Mittelbare Staatsverwaltung

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Mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung auf Bundes- und Landesebene

Von mittelbarer Staatsverwaltung spricht man in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Staat - anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung - seine Verwaltungsaufgaben nicht durch eigene Behörden in eigener Trägerschaft erfüllt, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungseinheiten.

Diese rechtlich selbständigen Verwaltungseinheiten sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die Beliehenen. Sie haben das Recht zur Selbstverwaltung, unterstehen aber zugleich der Rechts- und Fachaufsicht, die Gemeinden auch der Kommunalaufsicht des Staates.

Mittelbare Staatsverwaltung gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.

Die größte "bundesunmittelbare" Körperschaft ist die Bundesagentur für Arbeit. Gebietskörperschaften sind vor allem die Gemeinden, Verbandskörperschaften hingegen die Zusammenschlüsse von Gemeinden, beispielsweise in einem kommunalen Zweckverband zum Betrieb einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung. Personalkörperschaften sind etwa die Industrie- und Handelskammern oder die staatlichen Hochschulen.

Anstalten sind z. B. die öffentlichen Sparkassen oder die öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalten.

Eine bekannte Stiftung ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

Die Träger der mittelbaren Staatsverwaltung sind Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), können also auch Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG erlassen. Da sie als juristische Personen rechtlich selbständig sind, können sie vor den Verwaltungsgerichten selbst verklagt werden (§ 61 Nr. 1 Fall 2 VwGO). Für die unmittelbare Staatsverwaltung gilt hingegen das Rechtsträgerprinzip (§ 78 VwGO).

Literatur

  • Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 14. Auflage, München 2002, ISBN 3-406-49814-0, §§ 21 und 23.
  • Werner Thieme: Einführung in die Verwaltungslehre. Köln, Berlin, Bonn, München 1995, § 10.
  • Werner Thieme: Verwaltungslehre. 3. Auflage. Köln, Berlin, Bonn, München 1977, 14. Kapitel.