Ritterschaft des Herzogtums Bremen
Die Ritterschaft des Herzogtums Bremen ist ein berufsständischer Gebietsverband ländlicher Großgrundbesitzer[1] im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Bremen, eines Teilgebiets des späteren Regierungsbezirks Stade. Als solcher ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Erstmals erwähnt wurde die Ritterschaft (des späteren Herzogtums Bremen) im Jahr 1397 als Vertretung des Landadels auf dem Landtag des Erzstiftes Bremen zu Basdahl. Offiziell als Organisationen zugelassen wurden die Ritterschaften allerdings erst 1422 durch Kaiser Sigismund.[2]
Mitglied der Ritterschaft dürfen die Eigentümer der nach der Adelsmatrikel des Erzstiftes Bremen von 1577 festgelegten Rittergüter sein. Wer ein solches Rittergut käuflich erworben hat, muss seine Aufnahme in den Verband jedoch erst beantragen. Vorsitzender und Geschäftsführer ist ein Präsident, der sie auch in der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden vertritt und automatisch gleichzeitig deren Präsident ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder der Ritterschaft werden Landschaftsräte genannt. Oberstes Gremium der Ritterschaft ist der einmal im Jahr einberufene Ritterschaftstag.
Sie ist Träger und Eigentümer des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade und des Klosters Neuenwalde. Sie gehört auch zu den Mitträgern der Landwirtschaftlichen Brandkasse Hannover
Noch aus Zeiten der ständischen Verfassung[3][4] des Königreichs Hannover bildet die Ritterschaft die erste Kurie der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden, die wiederum neben den Gebietskörperschaften und 39 Geschichts-, Heimat- und Kulturvereinen Mitglied im Landschaftsverband Stade ist, ausführliche Bezeichnung: Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden.[5]
Weblinks
- Ritterliches Kreditinstitut Stade: Die Ritterschaft – Historie und Definition
- http://www.kloster-neuenwalde.de/ritterschaft-des-herzogtums-bremen
Belege
- ↑ Archive in Niedersachsen:„Gut Nieder-Ochtenhausen – Im Besitz der Familie von Gruben befand sich das Gut noch im Jahr 1936. Zu dieser Zeit gehörte es mit einer Größe von 201 ha noch zu den Gütern der Bremischen Ritterschaft, während die Mitgliedschaft heute erloschen ist.“
- ↑ Regesta imperii: Sigmund., 1422, Nürnberg: erlaubt der Ritterschaft …
- ↑ Grundgesetz des Königreichs Hannover von 1833 → § 94.
- ↑ Statistisches Handbuch für das Königreich Hannover, Schlüter, 1848 (Digitalisat der Bayrischen Staatsbibliothek)
→„4. Bremen- und Verdensche Landschaft.
Die Provinziallandschaft begreift die Herzogthümer Bremen und Verden.
Sie besteht aus- 1. den Mitgliedern der Ritterschaft des Herzogthums Bremen, wozu die recipierten adeligen Besitzer derjenigen immatriculirten landtagsfähigen Güter gehören, welche sich unten in dem Verzeichnisse No. IV, 1 aufgeführt finden. Die Stimmen von diesen Gütern müssen jedesmal in Person abgegeben werden. …“
- ↑ Bremen-Verdensche Landschaft