Totalschaden

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Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt. Derartige Schäden treten häufig an Verkehrsmitteln auf, die in einen schweren Unfall verwickelt worden sind.

Totalschaden bei einem Kraftfahrzeug

Wirtschaftlicher Totalschaden eines Peugeot 806

Technischer Totalschaden

Ein "technischer Totalschaden" an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein "wirtschaftlicher Totalschaden" an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden. In nicht wenigen Fällen kann auch schon eine geringe Beschädigung des Fahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen, wenn nur sein Wiederbeschaffungswert aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder seiner Marktgängigkeit hinreichend gering ist.

Bei der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens liegt regelmäßig die Kostenkalkulation für eine gewerblich durchgeführte Wiederinstandsetzung durch Fachpersonal und unter Verwendung von Neuteilen zu Grunde. Soweit die Reparatur sachkundig im privaten Bereich ohne Anfall von Lohnkosten und bei Einsatz von Gebrauchtteilen durchgeführt werden kann, kann durchaus Reparaturwürdigkeit bei einem Kraftfahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden aus subjektiver Sicht des Geschädigten vorliegen. Auch in Wirtschaftsräumen mit vergleichsweise hohen Anschaffungskosten für Neuwagen bei ansonsten niedrigem Lohnniveau im gewerblichen Reparaturbereich kann eine als unrentabel darstellende Fahrzeuginstandsetzung wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Aus diesem Grund werden sehr häufig stark unfallbeschädigte Fahrzeuge mit mittlerem und hohem Wiederbeschaffungswert aus Ländern mit hohen Werkstattpreisen in solche mit niedrigeren Werkstattpreisen veräußert, dort repariert und dort oder wieder importiert auf dem Gebrauchtwagenmarkt veräußert.

Totalschaden und Regulierung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland

Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel als Schadensersatz nicht die Reparaturkosten, sondern nur die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache minus dem Restwert der beschädigten Sache verlangen. Eine Ausnahme gilt bei Kraftfahrzeugen, jedoch nicht bei Voll- oder Teilkaskoschäden: Hier kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten (ohne Betrachtung des Restwertes) als Schadensersatz verlangen, wenn für diesen Betrag das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert werden kann.[1]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Wiederbeschaffungskosten im Regelfall (jedenfalls bei Kfz-Schäden) eine Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 BGB dar und keine Kompensation gemäß § 251 Abs. 2 BGB. Dies hat für Totalschäden, die sich nach dem 1. August 2002 (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften) ereignen, zur Folge, dass der Wiederbeschaffungswert um die darin enthaltene Umsatzsteuer gekürzt wird, wenn der Geschädigte nicht tatsächlich eine Wiederbeschaffung vorgenommen hat und dabei Umsatzsteuer angefallen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Kürzung in zwei Urteilen ausdrücklich gebilligt.[2] Eine gegen das Urteil vom 18. Mai 2004 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht – ohne Angabe von Gründen – nicht zur Entscheidung angenommen.[3]

Totalschaden bei einem Flugzeug

Bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden an einem Flugzeug – häufig infolge eines Flugunfalls – spricht man von einem Hull loss (englisch für „Rumpfverlust“).

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Totalschaden – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005, Az. VI ZR 70/04, Volltext.
  2. BGH, Urteil vom 20. April 2004, Az. VI ZR 109/03 und BGH, Urteil vom 18. Mai 2004, Az. VI ZR 267/03, Volltext.
  3. BVerfG, Beschluss vom ?, Az. 1 BvR 1592/04.