Rettungshelfer

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DRK-Fachkraftabzeichen "Rettungshelfer"

Rettungshelfer (RH) bzw. Rettungsdiensthelfer (RDH) ist eine bundesweit nicht einheitliche Qualifizierung für Personal im Krankentransport und Rettungsdienst (Rettungsdienstfachpersonal). Die Regelungen für Einsatz und Ausbildung werden, sofern keine landesweiten Regelungen existieren von den jeweiligen Ortsvereinen bzw. deren Dachorganisationen vorgegeben.

Der Arbeitsschwerpunkt liegt bei dieser Ausbildung im Bereich der qualifizierten Krankentransporte, wo sie zusammen mit einem Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten den Krankentransportwagen (KTW) besetzen. Sie werden jedoch auch in einigen Bundesländern in der Notfallrettung eingesetzt. Dort besetzen sie zusammen mit einem Rettungsassistenten einen Rettungswagen (RTW). Der Rettungshelfer war früher in vielen Bundesländern aufgrund der kurzen Ausbildung die typische Ausbildung für Zivildienstleistende bzw. aktuell für FSJler oder Bundesfreiwilligendienstleistende im Rettungsdienst und Krankentransport.

Inhaltsverzeichnis

Ausbildung [Bearbeiten]

Regelform [Bearbeiten]

Die Ausbildung zum Rettungshelfer dauert in den meisten Bundesländern und Ortsvereinen 320 Stunden und umfasst eine theoretische Ausbildung (160 Stunden) sowie ein 80-stündiges Krankenhauspraktikum und 80-stündiges Praktikum in einer Rettungswache. Jedoch sind Stundenanzahl in den beiden Praktika von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Teilweise wird zum Beispiel auch auf das Krankenhauspraktikum verzichtet und dafür ein 160-stündiges Rettungswachenpraktikum absolviert. Sofern es dazu keine Sonderregelung gibt, erhält man die Ausbildung ohne Absolvierung einer Abschlussprüfung.

Die theoretische Ausbildung ist meist mit den Ausbildungsinhalten der Ausbildung zum Rettungssanitäter identisch. So umfasst sie unter anderem die Grundlagen der Anatomie und Physiologie des menschlichen Körpers, häufige Krankheitsbilder und Notfälle im Krankentransport und Rettungsdienst, sowie den Umgang und die Vorbereitung von medizinischen Geräten.

Sonderformen [Bearbeiten]

Ausnahmen von dieser Regelform gibt es in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen:

Rettungshelfer NRW [Bearbeiten]

In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, die Ausbildung zum sogenannten „Rettungshelfer NRW“ (RH-NRW) zu absolvieren. Geregelt ist dies durch die „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer“ (RettAPO NRW) des Landes NRW.[1] Im Grunde ist diese Ausbildung vergleichbar mit der Sanitäter-Ausbildung bei diversen Hilfsorganisationen (siehe z. B. „SAN-C“-Lehrgang beim Deutschen Roten Kreuz), schließt aber mit einer schriftlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung vor dem Gesundheitsamt ab und verlangt Einsatzerfahrung im Rettungsdienst. Die Ausbildung zum „Rettungshelfer NRW“ umfasst 80 Stunden theoretische Schulung und 80 Stunden Rettungswachenpraktikum. Der Rettungshelfer NRW darf im Rahmen des Rettungsdienstes ausschließlich als „Fahrer“ im Krankentransport eingesetzt werden. Der „Einsatzsanitäter“-Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes stellt eine äquivalente Qualifikation zum Rettungshelfer (NRW) dar.

Rettungshelfer Hessen [Bearbeiten]

Auch in Hessen gibt es für die Rettungshelfer-Ausbildung eine gesetzliche Sonderregelung. Hier umfasst die Rettungshelferausbildung 240 Stunden, die sich in 160 Stunden Theorie (Modul 1), 80 Stunden Klinikpraktikum (Modul 2) aufteilen. Der Rettungshelfer wird im Krankentransport und im Rettungsdienst eingesetzt. Das Modul 2 wird bis hier im Vergleich zur Ausbildung zum Rettungssanitäter nur zur Hälfte absolviert. Um die Ausbildung zum Rettungssanitäter abschließen zu können, müssen noch 80 Stunden Klinikpraktikum und 160 Stunden Lehrrettungswachenpraktikum absolviert werden. [2][3]

Ausbildungsliteratur [Bearbeiten]

Auszug aus der Standardausbildungsliteratur:

  • Luxem/Kühn/Runggaldier (Hrsg.): „Rettungsdienst RS/RH“, Urban & Fischer Elsevier, München, 2006, ISBN 3-437-48040-5
  • Markus Böbel, Hans-Peter Hündorf, Roland Lipp (Hrsg.): „LPN-San. Lehrbuch für Rettungssanitäter, Betriebssanitäter und Rettungshelfer“, Stumpf & Kossendey; 2. Auflage (April 2006), ISBN 3938179570

Fortbildung [Bearbeiten]

Ein Rettungshelfer muss, in manchen Bundesländern, eine gewisse Stundenanzahl zur jährlichen Pflichtfortbildung absolvieren, damit er weiterhin im Rettungsdienst bzw. Krankentransport eingesetzt werden darf, bzw. eine gewisse Anzahl von Stunden im Jahr tätig sein.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO) vom 30. Juni 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 17 vom 24.7.2012 Seite 277 bis 294
  2. Landesrettungsdienstplan Hessen (2005) Punkt 3.5
  3. RettSan APruefV von 1992, geändert 2005

Siehe auch [Bearbeiten]