Störung

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Störung bezeichnet die Abweichung eines geplanten oder erwarteten Vorgangs von seinem festgelegten, vorausberechneten oder erwarteten Verlauf aufgrund einer unvorhergesehenen endogenen (d. h. eigenverursachten) oder exogenen (d. h. fremdverursachten) Einwirkung.

Quellenangaben
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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Archäologie

In der Archäologie bei Ausgrabungen ein Eingriff in einen geschlossenen Fundhorizont durch später erfolgte Aktivitäten (wie Drainage, Raubgrabung).

[Bearbeiten] Geologie

In der Geologie sind Störungen oder Störungsflächen tektonisch bedingte Trennflächen im Gestein, an denen sich Gesteinskörper gegeneinander verschieben oder verschoben haben. An der Erdoberfläche bilden sie sich als Störungslinien ab, die dem Schnitt zwischen der tektonischen Fläche und dem Gelände entsprechen. Häufig fallen sie mit dem Lauf von Fließgewässern zusammen. Siehe auch Geologische Störung.

[Bearbeiten] Luftfahrt

In der Luftfahrt sind Störungen offensichtliche Beschädigungen am Luftfahrzeug während des Betriebes, durch welche die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Man spricht daher dann von einer Störung. In der Regel verlaufen z.B. eingeleitete Notlandungen in eine Störung über. Fälschlicherweise wird oft für solche Vorfälle auch das Wort Außenlandung verwendet. Dies ist aber nicht korrekt, da man von einer Außenlandung nur dann spricht, wenn eine Sicherheits- oder Notlandung ohne Beschädigung des Luftfahrzeuges vorliegt. Grundsätzlich sind Außenlandungen nur für Segelflugzeuge von sprichwörtlicher Bedeutung, da dies einer normalen Landung abseits des Heimatflughafen aufgrund der Antriebslosigkeit entspricht. Im Falle einer Sicherheitslandung bedarf der Wiederstart keiner Genehmigung der Luftfahrtbehörde. Bei einer Notlandung ist jedoch die Genehmigung der Luftfahrtbehörde des betreffenden Landes zum Wiederstart einzuholen. Bei einer Störung muss der Vorfall unverzüglich einer Polizeidienststelle gemeldet werden. Diese leitet die Meldung an die Flugunfalluntersuchungsstelle sowie an die Flugsicherung weiter.

[Bearbeiten] Meteorologie

In der Meteorologie sind Störungen Schlechtwetterereignisse, die z. B. durch das Eindringen eines Tiefs in ein Hochdruckgebiet entstehen.

[Bearbeiten] Medizin, Psychologie

Konzentrationsstörungen können ein Anzeichenen für ernsthafte medizinische oder psychische Probleme sein oder einfach nur von Schlafmangel herrühren.

Störungen durch Lärm, andere Menschen oder unvorhergesehene Ereignisse, die den Handlungsablauf stören, gehören zum normalen Erleben eines Menschen. Treten sie jedoch allzu häufig auf oder nehmen gar Überhand, können sie zu Stress und anderen psychischen Folgen führen, welche die Lebens- aber auch Arbeitsqualität eines Individuums verringern.

[Bearbeiten] Physik

In der Physik sind Störungen von physikalischen Objekten oder Prozessen durch kleine externe Felder eine wichtiger Forschungsgegenstand, z.B. Bahnstörungen in der Himmelsmechanik (siehe auch: Störungstheorie).

[Bearbeiten] Technik

Störungen in technischen Systemen können Ursachen in deren Hardware oder deren Software haben. Störungen, insbesondere in technischen Anlagen, können für die Betroffenen negative Auswirkungen haben. Deshalb werden diese Anlagen meist überwacht, damit Störungen schnell erkannt und behoben werden können

Bei kerntechnischen Anlagen handelt es sich um ein Ereignis bzw. einen Ereignisablauf, in dessen Folge der bestimmungsgemäße Betrieb eines Systems fortgeführt werden kann, wobei zur Behebung der Störung vorsorglich Maßnahmen und Einrichtungen vorgesehen sind (Ggs. Störfall; siehe Sicherheitsebene).

Störungen in elektrotechnischen und elektronischen Systemen sind auch elektrische und magnetische Störfelder, die diese erzeugen oder von denen diese gestört werden; siehe hierzu Elektromagnetische Verträglichkeit, Gleichtaktstörung, Gegentaktstörung.

[Bearbeiten] Rechtswesen

Im Vertragsrecht, insb. im Schuldrecht können Störungen bei Vertragserfüllung durch Schlechterleistung, Verzug oder Untergang auftreten. Je nach anzuwendenem Recht (Handelsrecht, Bürgerlichers Recht, Zivilrecht etc.) wird auch von Leistungsstörung bzw. Zahlungsverzug gesprochen. Der Verursacher hat in der Regel für den auftretenden Schaden Ersatz zu leisten, so er sich mit Hilfe seiner Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. der Vertragsgestaltung im Voraus keine entsprechenden Freiräume hat einräumen lassen.

[Bearbeiten] Siehe auch

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