Diskussion:Luftsicherheitsgesetz

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Na endlich ist es vom Tisch. Erschütternd, wie u.a. Schily scheinheilig dem Gesetz Konformität mit der Verfassung bescheinigt hat. -Safavi 13:40, 15. Feb 2006 (CET)

Der § 14 Abs. 3 war auch überflüssig. Denn die Nothilfe in $ 34 StGB regelt den Sachverhalt hinlänglich. Wenn das Flugzeug auf die Deutsche Bank in Frankfurt zusteuert, ist das eben was anderes, als wenn es auf ein für diesen Aufprall nicht hinreichen gesichertes Atomkraftwerk zusteuert.
Dass Schily "scheinheilig" gewesen wäre, ist wohl nicht richtig. Es war ja nicht nur Schily, es waren viele Juristen, die eine andere Auffassung vertreten haben. Man sollte dem, der im Widerstreit verschiedener Auffassungen unterliegt, nicht hinterher noch einen Fußtritt geben - auch nicht verbal. Er hatte eine ehrliche Auffassung - wohl von seinen Hausjuristen gestützt, das Gericht ist dem nicht gefolgt, damit hat sich's. Fingalo 14:15, 15. Feb 2006 (CET)
Der Verweis auf § 34 StGB trägt nicht. Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung des § 34 ist eine Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen (so bereits OGHSt. 1, 321, bestätigend u.a.: BGH 234, 350), auch wenn durch ein Eingreifen eine höhere Zahl an Leben gerettet werden kann, als durch den Eingriff vernichtet wird. Es kommt dann nur ein Rückgriff auf § 35 StGB (Notstand) in Betracht, dieser Eingriff ist jedoch lediglich entschuldigt, aber dennoch rechtswidrig. Ein Abschussbefehl durch Vorgesetzte wäre daher ebenfalls rechtswidrig. Die einzige Lösung bestünde darin - ähnlich wie in manchen Bundesländern bez. des finalen Rettungsschusses - dass der einzelne Bedienstete - hier der Bundeswehr-Pilot - auf eigene Faust und auf eigenes Risiko im Rahmen des entschuldigenden Notstandes den dann rechtswidrigen, aber aufgrund von Entschuldigung nicht strafbaren Schuss bzw. hier Abschuss vornimmt - ohne dafür einen Befehl erhalten zu haben(!). Das kann es aber meiner Überzeugung nach nicht sein.--Berlin-Jurist 14:31, 15. Feb 2006 (CET)
Der Verweis auf § 34 StGB trägt auch deshalb nicht, weil es sehr zweifelhaft ist, ob polizeiliche Befugnisse über Rechtfertigungsgründe des Strafrechts erweitert werden können. Notwehr vielleicht, Nothilfe dagegen kaum. Entschuldigender Notstand sicher nicht. Es würde im übrigen schon ab Zitiergebot scheitern... --103II 23:40, 15. Feb 2006 (CET)
Es hätte mich auch sehr gewundert, wenn das BVerfG das Gesetz für materiell verfassungsmäßig erklärt hätte, denn es ist ein elemtarer Grundsatz, dass der Staat (ebenso wie eine Privatperson) sich bei einer Handlungs- und einer Unterlassungspflicht bezüglich des Schutzes zweier sich gegenüberstehender gleichwertiger Rechtsgüter immer für ein Unterlassen entscheiden muss, da er sonst das eine Gut höher wertet als das zweite, eigentlich gleichwertige.
In diesem Fall steht sich somit einerseits die Handlungspflicht, das Abschießen der Flugzeuge zum Schutz der am Boden sitzenden Menschen und andererseits die Unterlassungspflicht, das Unterlassen des Abschusses zum Schutz der Unschuldigen Flugzeuginsassen, gegenüber. Hier geht in jedem Fall die Unterlassungspflicht vor, da sich der Staat sonst zum Herrscher über Leben und Tod aufschwingen würde. Genau hier verortet das BVerfG dann auch den Menschenwürdebereich des Sachverhalts.
Berlin-Jurist kann ich insoweit zustimmen, dass die §§ 34, u. 35 StGB ausgeschlossen sind. § 35 entschuldigt jedoch nur tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln. Scheidet § 35 aus, so ist es nicht enschuldigt. Das Handeln wird deshalb aber nicht rechtswidriges, als es schon ist.
Meiner Ansicht nach besteht im Rahmen der Notwehr(§ 32 StGB) die Möglichkeit der Flugzeuginssasen die Kidnapper zu überwältigen, was aber wahrscheinlich auf Grund der Situation unwahrscheinlich wird. Ein Notwehrrecht der am Boden gefährdeten Personen halte ich auch, wegen der großen Zahl unschuldiger Passagiere, für nicht gerechtfertigt. --Psychofly 23:07, 15. Feb 2006 (CET)
Diese Ausführungen sind leider etwas wirr.--Berlin-Jurist 03:59, 16. Feb 2006 (CET)
hehe, es war gestern auch schon 11 uhr. da hatte dann schon eine etwas matschige birne! ;) --Psychofly 12:43, 16. Feb 2006 (CET)


