Wählerzuwachsparadoxon
Als Wählerzuwachsparadoxon (engl. Population-Paradox) wird folgende als paradox angesehene Konsequenz von Sitzzuteilungsverfahren bezeichnet: Stimmenzuwächse oder -verluste einer Partei bewirken eine Mandatsverschiebung zwischen zwei anderen Parteien.
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Praktische Auswirkungen [Bearbeiten]
Ein Stimmenzuwachs einer Koalitionspartei kann einen Mandatsverlust des/eines Koalitionspartners – und damit der Koalition insgesamt – an eine Oppositionspartei verursachen. Damit man dies als paradox auffassen kann, muss man allerdings davon ausgehen, dass es so etwas wie "natürliche" Koalitionen gibt. Nach dem in der Bundesrepublik geltenden Wahlrecht kann man jedoch keine Koalitionen wählen, sondern nur die jeweils bevorzugte Partei. Über die Bildung von Koalitionen entscheiden nach der Wahl die gewählten Mandatsträger, wobei der Ausgang der Koalitionsverhandlungen nicht von vornherein sicher ist, wie man z. B. nach der Bundestagswahl 2005 erleben konnte.
Auftreten [Bearbeiten]
Dieses Problem tritt beispielsweise bei Quotenverfahren wie dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf. Bei Divisorverfahren tritt dieses Paradoxon nicht auf. Beispiele: D'Hondt, Sainte-Laguë/Schepers, Hill-Huntington, Dean, Adams.
Abgrenzung [Bearbeiten]
Das negative Stimmgewicht bei Wahlen bezeichnet ein anderes Problem: Eine Partei verliert Mandate wegen eines eigenen Stimmenzuwachses.
Beispiel [Bearbeiten]
In einem Parlament sind 13 Mandate zu vergeben, um die sich 4 Listen A, B, C und D bewerben. Herr X präferiert eine Fortsetzung der Koalition aus B und C und wählt die Liste C. Das Endergebnis der Wahl und die Mandatsverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren lauten wie folgt:
| Liste | Anzahl Stimmen | Stimmen proportional | Anzahl Mandate |
| A | 43 | 5,036 | 5 |
| B | 29 | 3,396 | 3 |
| C | 27 | 3,162 | 3 |
| D | 12 | 1,405 | 2 |
| Summe | 111 | 13 | 13 |
(Das 13. Mandat erhält D aufgrund der höchsten Nachkommazahl 0,405)
Damit haben B und C mit zusammen 6 Mandaten die absolute Mehrheit verfehlt. Hätte sich Herr X hingegen nicht an der Wahl beteiligt, sähe das Ergebnis folgendermaßen aus:
| Liste | Anzahl Stimmen | Stimmen proportional | Anzahl Mandate |
| A | 43 | 5,082 | 5 |
| B | 29 | 3,427 | 4 |
| C | 26 | 3,073 | 3 |
| D | 12 | 1,418 | 1 |
| Summe | 110 | 13 | 13 |
(Das 13. Mandat erhält B aufgrund der höchsten Nachkommazahl 0,427)
In diesem Fall hätten B und C mit 7 Mandaten die absolute Mehrheit erreicht.
Ergebnis: Betrachtet man die Stimme des Herrn X für die Liste C als eine Stimme für (B+C) bzw. die Koalition aus B und C, wie es der Intention des Herrn X entspricht, so hat sich die beabsichtigte Wirkung der Stimmabgabe genau ins Gegenteil verkehrt. Diese Intention, für eine Koalition zu stimmen, ist allerdings wahlrechtlich irrelevant. Sie kann jedoch, je nach Standpunkt, als politisch unerwünscht erscheinen.
Nach dem Sainte-Laguë-Verfahren hätte sich in beiden dargestellten Fällen folgende Mandatsverteilung ergeben: A: 5, B: 4, C: 3, D: 1. Aus Sicht des Herrn X wäre es jetzt also gleichgültig, ob er seine Stimme abgibt oder nicht.
Bei allen Mandatsverteilungsverfahren stellt sich das mathematische Problem der Abbildung einer großen Bildmenge (Wählerstimmen) in eine kleine Zielmenge (Mandate); sie kann deshalb prinzipiell nicht bijektiv sein. Stets treten Rundungsfehler auf, die man als paradox auffassen kann, insbesondere kann kein Verfahren gleichzeitig die Quotenbedingung erfüllen und das Wählerzuwachsparadoxon vermeiden, dies weist der Unmöglichkeitssatz von Balinski und Young mathematisch nach. Es ist somit eine Frage der Bewertung, welchen Fehler man hinzunehmen bereit ist und welchen nicht.