Duldung (Aufenthaltsrecht)
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und in der Folge dann eine Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) erhält. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.
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[Bearbeiten] Erwerbstätigkeit
Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, jedoch kann für die Zeit der Duldung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet werden. Nach § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) ist dies jedoch nur erlaubt, wenn dem Ausländer -nach Zustimmung der Agentur für Arbeit und mindestens einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet- eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist. Eine solche Genehmigung darf gem. § 11 BeschVerfV insbes. dann nicht erteilt werden, wenn bei dem Ausländer aus selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Abschiebung) nicht vollzogen werden können.
[Bearbeiten] Räumliche Beschränkung
Inhaber einer Duldung dürfen sich nach dem als Residenzpflicht bekannten § 61 AufenthG nur in ihrem Bundesland aufhalten. Der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können in Einzelfällen weiter, zum Beispiel auf einen Landkreis, beschränkt werden. Die Ausländerbehörde kann das Gebiet auch erweitern, wenn geduldete Personen eine unbeschränkte Arbeitsberechtigung besitzen, Ausbildungszwecke dies erfordern oder die Erweiterung der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient. Für ein kurzfristiges Verlassen des Bundeslandes benötigt der Inhaber einer Duldung eine Verlassenserlaubnis; diese ist entbehrlich, wenn er Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, wahrnehmen will (§ 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG).
[Bearbeiten] Sozialleistungen (Unterhaltsleistungen)
Ein geduldeter Ausländer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG) oder Sozialhilfe. Ein Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG gehört im Regelfall zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Davon gibt es nur eine Ausnahme, die in der Praxis nur sehr selten ist: Duldungsinhaber, die in der Vergangenheit einmal vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigte anerkannt wurden, sind gemäß § 1 Abs. 2 und 3 AsylbLG nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. In der Praxis trifft dies zum Beispiel auf Ausländer zu, die ihren Aufenthaltstitel auf Grund von Ausweisungsverfügungen verloren haben.
Nach § 3 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft), Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts vorwiegend durch Sachleistungen gedeckt. Kann etwas nicht geleistet werden, kann es in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Besonders bei langfristig geduldeten Personen kommt es auch regelmäßig zu Barauszahlungen bzw. Überweisungen. Medizinische Behandlungen werden nur in sehr eingeschränkter Form gewährt (vgl. § 4 AsylbLG).
Außerdem erhält jeder ausreisepflichtige Ausländer, der Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht, ab Beginn des 15. Lebensjahres (14 Jahre), monatlich 40,90 Euro (für unter 14-Jährige sind es 20,45 Euro). Viele geduldete bzw. vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten jedoch keine Bargeldleistungen und damit auch nicht den im § 3 AsylbLG enthaltenen Bargeldanteil von 40,90 € bzw. 20,45 €. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt werden. Typische Beispiele für Geduldete, die einer solchen Leistungseinschränkung unterliegen, sind Ausländer, die die deutschen Behörden am Vollzug einer Abschiebung hindern (z.B durch fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Täuschung über die Identität etc.).
Nach 48 Monaten können unter gewissen Voraussetzungen höhere Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Anspruch genommen werden. Damit erhalten geduldete Ausländer Leistungen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB XII) und bekommen somit die Leistung eines regulären Sozialhilfeempfängers inkl. gesetzlicher Krankenversicherung. Mit wenigen Ausnahmen sind geduldete Ausländer, die dann Leistungen nach § 2 AsylbLG analog zum SGB XII erhalten normalen Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Unterschiede bestehen darin, dass Teile des AsylbLG weiterhin auf diese geduldeten Ausländer Anwendung finden und dass ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG im Gegensatz zum Sozialhilfeempfänger nach dem SGB II (allgemeinsprachlich "Hartz-IV-Empfänger" genannt) nicht oder nur sehr schwierig sanktioniert werden kann, wenn dieser eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht annimmt. Demnach sind geduldete Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG teilweise sogar besser gestellt als Empfänger von Arbeitslosengeld II.
Kinder- und Jugendhilfe kann ebenfalls in Anspruch genommen werden. Über das Asylbewerberleistungsgesetz besteht eine Art Krankenversicherungsschutz. Die zuständige Behörde (meistens die örtlichen Sozialämter) stellen die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sicher (vgl. § 4 AsylbLG). Dies kann zum Beispiel durch die Gesundheitsämter der Gemeinden erfolgen, aber auch durch niedergelassene Ärzte, die direkt oder über die kassenärztlichen Vereinigungen mit den leistungsgewährenden Stellen abrechnen. Da Asylbewerber, solange sie Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, keiner gesetzlichen Krankenkasse beitreten können, besteht die Gefahr, dass diese Leistungen wie Privatpatienten erhalten. Der Umfang der Krankenhilfe ist gesetzlich zwar wesentlich eingeschränkter als beim gesetzlich Versicherten. Dennoch ist es für viele Ärzte leicht, Leistungen mit den Sozialämtern abzurechnen, auf die Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherungen keinen Anspruch haben. Dies liegt schlicht daran, dass in den Sozialämtern kein geschultes Krankenkassenpersonal beschäftigt ist und daher aus Unwissenheit Fehler unterlaufen. Auch diese verhältnismäßig hohen Arztkosten müssen die Sozialämter tragen.
[Bearbeiten] Bildung
Ein Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht, weil hierfür ein förmliches Aufenthaltsrecht erforederlich ist (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Wer einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann jedoch im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 AufenthG).
Es gilt für alle Kinder und Jugendlichen (auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), auch geduldete, in den meisten Bundesländern die Schulpflicht: Grundschule und Sekundarstufe 1, bzw. Sonderschule, insgesamt 9 oder 10 Jahre Vollzeitschulpflicht. Danach folgt in den meisten Bundesländern die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Beginn des Halbjahres, in dem die Schülerin/der Schüler volljährig wird.[1]
Wenn die Voraussetzungen (Zeugnisse, Deutschkenntnisse etc.) zur Aufnahme eines Studiums erfüllt sind und die Universität bzw. Hochschule eine Zulassung zum Studium erteilen, ist ein Studium mit einer Duldung prinzipiell möglich, was in der Praxis aber auf gewisse Schwierigkeiten stoßen kann.[2] Auch ist es möglich, mit einer Duldung den Führerschein zu machen.
Geduldeten Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 8 Abs. 2 a BAföG).
[Bearbeiten] Aufenthaltserlaubnis
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist; die Unmöglichkeit der Abschiebung also nicht selbst verschuldet hat und auch eine freiwillige Ausreise unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist.
[Bearbeiten] Praxis
In der Praxis leben annähernd 200.000 Geduldete in Deutschland, mehr als ein Drittel ist schon seit mindestens 10 Jahren geduldet. Die Praxis, Duldungen immer wieder zu verlängern, nennt man Kettenduldung. Viele der geduldeten Personen können nicht abgeschoben werden, da sie keinen Pass besitzen. Da eine Abschiebung jedoch nur mit einem Pass oder einem Rückreisedokument (Passersatzpapier) möglich ist, wirken geduldete Personen oftmals an einer Passbeschaffung bzw. einer Identitätsklärung nicht mit, um einer sonst drohenden Abschiebung zu entgehen, wobei erschwerend hinzukommt, dass häufig von Beginn an falsche Identitätsdaten (Name, Geburtstag, Geburtsort, Herkunftsland) angegeben werden.
[Bearbeiten] Bleiberecht
Am 17. November 2006 einigten sich die Innenminister der Länder auf ein Bleiberecht für geduldete Ausländer. Demnach sollte „geduldeten“ Ausländern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (Stichtag) mehr als sechs Jahre (mit Kindern) bzw. acht Jahre (ohne Kinder) in Deutschland leben, ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt werden, wenn sie bis 2009 eine Arbeitsstelle nachweisen können. Dabei sollen durch den Kompromiss keine höheren Sozialleistungen anfallen.[3] Ausgeschlossen waren Ausländer, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben, insbesondere also in der Vergangenheit über ihre Identität täuschten. Ergänzend hierzu trat im August 2007 die gesetzliche Altfallregelung nach § 104a AufenthG in Kraft.[4]
Ende 2011 wurden Forderungen nach einer erneuten Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer laut. Schleswig-Holstein[5] und Rheinland-Pfalz[6] legten Vorschläge für eine erneute, diesmal jedoch stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung vor.
[Bearbeiten] Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete
Gemäß dem seit 1. Januar 2009 geltenden § 18a AufenthG und dem seit 1. Juli 2011 geltenden § 25a AufenthG erhalten geduldete Personen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie als junge Menschen im Alter zwischen 15 und 20 Jahren seit mindestens sechs Jahren in Deutschland leben, hier erfolgreich die Schule besuchen, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen. Eine Bleiberecht für bisher Geduldete kommt auch in Frage, wenn sie eine Ausbildung abschließen oder eine mehrjährige qualifizierte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt haben. Auch in diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis für Personen ausgeschlossen, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinauszögern oder behindern.[7]
[Bearbeiten] Österreich
Im Herbst 2007 musste der österreichische Verfassungsgerichtshof Bleiberechtskriterien mit Minimalstandards erlassen, um das Agieren der österreichischen Regierung und der Behörden wieder in menschenrechts- und verfassungskonforme Bahnen zu lenken. Des Weiteren wurde vom VfGH angemerkt, dass bei fortgesetzter Unterschreitung dieses Minimalkriterien durch Regierung und Behörden Verurteilungen der Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sehr wahrscheinlich seien.[8][9]
[Bearbeiten] Belege
- ↑ Vgl. Harmening: Wir bleiben draußen, Schulpflicht und Schulrecht von Flüchtlingskindern in Deutschland, pdf-Dok. 1,4 MB.
- ↑ Studium mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, Informationen des Flüchtlingsrates Berlin, abgerufen am 24. Dezember 2011.
- ↑ „Zuwanderung: Koalition einigt sich beim Bleiberecht“, Meldung vom 13. März 2007, www.zeit.de;
„Geduldete Ausländer müssen sich bewähren“, Meldung vom 13. März 2007, www.handelsblatt.com. - ↑ Aktuelle Infos und Ländererlasse zur bundesweiten Umsetzung der Bleiberechts- und Altfallregelungen, Flüchtlingsrat Berlin.
- ↑ BR-Drs. 773/11, pdf-Dok. 713 KB.
- ↑ Beschlussvorlage Rheinland Pfalz zur Innenministerkonferenz, Dezember 2011, pdf-Dok. 2,5 MB.
- ↑ Infos zum mit dem Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz eingeführten § 18 a AufenthG, Flüchtlingsrat Berlin, abgerufen am 24. Dezember 2011;
Kommentierung und Ländererlasse zu § 25a AufenthG, Informationen des Flüchtlingsrates Berlin, abgerufen am 24. Dezember 2011. - ↑ Der Standard, 31. Oktober 2007: Verfassungsgerichtshof legt Kriterien für Bleiberecht fest
- ↑ ORF, 31. Oktober 2007: Bleiberecht – VfGH-Ohrfeige für Regierung
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Philipp A. Riecken: Die Duldung als Verfassungsproblem, 2006, Verlag Duncker & Humblot, ISBN 9783428121786.
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