Nachtzeit

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Im Rechtswesen wird als Nachtzeit ein meist 8- oder 9-stündiger Zeitraum verstanden, in dem amtliche Zugriffe auf Privatwohnungen unzulässig bzw. stark eingeschränkt sind.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zwangsvollstreckungsrecht

Im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht ist die als Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr festgesetzt (§ 758 a Abs. 4 ZPO). Zu dieser „Unzeit“ ist eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten (z. B. Pfändung) in einer Wohnung nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung (in Österreich: Durchsuchungsbefehl) zulässig. Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung wird die Erlaubnis durch die Vollstreckungsbehörde erteilt (§ 289 Abgabenordnung).

Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, liegt ein Verfahrensmangel vor, der mit der Erinnerung angegriffen werden kann. Erteilt der Richter die Anordnung, obwohl er sie nicht erteilen durfte, ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde möglich.

[Bearbeiten] Strafverfahrensrecht

Im deutschen Strafverfahrensrecht ist unter Nachtzeit gemäß § 104 Abs. 3 StPO der Zeitraum von 21:00 Uhr bis 4:00 Uhr (1. April bis 30. September) bzw. von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (1. Oktober bis 31. März) zu verstehen. Während der Nachtzeit dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedete Besitztümer nur unter bestimmten Umständen durchsucht werden, z. B. bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug.

[Bearbeiten] Nachtruhe

Um die Nachtruhe der Allgemeinheit möglichst zu schützen, kennen viele Rechtssysteme spezielle Bestimmungen zur Lärmvermeidung (in Mitteleuropa meist ab 21 oder 22 Uhr). Sie gelten auch im Bauwesen oder für Gaststätten- oder Vergnügungsbetriebe, doch gibt es Ausnahmen etwa für Festivals oder für wichtige öffentliche Baumaßnahmen (in Österreich etwa bei vorrangigen Eisenbahn- oder Tunnelbauten).

Für den privaten Bereich ist die Thematik der nächtlichen Ruhestörung meist regional geregelt, wobei beispielsweise in Urlaubsorten strengere Maßstäbe gelten könne als in der Großstadt. In Deutschland ist die Ahndung von unzulässigem Lärm unter Anderem als Ordnungswidrigkeit im § 117 Abs. 1 OWiG geregelt.

[Bearbeiten] Arbeitszeitgesetz

Nach § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beginnt die Nachtzeit interessanterweise erst um 23:00 Uhr und geht bis 6:00 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien gilt die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

[Bearbeiten] Kultur

[Bearbeiten] Siehe auch

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