Schuldrecht (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 30. August 2016 um 17:59 Uhr durch Stechlin (Diskussion | Beiträge) (→‎Weblinks). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den persönlichen Sachenrechten, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, befasst (§ 859 AGBG).

Das deutsche Schuldrecht spricht in § 194 BGB von dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

In Österreich befinden sich die zentralen Bestimmungen des Schuldrechts in der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles (§§ 859 ff.) sowie im Dritten Teil (§§ 1342 ff.) des ABGB. Weitere bedeutende schuldrechtliche Gesetze sind das KSchG, das EKHG (Eisenbahn und KraftfahrzeughaftpflichtG), das PHG (ProdukthaftungsG), das DHG (DienstnehmerhaftpflichtG) und das MRG (MietrechtsG).

Aufbau des Schuldrechts

Das ABGB, dessen Urfassung aus dem Jahre 1811 noch dem Institutionensystem und noch nicht dem modernen Pandektensystem folgt, bezeichnet das Schuldrecht in seiner Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles noch als „persönliches Sachenrecht“ (und das Sachenrecht in seiner heutigen Bedeutung als „dingliches Recht“) und regelt außerdem weitere schuldrechtliche Bestimmungen im Dritten Teil.

In der heutigen österreichischen Rechtswissenschaft wird das Schuldrecht folgendermaßen eingeteilt:

  • Allgemeiner Teil
  • Besonderer Teil
    • Vertragliche Schuldverhältnisse
    • Gesetzliche Schuldverhältnisse

Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil ist im ABGB in den §§ 859-1341 der Zweiten Abteilung des Zweiten Teiles, im 17. Hauptstück (§§ 859-937) des Zweiten Teiles sowie im 1., 2. und 3. Hauptstück des Dritten Teil, also in den §§ 1342–1450, enthalten.

Vertragsverletzungen (Leistungsstörungen)
Erlöschen eines Schuldverhältnisses
Änderung eines Schuldverhältnisses
Beteiligung Dritter/Mehrerer

Der allgemeine Teil des Schuldrechts umfasst Normen, welche grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten.

Von höherer Praxisrelevanz sind insbesondere die genannten Leistungsstörungen, und hier wiederum das Gewährleistungsrecht, das im Jahr 2001 teilweise novelliert wurde. Unter den Beendigungsgründen eines Schuldverhältnisses sei besonders auf die Aufrechnung hingewiesen, die in anderen Rechtsgebieten wie dem Handelsrecht das Kontokorrent prägt. Bei den Änderungsgründen von Schuldverhältnissen nimmt vor allem die Zession mit all ihren Erscheinungsformen wie Inkassozession und Factoring eine prominente Stellung ein. Bei der Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis sind besonders die Bürgschaft mit ihren konsumentenrechtlichen Schranken, der Garantievertrag in Form einer Herstellergarantie als Ergänzung zur Gewährleistung sowie die Anweisung, die z.B. als „Kontoüberweisung“ oder im Wechselrecht in Erscheinung tritt, zu nennen.

Besonderer Teil

Der Besondere Teil behandelt die einzelne Arten von Schuldverhältnissen. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse:

Vertragliche Schuldverhältnisse

Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend geregelt. Im ABGB sind aufgezählt:

Daneben gibt es noch Verträge, die nicht im ABGB geregelt sind, wie z.B den Franchisevertrag oder das Leasing.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Schuldverhältnisse liegen vor im/bei:

Kein schuldrechtlicher Typenzwang

Das Schuldrecht unterliegt – anders als das Sachenrecht – keinem gesetzlichen Typenzwang, es gibt also keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte. Daher kann jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden und so neue Vertragstypen geschaffen werden, soweit diese mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit). Dennoch gibt es auch im Rahmen des Schuldrechts zwingendes Recht, so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschützende Normen.

Weblinks