Das halte ich doch für etwas akademisch, so nach "Strafrechtsklausur". Mein Beispiel des ernsthaft bedrohten Atomkraftwerks mit der Gefahr eines 2. Tschernobyl (bei Biblis würde die ganze Region bis einschließlich Frankfurt auf Dauer unbewohnbar und sofort evakuiert werden müssen) würde - BVerfG hin oder her - sicher praktisch anders gelöst! Fiat justitia pereat mundus? Für mein Beispiel "Deutsche Bank" war ich ja der gleichen Ansicht. Fingalo 12:51, 16. Feb 2006 (CET)

Der Problempunkt entspricht vornehmlich öffentlich-rechtlichen Klausuren, Stichwort: Können §§ 34, 35 StGB auch in das Verwaltungsrecht hineinwirken. Die Lösung würde derzeit so aussehen, dass der Bundeswehr-Pilot ohne Befehl (der ja rechtswidrig wäre) das Passagierflugzeug abschiessen müsste, dann hoffen müsste, dass er im anschliessenden Gerichtsverfahren ja nach § 35 StGB entschuldigt wird (damit er nicht noch wegen mehrfachen Totschlages ins Gefängnis muss), wobei er dennoch rechtswidrig handelte. Konsequenterweise müsste er dann aus dem Dienst in der Bundeswehr entfernt werden (rechtswidriger Einsatz von Waffen zu Friedenszeiten ohne Befehl mit Todesfolge). Ich als Pilot würde mich darauf ganz sicher nicht einlassen. Meiner persönlichen Ansicht nach spielte bei der Entscheidung zumindest einiger Verfassungsrichter eine Rolle, dass sie Druck auf die Politik zugunsten einer Verfassungsänderung ausüben wollten.--Berlin-Jurist 13:14, 16. Feb 2006 (CET)

Klarstellung: Verhältnismäßig unproblematisch sind alle Fälle, in denen in einem abzuschiessenden Flugzeug ausschliesslich die Straftäter selbst sitzen. Rechtlich problematisch wird es immer dann, wenn im Flugzeug (auch) unschuldige Passagiere sitzen. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich auch die geschickte - wenngleich möglicherweise nicht ganz ehrliche - Argumentation Otto Schilys vor dem Bundesverfassungsgericht - er hatte einfach die Rolle von Kleinflugzeugen (nur mit Straftätern besetzt) in den Vordergrund gestellt, und die Möglichkeit des Abschusses von Passagierflugzeugen (mit unschuldigen betroffenen Passagieren) bedeutungsmässig herabgeredet.--Berlin-Jurist 13:19, 16. Feb 2006 (CET)

Also, die Bedingung, dass der Pilot ohne Befehl handeln müsste, müsst ihr mir mal erklären: Situation a: Der Pilot handelt ohne Befehl rechtswidrig aber entschuldigt. Situation b: Der Pilot handelt mit Befehll. Er ist sich dessen bewusst, dass der Befehl rechtswidrig ist (kann man bei seiner Ausbildung voraussetzen). Damit ist der Befehl nichtig. Er gehorcht also nicht einem rechtswidrigen Befehl, sondern handelt selbständig, indem er selbst und unabhängig der gleichen Auffassung wie der Befehlende ist, also auch "ohne" Befehl (der ist ja nichtig).
Übrigens: Das hereinspielen des Strafrechts ins öffentliche Recht ist in den 80er Jahren in den Umweltstrafprozessen gegen Verwaltungsbeamte bereits ausgestanden. Fingalo 14:36, 16. Feb 2006 (CET)
Du beschreibst doch selber, dass es im Endeffekt gar nicht darauf ankommt, ob es einen derartigen Befehl tatsächlich gegeben hat oder nicht, daher kann ich das Problem nicht nachvollziehen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auch für die öffentliche Hand ein Rückgriff auf Notwehr/Notstand möglich ist, das habe ich nie bestritten, wurde aber oben als Problempunkt benannt.--Berlin-Jurist 21:00, 16. Feb 2006 (CET)

