Religionsmündigkeit

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Religionsmündigkeit ist das – an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebundene – Recht eines Kindes oder eines Jugendlichen, selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden.

Artikel 14 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu achten, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts seiner Entwicklung entsprechend zu leiten.

Situation in einzelnen Ländern

Die Länder sind alphabetisch geordnet; das Alter, in dem die unbeschränkte Religionsmündigkeit erreicht wird, ist gefettet hervorgehoben.

Deutschland

In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit erworben.

Die Religionsmündigkeit beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten als auch das Recht, sich einer anderen Religionsgemeinschaft anzuschließen. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann der Jugendliche eigenverantwortlich entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder nicht. In Bayern und im Saarland wird jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern zur Nichtteilnahme am Religionsunterricht verlangt. Dort können sich Jugendliche gegen den Willen der Eltern nur durch Kirchenaustritt der Teilnahme am Religionsunterricht entziehen.

Irak

Im Irak tritt die Religionsmündigkeit mit 18 Jahren ein. Ende Oktober 2015 scheiterte ein Reformentwurf mit dem Ziel der Senkung des Mindestalters.[1]

Liechtenstein

In Liechtenstein tritt die Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein.[2]

Norwegen

Gemäß dem norwegischen Religionsgemeinschaftsgesetz von 1969 können Personen ab 15 Jahren Religionsgemeinschaften beitreten oder aus ihnen austreten. Personen unter 20 Jahren können kein Ordensgelübde auf Lebenszeit ablegen.

Österreich

In Österreich kann ein Jugendlicher nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs selbst entscheiden, an welches religiöse Bekenntnis er sich hält. Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs kann ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Polen

In Polen wird der Begriff der Religionsmündigkeit nicht verwendet, da die Religionsmündigkeit im Rahmen der allgemeinen Mündigkeit, d.h. mit dem Erlöschen der Elternhoheit (Vollendung des 18. Lebensjahres) eintritt.[3] Folgerichtig dürfen sich ausschließlich volljährige Schüler selbst vom Religionsunterricht abmelden.[4] Polen hat in diesem Zusammenhang 1991 bei der Annahme der Kinderrechtskonvention folgenden Vorbehalt gegen den Artikel 14 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) geäußert: Die Polnische Republik vertritt die Meinung, dass die Ausübung dieser Kinderrechte unter Beachtung der Elternhoheit,[sowie] im Einklang mit polnischen Sitten und Traditionen hinsichtlich der Verortung des Kindes innerhalb der Familie und außerhalb der Familie erfolgt.[5]

Schweiz

In der Schweiz entscheidet ein Jugendlicher mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr selbständig über sein religiöses Bekenntnis.[6]

Einzelnachweise

  1. Irakischer Bischof kritisiert Konversionsgesetz. kath.net vom 8. November 2015
  2. Jugendliche mit 14 Jahren religionsmündig, Liechtensteiner Vaterland, 20. Dezember 2012
  3. Ustawa z dnia 25 lutego 1964 r. - Kodeks rodzinny i opiekuńczy. In: sejm.gov.pl. 25. Februar 1964, abgerufen am 4. April 2013 (polnisch).
  4. Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 30 czerwca 1999 r. zmieniające rozporządzenie w sprawie warunków i sposobu organizowania nauki religii w szkołach publicznych. In: sejm.gov.pl. 30. Juni 1999, abgerufen am 4. April 2013 (polnisch).
  5. Konwencja o prawach dziecka ONZ. Uwagi o realizacji konwencji przez Rzeczpospolitą Polską. In: sejm.gov.pl. 30. April 1991, abgerufen am 4. April 2013 (polnisch).
  6. Gesetzestext

Weblinks

Wiktionary: Religionsmündigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen