Girokonto
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Das Girokonto (von ital. giro [ˈdʒiːɾo] oder girare [dʒiˈɾaːɾe]: Kreislauf oder kreisen lassen) ist ein von Kreditinstituten für Bankkunden geführtes Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht.
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[Bearbeiten] Geschichte
Wann die ersten Konten entstanden sind, die die heutige Funktion der Girokonten erfüllten, ist nicht eindeutig nachgewiesen. Mit den Geldwechslern ("bancherii" von "bancus", Tisch) und ihren Kunden wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr im Mittelalter in Europa begonnen. Schon aus dem 11. Jahrhundert gibt es Überlieferungen von Gut- oder Lastschriften, von Überweisungen von einem auf das andere Konto. Auch der bargeldlose Verkehr von einer "Bank" zur anderen über Verrechnungskonten ist nachgewiesen. Weil aber ein Transfer nur mündlich angeordnet werden konnte, blieben die Geschäfte der Wechsler zunächst vornehmlich auf den regionalen Zahlungsverkehr beschränkt. Erst im 14. Jahrhundert begannen die schriftlichen Zahlungsanweisungen, und damit der bargeldlose Zahlungsverkehr im überregionalen Stil.
Das in islamischen Ländern bekannte Hawala-Finanzsystem (arbeitet ebenfalls mit Konten, allerdings nur zwischen den als Bank fungierenden Händlern) wurde bereits 1327 dokumentiert, es gab jedoch schon Jahrhunderte zuvor Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten.
Im Spätmittelalter breitete sich von Italien aus unter Kaufleuten eine Form von kontenmäßiger Verrechnung in Europa und letztlich weltweit aus, die ein direkter Vorläufer der heutigen Girokonten ist. In Deutschland beginnt der Giroverkehr wohl in Hamburg, wo 1619 die Hamburger Bank gegründet wird. Diese rechnete in zwei Währungen ab, nämlich der Mark Banco (Bankwährung für unbare Kontozahlungen) und der Mark Courant für Geldumlaufzwecke[1]. Zwei Jahrhunderte später nehmen weitere Hamburger Banken den Giroverkehr auf, dieser bleibt jedoch den großen Hamburger Unternehmen vorbehalten. Mit der Gründung der Deutschen Reichsbank im Jahre 1875 wird der Giroverkehr über das ganze Reich ausgedehnt, bleibt aber auch hier weitgehend den großen Firmen und wohlhabenden Bürgern vorbehalten. Die 1871 gegründete Deutsche Reichspost ändert diesen Missstand. "Das Postscheckamt sollte die Bank des 'kleinen Mannes' werden, der wegen des hohen Mindestguthabens von 1.000 Mark die Giroeinrichtungen der Reichsbank nicht benutzen konnte"[2]. Im Jahre 1876 schlägt die Reichspost dem Reichstag vor, einen Postüberweisungs- und Scheckverkehr einzuführen, doch die Idee stößt zunächst auf Widerstand. In Politik- und Finanzkreisen wird befürchtet, dass die Post den bestehenden Sparkassen und anderen Kreditanstalten zu große Konkurrenz machen würde. 1885 wird ein erster Gesetzesentwurf zur Einführung des Postscheckverkehrs abgelehnt. Der Reichstag meldet Änderungswünsche an: Die Postscheckguthaben sollten nicht verzinst werden, und die Gebühren relativ hoch sein, um anderen Banken keine Kunden streitig zu machen. Erst am 7. Mai 1908 stimmt der Reichstag der Einführung des Postscheckverkehrs zu. Ab 1906 bot die PTT der Schweiz Girokonten unter der Bezeichnung Postscheckdienst an. Am 1. Januar 1909 nehmen zeitgleich 13 Postscheckämter im Deutschen Reich den Betrieb auf. Im norddeutschen Raum werden die Postscheckämter Hannover und Hamburg eröffnet.
Vor der flächendeckenden Einführung des modernen Girokontos wurden Löhne und Gehälter bar ausbezahlt in so genannten Lohntüten. Mieten und sonstige laufende Kosten wurden mittels Bargeld beglichen. Noch in den 1950er Jahren gab es die Lohntüte. Behörden und große und mittlere Unternehmen forderten nun zunehmend Beamte, Angestellte und Arbeiter dazu auf, sich Lohn oder Gehalt auf ein Bankkonto auszahlen zu lassen. Die Großbanken entdecken 1960 das Privatkundengeschäft und beginnen im großen Stil, Lohn- und Gehaltskonten einzurichten[3]. Das Postscheckamt Hamburg, das damals das größte in der Bundesrepublik war, führt 1961 erstmalig einen EDV-gestützten Dauerauftragsdienst ein.
