Missile Technology Control Regime

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Das Raketentechnologie-Kontrollregime oder Trägertechnologie-Kontrollregime (englisch Missile Technology Control Regime, kurz MTCR) ist eine freiwillige und durch keinen rechtlich bindenden Staatsvertrag abgestützte internationale Organisation. Sie erarbeitet die Richtlinien mit der Zielsetzung, die Verbreitung von ballistischen Raketen für nukleare, biologische und chemische Waffen sowie Marschflugkörper und Drohnen zu verhindern, die durch die Schaffung innerstaatlicher Exportkontrollen in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Sie wurde 1987 von den G-7-Staaten ins Leben gerufen, 2005 gehörten ihr 34 Staaten an.

In ihrer Zielsetzung ähnelt sie der 1955 gegründeten Internationalen Atomenergieorganisation IAEA. Während sich die IAEA um die Beschränkung der Verbreitung von Kernmaterial bemüht, versucht die MTCR die Weitergabe von langreichweitigen Trägerraketen zu verhindern. Die Arbeitsweise wurde am Vorbild des CoCom (ein von westlichen Staaten geschaffenes Komitee zur Koordinierung von Exportkontrollen zur Durchsetzung des im Kalten Krieges seitens der USA und ihrer westlichen Verbündeten verhängten strategischen Ost-Embargos), sowie der Nuclear Suppliers Group (NSG) und der Australia Group (AG) orientiert. Folgende gemeinsame Charakteristika lassen sich identifizieren:

  1. Das Ziel dieser Exportkontrollvereinbarungen ist die multilaterale Koordinierung von Exportkontrollen von sicherheitspolitisch sensiblen Gütern (z. B. Massenvernichtungswaffen (nukleare, biologisch, toxine oder chemische Waffen), Raketentechnologie, strategische Rüstungsgüter und dual-use-Güter).
  2. Die Aufstellung der Kriterien und Verfahrensgrundsätzen für die Ausgestaltung der innerstaatlichen Exportkontrollgesetzgebung wird im Konsens der teilnehmenden Staaten vorgenommen. Diese Kriterien und Grundsätze werden in Richtlinien (Guidelines) festgelegt. Deren Implementierung obliegt den einzelnen Teilnehmern.
  3. Die den Exportkontrollen zu unterwerfenden Güter und Technologien werden in Kontrolllisten aufgeführt.
  4. In der einschlägigen Fachliteratur wird nahezu einhellig das Fehlen eines zugrundeliegenden völkerrechtlichen Vertrages behauptet.
  5. Die Mitgliedschaft in den einzelnen Gruppen setzt sich primär aus Industriestaaten zusammen, die die Hauptexporteure der kontrollierten Güter sind. Die Mitgliedschaft ist von bestimmten von den Teilnehmern aufgestellten Kriterien abhängig und die Aufnahme eines neuen Teilnehmers bedarf in der Regel der Zustimmung der übrigen Teilnehmer.

Zur Kategorie I der Richtlinien (Guidelines for Sensitive Missile-Relevant Transfers) gehören Raketen und Marschflugkörper mit einer Reichweite von mehr als 300 km und einer Nutzlast von mehr als 500 kg. Sie dürfen danach nur in Ausnahmefällen gehandelt werden, wenn es sich beispielsweise um nichtmilitärische Weltraumraketen handelt. Die Weitergabe von Produktionsanlagen schließen die Richtlinien aus. Die Kategorie II umfasst Güter für die bemannte Raumfahrt. Auch hier rät die MTCR zur Vorsicht, die Einschränkungen sind aber nicht so weitreichend wie unter Kategorie I.

Zurzeit verfügen nur wenige Staaten über Interkontinental-Raketen (USA, Frankreich, Großbritannien, Russland, Ukraine, Japan, China, Indien, Israel und die ESA, jedoch für die friedliche Raumfahrtnutzung zur Erforschung des Weltraumes). Bisher kam es nur zweimal zu einer Weitergabe von Langstreckenraketen. England erhielt von den USA die U-bootgestützten Raketen Polaris und Trident II. 1988 verkaufte China 50 Mittelstreckenraketen des Typs CSS-2 mit einer Reichweite von fast 3000 km an Saudi-Arabien.

Siehe auch

Weblinks