Nanu? Du schriebst: "Die einzige Lösung bestünde darin - ähnlich wie in manchen Bundesländern bez. des finalen Rettungsschusses - dass der einzelne Bedienstete - hier der Bundeswehr-Pilot - auf eigene Faust und auf eigenes Risiko im Rahmen des entschuldigenden Notstandes den dann rechtswidrigen, aber aufgrund von Entschuldigung nicht strafbaren Schuss bzw. hier Abschuss vornimmt - ohne dafür einen Befehl erhalten zu haben(!)." Das ! zeigt doch, dass kein Befehl in der Welt sein dürfe, und ich sage, dass ein Befehl durchaus dasein kann und unschädlich ist. Fingalo 10:26, 17. Feb 2006 (CET)

Richtig, der Soldat handelte quasi immer auf eigene Faust, egal ob ohne Befehl oder mit rechtswidrigem Befehl, der keine Wirksamkeit entfaltet. Gab es in dieser Frage jemals einen Widerspruch?--Berlin-Jurist 10:48, 17. Feb 2006 (CET)

Terminologisch schon :-) Fingalo 11:48, 18. Feb 2006 (CET)

Der Link zu: Luftsicherheit aus einer Hand Rede von Bundesminister Otto Schily zur Beratung des Gesetzentwurfs am 30. Januar 2004 im Deutschen Bundestag ist ungültig. Kann ihn jemand reparieren. --84.60.113.159 20:36, 16. Feb 2006 (CET)

Welcher Link? Es hat nie eine Rede gegeben. Ozeanien war schon immer im Krieg mit Eurasien. --Forevermore 21:14, 16. Feb 2006 (CET)

Wie sieht es mit den Personen aus, die ostasiatische Kampfsportarten ausüben oder den Besitzern von sogenannten Kampfhunden? Wird deren Zuverlässigkeit ebenfalls überprüft? Schließlich kann man einen Menschen auch erwürgen oder mit einem gezielten Handkantenschlag töten.

Frage an die Juristen[Quelltext bearbeiten]

Huhu - wie beurteilt Ihr Juristen den §7 LuftSiG und die Anwendung auf Luftsportler, Privatpiloten und (Motor)segelflieger? Ist die Aufhebung der Unschuldsvermutung irgendwie durch das GG rechtfertigbar? Sind Gespräche wie dieses: http://www.pilotundflugzeug.de/artikel/2006-02-10/Spitzelstaat mit irgendeiner rechtsstaatlichen Praxis vereinbar? Fragt sich der leider auch demnächst Betroffene Ruru - uneingelogt als 84.168.115.7 13:49, 19. Feb 2006 (CET)

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Gesetz selbst sehe ich als nicht so kritisch an. Was sauer aufstößt ist die Praxis der Behörde in dem von Dir verlinkten Fall. Da bastelt sich der Verfassungsschutz ein Dossier aus Halbwahrheiten und Vermutungen und dieses Pamphlet ist dann die Grundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Betroffene erfährt davon erst hintenrum, und das darf meiner Auffassung nach in einem Rechtsstaat nicht möglich sein. Aber die Verfassung gilt ja wohl offenbar nicht für die, die vorgeben, sie zu schützen. Verfassungsschutz ist ein Euphemismus; Staatsschutz trifft es besser. --Forevermore 22:05, 19. Feb 2006 (CET)

2 B 247/05[Quelltext bearbeiten]

VG Braunschweig Beschluss vom 10.10.2005, 2 B 247/05 Bin durch Zufall auf diesen Beschluss gestoßen. Wer hat Lust, den in den Artikel mit aufzunehmen? Scheinbar geht es da um die verfassungsmäßigkeit des § 7 LuftSiG... --Skyman gozilla 18:37, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Nachhaltigkeit[Quelltext bearbeiten]

Was heißt das bitte auf Deutsch?[Quelltext bearbeiten]

Zitat von der Hauptseite:

  • Änderung im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes [Bearbeiten]
Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 hat dem Luftsicherheitsgesetz (Art. 9a des TBEG) eine Kompetenzerweiterung hinsichtlich der Verfassungsschutzbehörden der Länder hinzugefügt. Diese Änderung war erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum TBEG hinzugefügt worden. Dabei war allerdings übersehen worden, dass es keine Regelung zum Inkrafttreten der Änderung gab, sodass die verfassungsrechtliche Folge des Art. 82 Abs. 2 S. 2 ("...mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages [...], an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist").

Wie kann ein Gesetz, das für verfassungswidrig erklärt worden ist (Luftsicherheitsgesetz), im Gesetzgebungsverfahren geändert werden?

