Grenzsteuersatz
Der Grenzsteuersatz (marginaler Steuersatz) bezeichnet den Steuersatz, mit dem die jeweils nächste Einheit der Steuerbemessungsgrundlage belastet wird. Er gibt an, welcher Anteil eines zusätzlich zu versteuernden Euros, Dollars ö.ä. als Steuer abgeführt werden muss.
Bei progressiven Einkommensteuertarifen, wie sie weltweit (u.a. in Deutschland, Österreich und der Schweiz) Verwendung finden, ist der Grenzsteuersatz von der Höhe des insgesamt zu versteuernden Einkommens abhängig. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags ist er gleich Null, danach erhöht er sich vom Eingangssteuersatz bis zum Spitzensteuersatz. Auch ein Spitzenverdiener zahlt nur auf einen Teil seines Einkommens den Spitzensteuersatz, auf andere Teile hingegen geringere oder bis zum Grundfreibetrag gar keine Steuern. Betrachtet man alle Teile zusammen, so ergibt sich ein Durchschnittsteuersatz, der stets geringer ist als der Spitzensteuersatz.
Der Grenzsteuersatz ist (nur) relevant für die Frage, inwieweit es sich lohnt, das zu versteuernde Einkommen zu steigern oder auch (durch Betriebsausgaben, Werbungskosten oder weitere Freibeträge) zu verringern.
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Einführungsbeispiel [Bearbeiten]
Das zu versteuernde Jahreseinkommen eines unverheirateten Steuerpflichtigen betrage 45.000 €. Nach dem deutschen Einkommensteuertarif 2010 sind davon 10.870 € Einkommensteuer zu zahlen. Das sind 24,2 % des zu versteuernden Einkommens (= Durchschnittsteuersatz). Der Grenzsteuersatz wird berechnet, indem man den Einkommenszuwachs betrachtet.
Erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um 3.000 € auf insgesamt 48.000 €, so sind insgesamt 12.042 € Einkommensteuer zu zahlen. Auf diesen Einkommenszuwachs von 3.000 € entfällt somit eine Einkommensteuer von 1.172 €, mithin 39,1 %. Das wäre der "Differenzsteuersatz". Betrachtet man nun sehr kleine Einkommensänderungen unter Beachtung der Steuerbetragsfunktion, so erhält man daraus den Grenzsteuersatz. Dieser heißt so, weil er genau an der Grenze zum nächsten zusätzlich verdienten Euro gilt.
Der so ermittelte Grenzsteuersatz beträgt beim Einkommen von 45.000 € genau 38,39 %[1] und ist beim Einkommen von 48.000 € auf 39,76 %[2] gestiegen. Es ist ersichtlich, dass sich die Grenzsteuersätze vom Differenzsteuersatz unterscheiden, was jedoch bei geringen Einkommenszuwächsen vernachlässigt werden kann.
Definition [Bearbeiten]
Mathematisch handelt es sich beim Grenzsteuersatz um den Differentialquotienten (die Ableitung) der Steuerbetragsfunktion. Ist die Steuerbetragsfunktion
bei einem bestimmten Wert der Bemessungsgrundlage
differenzierbar, so ist deren Ableitung der Grenzsteuersatz
.[3]
Mit
= Grenzsteuersatz und
= Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) gilt folgende Beziehung:
Das ist zugleich die Steigung der Steuerbetragsfunktion beim betrachteten Wert der Bemessungsgrundlage.
Auch der Eingangs- und der Spitzensteuersatz sind definitionsgemäß Grenzsteuersätze. Der Eingangssteuersatz bezieht sich ja nur auf den Einkommensteil oberhalb des Grundfreibetrages. Der Spitzensteuersatz wird nur für den Einkommensteil über dem obersten Einkommenseckwert angerechnet, ab dem er gilt.
Bedeutung [Bearbeiten]
Praktische Bedeutung hat der Grenzsteuersatz im Zusammenhang mit progressiven Tarifen. Hier steigt der Grenzsteuersatz mit dem Anstieg der Bemessungsgrundlage. Bei einer Flat Tax ohne Grundfreibetrag sind Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz identisch.
Deutschland [Bearbeiten]
Der Verlauf des Grenzsteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen (zvE) ergibt sich aus nebenstehender Grafik, die auch die historische Entwicklung zeigt.
Der Einkommensteuertarif in Deutschland ist ein linear progressiver Tarif, der aber durch die bis 2003 geltenden Rundungsregelungen praktisch einem Stufenbetragstarif entsprach. Die Einkommensstufen waren 36 € breit; die durch das Überschreiten der jeweiligen Stufe verursachte zusätzliche Steuerbelastung betrug etwa 7 bis 18 €. Der Grenzsteuersatz oder besser Differenzsteuersatz lag also etwa bei 7/36 = 19,4 % bis 18/36 = 50 %.
Seit 2004 steigt der Steuerbetrag wesentlich kontinuierlicher, wobei jedoch auf volle Eurobeträge abgerundet wird. Die entsprechende Breite der Stufen des zu versteuernden Einkommens (zvE) liegt dadurch nur noch zwischen 2 und 5 Euro.
Beispiel [Bearbeiten]
Das zu versteuernde Jahreseinkommen eines unverheirateten Steuerpflichtigen betrage 45.000 €. Nach dem Steuertarif 2010 sind davon 10.870 € Einkommensteuer zu zahlen.[4] Das entspricht einem Durchschnittsteuersatz von 24,2 % des zu versteuernden Einkommens.
Erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um 3 Euro auf insgesamt 45.003 Euro, so ist wegen der Abrundung genau ein Euro mehr Einkommensteuer zu zahlen. Das entspricht 33 % der Einkommenserhöhung. Dies ist in diesem Fall der Grenzsteuersatz. Wegen der Rundungsregel ist aber Vorsicht geboten. Steigt nämlich das Einkommen von 45.000 Euro auf nur 45.002 Euro, dann bleibt der Steuerbetrag gleich groß und der Grenzsteuersatz wäre hier 0 %. Deshalb sollte man besser vom Differenzsteuersatz sprechen und größere Einkommensunterschiede betrachten.
Bei einem Einkommenszuwachs von 450 Euro pro Jahr, was einer Gehaltserhöhung von 1 % entspricht, ergibt sich ein Differenzsteuersatz von 38,44 %. Zum Vergleich: Der mittels Differenzialquotient errechnete Grenzsteuersatz bei 45.000 Euro beträgt 38,39 %, bei 45.450 Euro ist er 38,60 %. Dieser geringe Unterschied kann also in der Praxis vernachlässigt werden.
Wie hoch die Änderung der Steuerbelastung bei einer Erhöhung oder Verminderung des Einkommens um einen bestimmten Betrag ist, wird vom Grenzsteuersatz bestimmt und ergibt sich aus nebenstehender Tabelle.
Siehe auch [Bearbeiten]
Weblinks [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Berechnung mit BFM-Rechner für 45.000 €
- ↑ Berechnung mit BFM-Rechner für 48.000 €
- ↑ Vgl. Steuerpolitik Rainald Borck LMU München SS 2008, Folie 15 (PDF; 253 kB)
- ↑ Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums, Grundtarif ohne Solidaritätszuschlag
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