Rennwett- und Lotteriegesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Rennwett- und Lotteriegesetz |
| Abkürzung: | RennwLottG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Fundstellennachweis: | 611-14 |
| Datum des Gesetzes: | 8. April 1922 (RGBl. I S. 335, 393) |
| Inkrafttreten am: | 4. Mai 1922 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1, 4 G vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1427) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 1. Juli 2012 (Art. 5 G vom 29. Juni 2012) |
| GESTA: | D058 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) ist ein deutsches Steuergesetz über die Besteuerung von Wetteinsätzen bei Pferderennen und Lotterien. Das Gesamtaufkommen liegt bei 1,702 Mrd. € (2007).
Inhaltsverzeichnis |
Steuerart [Bearbeiten]
Die RennwLottG-Steuer (auch als Totalisatorsteuer bezeichnet) ist eine durch Bundesgesetz geregelte indirekte Steuer. Die Verwaltung obliegt den Bundesländern, denen auch die Einnahmen zustehen. Davon zu unterscheiden sind die gemeinnützigen Zweckabgaben für sportliche, kulturelle, soziale und denkmalpflegerische Zwecke, zu denen die Lotteriebetreiber neben der Steuer gesetzlich verpflichtet sind.
Steuergegenstand [Bearbeiten]
Da die Gewinne aus Rennwetten und Lotterien nicht der Einkommensteuer unterliegen, erfolgt durch das RennwLottG die Vorabbesteuerung der Spieleinsätze.
Rennwetteinsätze [Bearbeiten]
Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten.
- Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Betreiber des Totalisators eine Steuer von 16,66 % zu entrichten.
- Von den bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten ist eine Steuer von 16,66 % des Wetteinsatzes zu entrichten.
Lotterieeinsätze [Bearbeiten]
Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten. Von ihr werden neben der staatlichen Klassenlotterie vor allem das Zahlenlotto und grundsätzlich auch der Fußballtoto erfasst. Der Steuer unterliegen auch ausländische Lose und Spielausweise, wenn sie ins Inland eingebracht werden.
- Bei inländischen öffentlichen Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten beträgt die Steuer 20 % des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheines ausschließlich der Steuer.
- bei ausländischen Losen und Spieleinlagen beträgt die Steuer 0,25 Euro für je einen Euro vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird für voll gerechnet.
Steuerschuldner [Bearbeiten]
Alle Veranstaltungen, die der Rennwettsteuer oder der Lotteriesteuer unterliegen, müssen beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. bei ausländischen Losen derjenige, der die Lose in das Inland verbracht hat.
Steuerfälligkeit [Bearbeiten]
Die Rennwettsteuer ist innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten, sofern nicht bei wiederkehrenden Veranstaltungen ein Abrechnungsverfahren durch Verwendung und Entwertung von Stempelzeichen zugelassen ist.
Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist vom Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
Historische Entwicklung [Bearbeiten]
Die Rennwett- und Lotteriesteuer ist eine der ältesten noch gebräuchlichen Steuerarten in Deutschland.
Bereits im 15. Jahrhundert wurden Lotterien in der Form der Auslosung von Wertgegenständen wie Silbergeräten zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Notfällen veranstaltet. Im 18. Jahrhundert fand die aus Italien übernommene Klassenlotterie über Wien 1751 und Berlin 1763 als Zahlenlotto den Zugang nach Deutschland. Von den Landesfürsten erfolgte die finanzielle Nutzung des Glücksspiels entweder anhand der eigenständigen Durchführung als Lotterieregal oder durch Belegung der Wetteinsätze mit Akzisen (Verbrauchsteuern).
Durch das zum 1. Oktober 1881 in Kraft gesetzte Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichsstempelgesetz – RStempelG) vom 1. Juli 1881 (RGBl. S. 185) wurde die reichseinheitliche Urkundensteuer in Form der amtlichen Abstempelung der Lotteriescheine geschaffen. Auf die gleiche Weise wurden ab 1891 die Wettscheine für Pferderennen erfasst.
Das Rennwett- und Lotteriegesetz wurde 1922 in seiner heutigen Form verabschiedet und seitdem nur geringfügig geändert und angepasst. Unter anderem wurde nach dem Zweiten Weltkrieg die Besteuerung auf Fußballwetten ausgedehnt.
Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni 2012 das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (BGBl. I S. 1424) verabschiedet, wonach Sportwetten von inländischen und ausländischen Anbietern besteuert werden. Die Einnahmen gehen an die Bundesländer. Als Steuersatz sind 16,66 % fällig, bei Pferdewetten werden fünf Prozent erhoben. Die Besteuerung erfolgt auch bei Sportwetten, die über das Internet abgeschlossen werden.[1][2]
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Jörg Ennuschat: Rennwett- und Lotteriegesetz. In: Johannes Dietlein, Manfred Hecker, Markus Ruttig: Glücksspielrecht. Glücksspielstaatsvertrag, § 284 StGB, §§ 33c ff. GewO, SpielVO, RennwLottG. Kommentar. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58093-2, S. 381–393.
- Heinz Kussmaul, Karina Hilmer, Joachim Kerth: Die Auswirkungen des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und der BVerfG-Entscheidung vom 28. März 2006 auf die verkehrssteuerliche Behandlung von Glücksspielen und Implikationen für die Zukunft – III. Die Reformbedürftigkeit des Rennwett- und Lotteriegesetzes. In: Der Betrieb. 59. Jg., Bd. 2, 2006, S. 1340–1343.
Weblinks [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Reuters: „Sportwetten künftig umfassend besteuern”.
- ↑ focus.de: „Steuerprivileg für Pferdewetten beschlossen”.
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