Einkommensteuergesetz 1988

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Die Einkommensteuer in Österreich ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, die an das Einkommen anknüpft. Das Steueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Finanzausgleich).

Geschichte

Mit dem Allerhöchsten Patent vom 31. Dezember 1812 wurde eine Erwerbsteuer eingeführt, die nach Berufsgruppen und „Klassen“ (die allerdings nicht genau definiert waren) eine Steuerpflicht zwischen zwei und bis zu 1.500 Gulden jährlich vorsah. Am 29. Oktober 1849 wurde mit RGBl 439/1849 eine Einkommensteuer festgesetzt, die zunächst nur im Jahr 1850 gelten sollte, aber auch für die Folgejahre verlängert wurde. Damals betrug der Spitzensteuersatz 10 %. Es gab damals bereits einen progressiven Tarif, die Steuerfreigrenze betrug für Dienstnehmer 600 Gulden im Jahr (entspricht rund 7 kg Silber, nach heutigem Metallwert knapp 3.000 Euro).

Das heutige österreichische Einkommensteuerrecht beruht historisch auf dem Einkommensteuergesetz des Deutschen Reiches, dessen Geltungsbereich 1938 durch den Anschluss Österreichs ausgedehnt wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz wiederverlautbart und in den Jahren 1967, 1972 und 1988 neu gefasst. Die derzeit gültige Version ist das Einkommensteuergesetz 1988, das am 7. Juli 1988 kundgemacht wurde, mit zahlreichen Novellen.[1]

Zum 1. Jänner 2016 ist eine umfangreiche Reform in Kraft getreten: Der Eingangssteuersatz sank auf 25 % (über 11.000 Euro), die weiteren Stufen liegen bei 35 % (über 18.000 Euro), 42 % (über 31.000 Euro), 48 % (über 60.000 Euro), 50 % (über 90.000 Euro) und 55 % (über 1 Mio. Euro). Die Kapitalertragsteuer stieg auf 27,5 %. Lediglich für Kapitalerträge auf Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) beträgt die Kapitalertragsteuer nach wie vor 25 %.

Einkunftsarten

In Österreich setzt sich das Einkommen einer natürlichen Person aus der Summe der einzelnen Einkünfte zusammen. Diese lassen sich gemäß dem österreichischen Einkommensteuerrecht[2] in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen:[3]

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Angestellte, Arbeiter, Pensionisten)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen zu werden)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte (z. B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)

Bemessungsgrundlage

Vor der Besteuerung werden vom steuerpflichtigen Einkommen die Werbungskosten (das sind insbesondere Sozialversicherung und Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen) sowie Freibeträge abgezogen (§ 16 EStG und § 18 EStG). Daraus ergibt sich die Lohn- bzw. Einkommensteuerbemessungsgrundlage – nur von dieser werden die folgenden Steuersätze berechnet.

Steuersätze

Einkommensteuertarif 2016 im Vergleich zu 2009 in Österreich

Im Einkommensteuertarif Österreichs gibt es sieben Tarifzonen (sechs Progressionsstufen) und seit 2016 gelten folgende Grenzsteuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG):

  • 00,0000 % für Einkommensteile von 00.000 bis 11.000 Euro jährlich
  • 25,0000 % für Einkommensteile von 11.001 bis 18.000 Euro jährlich
  • 35,0000 % für Einkommensteile von 18.001 bis 31.000 Euro jährlich
  • 42,0000 % für Einkommensteile von 31.001 bis 60.000 Euro jährlich
  • 48,0000 % für Einkommensteile von 60.001 bis 90.000 Euro jährlich
  • 50,0000 % für Einkommensteile von 90.001 bis 1.000.000 Euro jährlich
  • 55,0000 % für Einkommensteile über 1.000.000 Euro jährlich

Von dem damit errechneten Steuerbetrag sind die Absetzbeträge (nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG) abzuziehen.

Von 2009 und bis 2015 galten folgende Grenzsteuersätze (drei Progressionsstufen):

  • 00,0000 % für Einkommensteile von 00.000 bis 11.000 Euro jährlich
  • 36,5000 % für Einkommensteile von 11.001 bis 25.000 Euro jährlich
  • 43,2143 % für Einkommensteile von 25.001 bis 60.000 Euro jährlich
  • 50,0000 % für Einkommensteile über 60.000 Euro jährlich

Von 2005 und bis 2008 galten folgende Grenzsteuersätze (drei Progressionsstufen):

  • 00,000 % für Einkommensteile von 00.000 bis 10.000 Euro jährlich
  • 38,333 % für Einkommensteile von 10.001 bis 25.000 Euro jährlich
  • 43,596 % für Einkommensteile von 25.001 bis 51.000 Euro jährlich
  • 50,000 % für Einkommensteile über 51.000 Euro jährlich

Steuerabsetzbeträge

Der errechnete tarifliche Steuerbetrag wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer den Steuerbetrag selbst.[4]

Seit 2016 gelten folgende Absetzbeträge:

  • Verkehrsabsetzbetrag: 400 Euro jährlich
  • Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelung): 400 Euro jährlich
  • Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind: 494 Euro jährlich
  • Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern: 669 Euro jährlich
    (für jedes weitere Kind erhöht er sich um 220 Euro jährlich)
  • Kinderabsetzbetrag: 58,40 Euro pro Monat und Kind
  • Unterhaltsabsetzbetrag: 29,20 bis 58,40 Euro pro Monat und Kind
  • Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht): 2 Euro pro km
    (einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

Jahressechstel

Die Besteuerung von Sonderzahlungen (das sind im Wesentlichen Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßig wiederkehrende Prämien) wird im § 67 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die ersten 620 Euro im Jahr sind steuerfrei. Darüber hinaus werden Sonderzahlungen bis zu einem Sechstel der jährlichen lohnsteuerpflichtigen Bezüge (Jahressechstel) mit festen Steuersätzen verrechnet. Für den über den Freibetrag hinausgehenden, jedoch 24.380 Euro nicht übersteigenden Teil werden 6 % an Steuern abgezogen. Die nächsten 25.000 Euro werden mit 27 % versteuert, von den nächsten 33.333 Euro werden 35,75 % an das Finanzamt abgeführt. Für Abfertigungen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, freiwillig gewährte Abfertigungen oder einmalige Prämien gelten jeweils gesonderte Regelungen.[5]

Berechnung des individuellen Steuerbetrages

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird zunächst einer Tarifzone zugeordnet. Sodann lässt sich der Steuerbetrag (StB) in Euro nach der entsprechenden Formel berechnen. Danach sind noch die individuellen Absetzbeträge vom errechneten Steuerbetrag zu subtrahieren. Der Grenzsteuersatz in der Spalte rechts ergibt sich aus den entsprechenden Kennwerten der Formel.

Berechnung der Einkommensteuer gültig ab 1. Jänner 2016[6]
Tarifzone Einkommen (zvE) Berechnungsformel Grenzsteuersatz
bis 11.000 €
über 11.000 bis 18.000 €
über 18.000 bis 31.000 €
über 31.000 bis 60.000 €
über 60.000 bis 90.000 €
über 90.000 bis 1.000.000 €
über 1.000.000 €
Formel zur Berechnung des individuellen Steuerbetrages in Spreadsheet
=WENN(A1>1000000;(A1-1000000)*0,55+487880;
WENN(A1>90000;(A1-90000)*455000/910000+32880;
WENN(A1>60000;(A1-60000)*14400/30000+18480;
WENN(A1>31000;(A1-31000)*12180/29000+6300;
WENN(A1>18000;(A1-18000)*4550/13000+1750;
WENN(A1>11000;(A1-11000)*1750/7000;0))))))

Besonderheiten

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % (insbesondere Zinsen auf Geldeinlagen bei Banken) bzw. 27,5 % (z.B. Dividenden, realisierte Kursgewinne) (§ 27a Abs. 1 EStG). Von Kapitalerträgen werden (im Regelfall) 25 % bzw. 27,5 % als Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) von den Banken einbehalten. Dies stellt eine Endbesteuerung mit Abgeltungswirkung dar. Auf Antrag können Kapitaleinkünfte auch mit dem Tarifsteuersatz besteuert werden („Regelbesteuerungsoption“). Ausländische Kapitaleinkünfte ohne KESt-Abzug sind ebenfalls nur mit 25 % bzw. 27,5 % steuerpflichtig. Dividenden unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Halbsatzverfahren, bei dem nur der halbe Steuersatz angewandt wird.

Auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (das ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) gilt ein besonderer Steuersatz von 30 % (§ 30a Abs. 1 EStG). Auch für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen kann die Regelbesteuerungsoption in Anspruch genommen werden.

Im Zuge der Familienrechtsreform von 1973 wurde die Individualbesteuerung anstelle der bis dahin geltenden Familienbesteuerung eingeführt.[8] Die steuerliche Unterstützung von Familien erfolgt über den Alleinverdienerabsetzbetrag von jährlich 494 Euro bei einem Kind bzw. 669 Euro bei zwei Kindern. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 220 Euro. Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag in derselben Höhe zu; der unterhaltspflichtige, getrennt lebende Elternteil hat Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro monatlich. Zusätzlich gebührt pro Kind ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro monatlich, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.[9]

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei einer Entfernung bis 20 km für nichtselbständig Beschäftigte im Regelfall nicht abzugsfähig, sondern werden durch einen pauschalen „Verkehrsabsetzbetrag“ steuerlich berücksichtigt.

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind bis zur Höhe von zehn Prozent des Vorjahreseinkommens abzugsfähig. Eine Liste von Organisationen, die als gemeinnützig eingestuft werden, wird jährlich vom Finanzministerium veröffentlicht.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Franz Labner, Marian Wakounig (Herausgeber): Einkommensteuer, 5. Auflage, Wien 2014, Verlag LexisNexis

Einzelnachweise

  1. Gesetzestext EStG Österreich
  2. § 2 Abs. 3 EStG
  3. Information auf HELP.gv.at
  4. Bundesministerium der Finanzen: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge, abgerufen am 24. März 2016
  5. § 67 EStG
  6. Steuerreformgesetz 2015/2016 – Erläuterungen
  7. Vgl. § 33 Abs. 1 EStG
  8. Doris Kapeller, Dirk Raith: Texte zur Gleichstellung: Theorie, rechtlicher Rahmen & politisches Gewicht. 2003, S. 8 (pdf).
  9. § 33 EStG Steuersätze und Steuerabsetzbeträge. Abgerufen am 25. Dezember 2012.