128.47 (Diskussion) 20:18, 20. Feb. 2016 (CET))Beantworten