Die gewachsene Bedeutung von Girokonten im Rahmen einer modernen Volkswirtschaft hat im Jahre 1995 eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) ausgelöst, wonach alle Kreditinstitute jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung stellen sollen (Jedermann-Konto).
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
Das Girokonto ist rechtlich als Kontokorrentkonto zu qualifizieren, also ein Konto in laufender Rechnung nach § 355 HGB, bei dem täglich ein Saldo, der einer der beiden beteiligten Parteien zusteht, ermittelt wird. Mindestens eine der beiden Parteien muss Kaufmann sein; diese Eigenschaft wird bereits durch Kreditinstitute erfüllt, weil sie ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betreiben.
In den seit Januar 2002 geltenden Vorschriften zum Girovertrag (§ 676 f und § 676 g BGB) finden sich auch Regelungen zum Girokonto. Danach ist das Girokonto zentraler Bestandteil des Girovertrages. Denn nach der Legaldefinition des Girovertrages in § 676 f BGB ist das Kreditinstitut verpflichtet, für den Bankkunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge über dieses Konto abzuwickeln. Überdies hat es dem Kunden als Begünstigtem einer Überweisung die mit dieser Überweisung weitergeleiteten Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Das Girokonto kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch für Minderjährige eingerichtet werden (siehe Jugendkonto).
Die Vorschrift des § 676 f BGB begründet in Deutschland allerdings keinen Kontrahierungszwang für Kreditinstitute, und zwar weder auf Abschluss des Giro- noch des Überweisungsvertrages. Entgegen einer weitläufigen Meinung besteht in Deutschland für viele Sparkassen kein Kontrahierungszwang, d. h. das Kreditinstitut kann unter Umständen die Eröffnung eines Kontos ablehnen[4]. In Frankreich und Belgien gibt es im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland, Österreich oder der Schweiz einen Kontrahierungszwang.
Neben diesen gesetzlichen Vorschriften finden sich zahlreiche Regelungen über die Führung von Girokonten in den AGB der Kreditinstitute[5]. Dort wird zunächst klargestellt, dass Girokonten als Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB anzusehen sind, für die Rechnungsabschlüsse nach vereinbarten Zeitabschnitten erstellt werden. Einwendungen hiergegen müssen innerhalb von 6 Wochen dem Institut zugegangen sein. Ferner sind in den AGB Stornobuchungs- und gegenseitige Aufrechnungsrechte geregelt. Eine Kündigung des Girokontos ist für den Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Ein Kreditinstitut darf hierfür keine Gebühren erheben. Auch die kontoführende Bank hat die Möglichkeit, das Konto wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, hat jedoch bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von 6 Wochen [6] einzuhalten, bzw. die Belange des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen [7]. Unzumutbar wird die Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere[8], wenn
- der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche u.a.,
- der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind,
- der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
- die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist (siehe Kontopfändung) oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
- nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und –nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält oder
- der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält
[Bearbeiten] Nutzung
Girokonten dürfen durch alle Instrumente des nationalen und internationalen unbaren und baren Zahlungsverkehrs genutzt werden. Dazu besteht im Rahmen der Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden ein allgemeiner Vordruckzwang[9]. Hiernach sind insbesondere für Zahlungsverkehrszwecke die vom kontoführenden Institut zugelassenen Vordrucke zu verwenden. Hierzu gehören Barabhebungen, Bareinzahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Wertpapieraufträge. Die meisten Aufträge müssen schriftlich, per Online-Banking oder Selbstbedienungs-Terminals erfolgen. Aufträge im Wertpapiergeschäft sind - wegen der Zeitproblematik - auch per Telefon statthaft. Weit verbreitet ist die Nutzung der über das Girokonto abgewickelten Debit-Karten wie der Maestro-Karte (früher Eurocheque-Karte) und Kundenkarte.
Generell müssen ohne besondere Vereinbarungen Verfügungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs durch Kontoguthaben gedeckt sein. Das verlangt auch das Überweisungsrecht des § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden sein muss. Vom Überziehen des Kontos spricht man, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für diese Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden. Es handelt sich um eine sog. "geduldete Kontoüberziehung"[10]. Ausdrücklich eingeräumte Kredite sind insbesondere Dispositionskredite („Dispo“), die vertraglich vereinbart werden.
