Tauschvertrag
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen.
Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt.
Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |