Miteigentum

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Miteigentum ist im österreichischen Recht das in ideelle Anteile (Quoten, Bruchteile) zerlegte Eigentum mehrerer an einer gemeinsamen beweglichen Sache oder Liegenschaft (§ 825 ABGB), das dem deutschen Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) ähnelt, wie es in den §§ 1008 - 1011 des deutschen BGB geregelt ist. Wichtig ist die Unterscheidung zum Gesamthandseigentum, das eine rein deutsche Rechtsfigur und in Österreich äußerst umstritten ist.

[Bearbeiten] Verwaltung

Die Miteigentümer müssen die Sache, im Verhältnis ihres Anteils daran, gemeinsam verwalten (§ 833 ABGB), wobei die absolute Mehrheit ausschlaggebend ist. Bei außerordentlichen Entscheidungen über das Schicksal der Sache wird Einstimmigkeit verlangt, kann diese nicht erzielt werden entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.

[Bearbeiten] Beendigungsmöglichkeiten

Neben der einvernehmlichen Aufhebung (Aufhebungsvertrag) gibt es auch noch die Aufhebungsklage.

[Bearbeiten] Spezialformen

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