[Bearbeiten] Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse
Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Kunden Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt meist über Kontoauszugsdrucker. Immer seltener erhält der Kunde Auszüge per Post. Zunehmend wird der Kontoauszug auch elektronisch bereitgestellt. In regelmäßigen Abständen (meist quartalsweise) erfolgt ein Rechnungsabschluss, in welchem Zinsen und Gebühren belastet bzw. gutgeschrieben werden.
[Bearbeiten] Gebühren und Zinsen
Viele Gebühren rund um die Nutzung des Girokontos haben die Rechtsprechung beschäftigt (siehe hierzu Artikel über Bankgebühren). Guthaben auf Girokonten werden üblicherweise nicht oder nur gering verzinst. Die Zinsen für Inanspruchnahmen von Krediten (genehmigte Kreditlinien bzw. geduldete Überziehungen) richten sich nach dem jeweiligen Preisaushang. Die Verzinsung einer Überziehung ist im Gegensatz hierzu relativ hoch, sie liegt in der Regel zwischen 7 und 15 Prozent.[11] Meist wird eine Kontoführungsgebühr als Pauschale oder je Buchungsposten berechnet. Die Mehrzahl der Banken bietet jedoch inzwischen auch kostenlose Girokonten an, was jedoch meistens an Bedingungen geknüpft wird, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Geldeingang oder eine reine Online-Kontoführung.[11] Für Schüler, Studenten und Auszubildende ist die Kontenführung ebenfalls meist kostenlos.
[Bearbeiten] Legitimationsprüfung
Im Rahmen des Kontoeröffnungsantrages (mit Schufa-Klausel), der die Grundlage des Girovertrages bildet, bestehen in Deutschland für die Geldinstitute bei der Eröffnung eines neuen Girokontos zwei gesetzliche Verpflichtungen, die die Identität des Inhabers betreffen.
- Nach § 154 AO ist eine Legitimationsprüfung erforderlich, die den Kreditinstituten Gewissheit über den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft. Denn niemand darf für sich oder einen Dritten ein Konto auf einen falschen oder erdichteten Namen eröffnen.
- Nach § 8 Geldwäschegesetz (GwG) muss bei jeder Kontoeröffnung eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgegeben werden. Hiernach versichert der Kunde, dass die Kontoeröffnung auf eigene Rechnung erfolgt (Konto für eigene oder fremde Rechnung).
Dazu muss ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass (z.T. mit Meldebestätigung) vorgelegt werden. Bei ausländischen Bürgern ist zudem noch eine Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorzulegen. Juristische Personen, wie eine GmbH oder ein eingetragener Verein, weisen ihre Rechtsfähigkeit durch entsprechende Dokumente (Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister) nach. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ist entsprechend nachzuweisen.
Die eigentliche Identifizierung geschieht durch Feststellung des Namens aufgrund des Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind. Außerdem müssen Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises festgestellt werden. Diese Angaben hat das Institut zu notieren. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG sollen, soweit möglich, die zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente kopiert werden. Die Legitimationsprüfung führen Geldinstitute entweder selbst durch oder sie nutzen das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Michael North, Kommunikation, Handel, Geld und Banken in der frühen Neuzeit, 2000, S. 49, ISBN 3486564773, virtuell zu finden als "Google-Buchsuche"
- ↑ Postdirektor Wilhelm Meinken, Hamburg
- ↑ im Jahre 1960 gab es erst ca. 2 Mio. Girokonten, 1996 bereits ca. 80,4 Mio. Konten; Deutsche Bundesbank, Payment Systems in EU, Januar 1998, S. 26
- ↑ Die Sparkassenverordnungen der neuen Bundesländer sowie Bayerns, Nordrhein-Westfalens und von Rheinland Pfalz sehen indes eine Verpflichtung zur Führung von Girokonten vor. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn die Kontoführung für die Sparkasse unzumutbar ist
- ↑ Nr. 7 bis 15 AGB Sparkassen
- ↑ Nr. 19 AGB Banken
- ↑ Nr. 26 AGB Sparkassen
- ↑ Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses an die Kreditinstitute
- ↑ Nr. 20.1 d) AGB Sparkassen
- ↑ Nr. 18 AGB Sparkassen
- ↑ a b Stiftung Warentest: Test von Girokonten

