Thüringer Hochschulgesetz

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Basisdaten
Titel: Thüringer Hochschulgesetz
Abkürzung: ThürHG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Thüringen
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: BS Thür 221-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juni 1992
(GVBl. S. 315)
Inkrafttreten am: 7. Juli 1992
Letzte Neufassung vom: 21. Dezember 2006
(GVBl. S. 601)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2007
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 2. Juli 2016
(GVBl. S. 205, 208)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens im Freistaat Thüringen erlassenes Landesgesetz zum Hochschulrecht. Die staatlichen Hochschulen, für die dieses Gesetz gilt, werden in § 1 des Gesetzes abschließend aufgezählt, zudem gilt es für staatlich anerkannte, private Hochschulen. Derzeit ist dies lediglich die SRH Hochschule für Gesundheit Gera. Daneben werden Hochschulabschlüsse verleihende Institutionen, nämlich die Berufsakademien Gera und Eisenach durch das Thüringer Berufsakademiegesetz und die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung durch das Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz geregelt. Es ist geplant, die aus den beiden Berufsakademien bestehende Staatliche Studienakademie 2016 in das Thüringer Hochschulgesetz als zehnte Hochschule zu überführen.[1] Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wie z.B. Sachsen sind die Regelungen zum Studentenwerk in einem eigenen Gesetz formuliert.

Geschichte

Vorläufiges Gesetz von 1991

Die 1990 gewählte Volkskammer der DDR strengte noch im selben Jahr ein eigenes Hochschulrahmengesetz an, welches aufgrund von Zeitdruck nur als Rechtsverordnung erlassen wurde. Dennoch sollte diese, auch nach der Wiedervereinigung, bis 1993 fortgelten. In Thüringen wurden diverse Regelungen dieser Verordnung allerdings als nicht haltbar angesehen. Deshalb kam es 1991 zur Verabschiedung eines vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes, welches bis Ende Wintersemester 1991/1992 Geltung haben und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung eines vollwertigen Hochschulgesetzes für Thüringen schaffen sollte. Dieses wurde am 19. April 1991 ohne Gegenstimmen bei elf Enthaltungen angenommen. Es stellte eine modifizierte Version der Hochschulrahmenverordnung dar.

Thüringer Hochschulgesetz von 1992

Die enge Fristsetzung bedingte bei der Ausarbeitung des Landeshochschulgesetzes Eile. War der Gesetzgebungsprozess bei vorläufigen Hochschulgesetz noch hauptsächlich von einem geschlossenen Willen aller Parteien geprägt, lassen sich im Gesetzgebungsprozess Konsolidierungsentwicklungen in der jungen Demokratie erkennen, nämlich eine Ausdifferenzierung der einzelnen Parteiinteressen. Streitpunkte stellten unter anderem die Beschaffenheit des Konzils der Hochschulen und die Zusammensetzung der Hochschulgremien dar. Schlussendlich wurde das Gesetz am 24. Juni 1992 bei einer Enthaltung vom Thüringer Landtag angenommen.

Neufassung 2006

Die Neufassung des Gesetzes bewirkte zum einen die Umsetzung des Bologna-Prozesses, zum anderen wurde im Zuge dessen die Hochschulautonomie ausgeweitet, so durch die regelmäßige Genehmigung von Satzungen der Hochschulen durch den Leiter der Hochschule statt der bisherigen Ministeriumsbefassung und mehr Verantwortung auf die Hochschulen übertragen sowie Instrumente zur politischen Steuerung der Hochschulen eingeführt, wie zum Beispiel Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Im Rahmen dieser Novelle wurden die Konzile abgeschafft und Hochschulräte eingeführt, in denen insbesondere Hochschulexterne mit über die Geschicke der Hochschulen entscheiden. Zudem wurden zahlreiche Kompetenzen von den Kollegialgremien auf die Hochschulleitungen übertragen und die Vorschriften für die "Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene" abgeschafft.

Die Hochschulräte des Thüringer Hochschulgesetzes werden seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Medizinischen Hochschule Hannover 2014[2] in der juristischen Literatur für verfassungswidrig erachtet.[3][4][5]

Einführung der Dualen Hochschule 2016

Mit der Auflösung der Staatlichen Studienakademie Thüringen zum 1. September 2016 wurde die Duale Hochschule Gera-Eisenach als Rechtsnachfolgerin in das Gesetz eingepflegt.

Geplante Novelle 2017

Derzeit ist eine Novelle des ThürHG in Arbeit. Der Novelle ging im Frühsommer 2016 in eine Phase der Beteiligungen der Hochschulen in einem öffentlichen Dialogprozess mit dem Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee voraus. Das Inkrafttreten der Novelle ist derzeit zum Wintersemester 2017/18 geplant.[6]

Inhalt

Das Hochschulgesetz gliedert sich in neun Abschnitte:

  • §§ 1–19 Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen
  • §§ 20–39 Zweiter Teil - Aufbau und Organisation der Hochschulen
  • §§ 40–59 Dritter Teil - Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre
  • §§ 60–75 Vierter Teil - Studierende und Studierendenschaft
  • §§ 76–90 Fünfter Teil - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen
  • §§ 91–100 Sechster Teil - Hochschulmedizin
  • §§ 101–104 Siebter Teil - Nichtstaatliche Hochschulen
  • §§ 105–114 Achter Teil - Ergänzende Bestimmungen
  • §§ 115–122 Neunter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Siehe auch

Literatur

  • Hannes Berger, Lukas C. Gundling: Hochschulpolitik und Hochschulrecht. Am Beispiel des Landes Thüringen. Dr. Kovac, Hamburg 2015, ISBN 978-3-8300-8622-2.

Einzelnachweise

  1. Stefan Krauß: Studienakademie Thüringen wird zur Dualen Hochschule Gera–Eisenach. In: Homepage der Thüringer Landesregierung. Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, 21. Oktober 2015, abgerufen am 16. Januar 2016.
  2. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 (1 BvR 3217/07)
  3. Lukas C. Gundling: Verfassungswidrigkeit der Hochschulräte des Thüringer Hochschulgesetzes – Alternative "Nordhäuser Modell", in: Landes- und Kommunalverwaltung – LKV 6/2016, S. 253–257
  4. Franz Frach/Lukas Krämer: Mitwirkungsrechte der Hochschulsenate an Strukturmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, LKV 2015, S. 481ff.
  5. Hannes Berger/Lukas C. Gundling: Hochschulpolitik und Hochschulrecht, 2015, S. 248f.
  6. Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft: Thüringer Hochschuldialog 2016, Auftaktveranstaltung am 12.01.2016 im Augustinerkloster Erfurt, Erfurt 2016, S. 14f.