Transplantationsgesetz (Schweiz)

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Transplantation
von Organen, Geweben und Zellen
Kurztitel: Transplantationsgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Landesrecht,
Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
810.21
Ursprüngliche Fassung vom:8. Oktober 2004
Inkrafttreten am: 1. Juli 2007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Transplantationsgesetz regelt, gestützt auf Artikel 119a der Bundesverfassung, die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen in der Schweiz. Es wurde am 8. Oktober 2004 vom Schweizer Parlament verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurde die bisherige Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin in der Schweiz durch eine einheitliche und umfassende Gesetzgebung ersetzt.

Grundaussagen des Gesetzes

Die Grundzüge des Transplantationsgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich, der Organhandel ist verboten.
  • Für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Demnach ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person Voraussetzung für eine rechtsgültige Spende. Wenn diese Person keinen Willen geäußert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen.
  • In der Frage des Todeskriteriums gilt das so genannte «Hirntod»-Konzept, wonach ein Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines gesamten Hirns irreversibel ausgefallen sind.
  • Die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen ist zulässig, wobei eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person nicht vorausgesetzt wird.
  • Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Es darf niemand diskriminiert werden. Als maßgebende Kriterien kommen die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt durch eine Nationale Zuteilungsstelle.
  • Der Schweizer Bundesrat (Regierung) hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken.
  • Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen, sowie die Xenotransplantation, sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich.

Weblinks

Literatur

  • Marco Andrea Frei, "Die erweiterte Zustimmungslösung gemäss Art. 8 Transplantationsgesetz", Zürich, Schulthess Verlag, 2012, ISBN 978-3-7255-6708-9