Häusliche Pflege

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Häusliche Pflege bezeichnet die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung. Häusliche Pflege wird sowohl von professionellen Pflegekräften als auch ehrenamtlich von Familienangehörigen (pflegende Angehörige) oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld der pflegebedürftigen Person ohne pflegerische Ausbildung geleistet.

Die häusliche Pflege im familiären Umfeld wird von vielen pflegebedürftigen Personen gegenüber einer stationären Pflege in einem Heim mit dem Ziel bevorzugt, den Betroffenen, die täglich auf Hilfe angewiesen sind, ​so lange wie möglich Lebensqualität und Selbstbestimmtheit in Ihrer gewohnten Umgebung zu erhalten.

Sind Familienangehörige auf Entlastung angewiesen oder wohnen einfach nicht mehr in der Nähe der pflegebedürftigen Betroffenen, greifen diese häufig auf die Leistungen privater lokaler Pflegedienste oder von Dienstleistungsunternehmen zurück, die ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben. Seit dem 1. Mai 2004 ist es im Rahmen der EU-Osterweiterung und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit auch osteuropäischer Firmen gestattet, Pflege- und Haushaltshilfen u. a. nach Deutschland zu entsenden.

Ist häusliche Pflege erforderlich, können in Deutschland Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Es muss eine mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Dagegen ist die häusliche Krankenpflege in Deutschland eine Leistung der Krankenversicherung, die die im akuten Krankheitsfall erforderliche ambulante Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. Sie wird erbracht, wenn das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden soll, um eine Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Anspruchsdauer für die ambulante Krankenpflege beträgt in der Regel vier Wochen je Krankheitsfall.

Sozialrechtliche Situation in Deutschland

In Deutschland hat die häusliche Pflege im Recht der Pflegeversicherung (SGB XI) wie im Sozialhilferecht (SGB XII) Vorrang vor der stationären Pflege. Pflegebedürftige Personen haben, wenn sie mindestens erheblich pflegebedürftig sind, Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung oder dem Sozialhilfeträger; an Demenz erkrankte Personen und Behinderte können schon bei geringerer Pflegebedürftigkeit Leistungsansprüche haben. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen zahlt die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger ein pauschales Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, die in dessen Verwendung frei ist. Bei professioneller häuslicher Pflege übernimmt der Sozialleistungsträger die Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen (sogenannte Pflegesachleistung). Die beiden Leistungsarten können miteinander kombiniert werden. Auch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson kommen in Betracht.

Ist dagegen eine medizinische Behandlungspflege erforderlich, ist der Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch die Krankenversicherung vorrangig.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden ehrenamtliche Pflegepersonen rentenversichert. Sie können sich daneben innerhalb bestimmter Fristen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.[1] Ehrenamtlich Pflegende können auch Pflegekurse in Anspruch nehmen.

Siehe auch

Literatur

  • Bernhard Mann: Problemlagen in der häuslichen Pflege. Wirkungsaspekte der Neuregelung zum Sozialgesetzbuch V. In: Deutsche Hochschulschriften Bd. 509. Hänsel-Hohenhausen. Egelsbach-Frankfurt-Washington 1994

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Fünfter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland. Potenziale des Alters in Wirtschaft und Gesellschaft. Der Beitrag älterer Menschen zum Zusammenhalt der Generationen, Berlin 2005. S. 30