Innerortsstraße
Unter einer Innerortsstraße oder Stadtstraße wird eine Straße innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes verstanden.
Nationales
Deutschland
In Deutschland ist die Innerorts- bzw. Stadtstraße eine Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Baulastträger einer solchen Straße ist in der Regel die Kommune, sofern es sich nicht um eine Privatstraße handelt.
Im Gegensatz zu Außerortsstraßen wird ihr Charakter durch die begleitende Bebauung bestimmt. Besonders kennzeichnend ist die vielschichtige Nutzung des Straßenraumes durch den Fuß-, Rad-, Auto- und den Öffentlichen Personennahverkehr wie zum Beispiel die Straßenbahn.
Autobahnen und Bundesstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften werden trotzdem als Außerortsstraßen klassifiziert. Es ist jedoch möglich, dass die Kommune deren Baulastträger ist.
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Beginn einer Innerortsstraße
(Zeichen 310-50 StVO) -
Ende einer Innerortsstraße
(Zeichen 311-50 StVO)
Österreich
In Österreich gibt es keine explizite verkehrsrechtliche Definition des Begriffes, man versteht darunter im Allgemeinen eine Straße innerhalb des Ortsgebietes (der Ortstafeln) in Abgrenzung zur Freilandstraße. Dabei wird versucht, die Betafelung mit den Ortserweiterungen mitzuführen, viele Erschließungsstraßen liegen anfangs außerhalb des Ortsgebietes. Die Straßen sind durchwegs Gemeindestraßen, in Großstädten sind aber etliche Durchzugs- und Einfallsstraßen Landesstraßen (Landesstraßen B – „ehemalige Bundesstraßen“ – und L). Stadtautobahnen (Bundesstraßen A und S – Schnellstraßen) fallen nicht darunter und sind auch vom Ortsgebiet ausgenommen.
Es gibt aber baurechtliche Regelungen, ihre Anlage hat der RVS-Richtlinie 03.04.12 Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen zu genügen.
Literatur
- Wolfgang Pietzsch, Günter Wolf: Straßenplanung. Werner Verlag, München 2005, ISBN 3-8041-5003-9.