Austerlitz -- 88.72.3.127 15:26, 10. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Ich empfehle die genaue Lektüre des Artikels. Aus diesem ergibt sich, dass das LuftSiG als solches nicht verfassungswidrig ist. --Forevermore 19:52, 10. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

- - - - - Sorry, aber ich habe eine ähnliche Frage:

Zitat: "sodass die verfassungsrechtliche Folge des Art. 82 Abs. 2 S. 2 ("...mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages [...], an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist") eintrat"

Was besagt dieser Passus denn jetzt letztlich ("auf Deutsch")? Das bleibt hier irgendwie unklar. Ist damit vielleicht gemeint, dass die Änderung letztlich NICHT gültig werden konnte, weil kein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderung festegelegt wurde? Oder wie ist der Satz zu verstehen?

Vielleicht sollte man die von mir zitierte Passage irgendwie umformulieren bzw. inhaltlich ergänzen, so dass diese auch von normalsterblichen Menschen vollständig verstanden werden kann. (nicht signierter Beitrag von 80.137.148.249 (Diskussion) 18:35, 24. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Kritik ist vollkommen berechtigt, der bisherige Text war missverständlich - Artikel ist inzwischen überarbeitet. Gruß --Opihuck 15:36, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

zuständigkeit für die bpol[Quelltext bearbeiten]

kann mir die mal einer erklären ? weil nach 4 bpolg is ja für 5 luftsig. 5 luftsig is aber aufgabe. also gar nicht zuständig am flughafen der bgs.

und wiese is da auch noch lapo ?

--89.53.43.39 16:20, 10. Jul. 2007 (CEST)--89.53.43.39 16:20, 10. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nein, kann niemand. Was du wissen willst, weiß der liebe Gott allein (vielleicht) --Opihuck 15:39, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

BVerfG-Präsident[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht im Zusammenhang mit dem Artikel relevant: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,528214,00.html(nicht signierter Beitrag von 84.147.255.11 (Diskussion) )

Veralteter Artikel[Quelltext bearbeiten]

In Abschnitt 5 dieses Artikels sind mehrere Aussagen auf dem Stand von 2007. Experten sollten dies aktualisieren. --Constructor 23:33, 21. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Im Abschnitt 4 stehen alle Aussagen im Präsens obwohl vieles davon längst erledigt ist. So steht dort z.B.:

Sowohl öffentlich als auch in Fachkreisen wird jedoch vorrangig die in § 14 Absatz 3 normierte „Abschusserlaubnis“ diskutiert. Es stellt sich die Frage, ob der Staat berechtigt ist, ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug abzuschießen und damit (auch) Unschuldige zu töten, wenn er damit voraussichtlich anderen Menschen das Leben rettet.

Diese Frage wird aber rechtlich nicht mehr diskutiert, sie wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ja letztinstanzlich entschieden.--WerWil 00:11, 14. Jan. 2011 (CET) Muss man hier nun eine "Veraltet"-Baustein setzen (sofern es den gäbe)?--WerWil 17:16, 6. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Unter "Rechtliche Diskussion" steht immer noch alles im Präsens, so als sei der § 14 noch in der Diskussion. Wird dies noch diskutiert? Wenn dann für mich sehr im Verborgenen. Das müsste alles in die Vergangenheitsform gesetzt und gekürzt werden.--WerWil 22:33, 28. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Nein, da wird nichts mehr diskutiert, die Luft ist seit dem Beschluss vom 4. Mai 2010 raus. Gelöscht und damit erledigt. Danke für den Hinweis. --Opihuck 23:38, 28. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Plenarentscheidung im August 2012 in Karlsruhe[Quelltext bearbeiten]

In seiner fünften Plenarentscheidung seit seiner Gründung erlaubt das Bundesverfassungsgericht unter strengen Auflagen Einsätze der Bundeswehr im Inland.

178.3.27.14 10:54, 17. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 18. April 2013: keine Alleinzuständigkeit des Verteidigungsministers erlaubt[Quelltext bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht urteilte im April 2013, das nicht der Verteidigungsminister sondern nur die Bundesregierung in Eilfällen entscheiden darf. Der Verteidigungsminister darf bei einem Terrorangriff nicht allein über den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Donnerstag eine entsprechende Bestimmung des Luftsicherheitsgesetzes für nichtig.

MadridaBerlina (Diskussion) 04:12, 22. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 15:42, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Neue VO (EU) Nr. 2015/1998 ersetzt die VO (EU) Nr. 185/2010 seit dem 01.02.2016[Quelltext bearbeiten]

Die neue EU-Verordnung Nr. 2015/1998 erlangte Gültigkeit seit dem 01.02.2016 und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die VO (EU) Nr. 185/2010!

Die neue VO (EU) 2015/1998 kann man unter www.lba.de herunterladen!

VG, MH (nicht signierter Beitrag von MagicMH32 (Diskussion | Beiträge) 20:59, 17. Mär. 2016 (CET))Beantworten