„Bodenfreiheit“ – Versionsunterschied

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== Mindestbodenfreiheit ==
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In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des {{§|30|stvzo|juris}} Abs.1 und 2 [[StVZO]] begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.
In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des {{§|30|stvzo|buzer}} Abs.1 und 2 [[StVZO]] begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.


: ''(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß''
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| • Rückfahrscheinwerfer
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| • Blinker hinten
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Version vom 12. Mai 2012, 14:17 Uhr

Bodenfreiheit

Die Bodenfreiheit bezeichnet bei Fahrzeugen den Abstand zum Boden, bei PKW im Allgemeinen den Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Karosserie und der Fahrbahn. In manchen Fällen ist es sinnvoll anzugeben, an welcher Stelle des Fahrzeugs gemessen wurde. Der Begriff wird auch bei anderen Fahrzeugen (z.B. Panzer, Amphibienfahrzeug, Traktor) verwendet.

Bei Geländewagen sind in der Regel die Bodenfreiheit unter den Achsen und die Bodenfreiheit zwischen den Achsen von Interesse. Es gibt folgende Definition: "Die Bodenfreiheit unter einer Achse ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse geht und den niedrigsten Festpunkt des Fahrzeugs zwischen den Rädern berührt." Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen wird umgangssprachlich auch als Bauchfreiheit bezeichnet und ist eng verbunden mit dem Rampenwinkel. Definition aus Vorlage:EG-RL: "Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs."

Bei PKW mit einem tiefer gelegten Fahrwerk (in der Regel verbessert eine Tieferlegung die Kurvenlage, reduziert aber den Federungskomfort) besteht teils das Problem, dass die geringe Bodenfreiheit zu Einschränkungen im Alltagsgebrauch führt, weil natürliche oder künstliche Hindernisse (Bodenschwellen) nicht mehr ohne Schaden überfahren werden können.

Mindestbodenfreiheit

In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § 30 Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. [...]
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ orientieren. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass

Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Von dieser Regelung bleiben Anbauteile aus elastischen Materialien (wie Spoiler aus Kunststoff) unbetroffen. Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wie viel Spielraum er bei der Zulassung belässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.

In Österreich hat das Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eine gleichlautende Zulassungbestimmung verbindlich in Kraft gesetzt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000.

Mindestabstände

Unabhängig von der Bodenfreiheit des Fahrzeugbodens gibt es Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche für eine Reihe von Anbauteilen. In Deutschland sind - in der Regel in der StVZO - folgende Beschränkungen verbindlich:

• Fern- und Abblendlicht 500mm   § 50 Abs. 1 StVZO
• Blinker seitlich 500mm   § 54 StVZO
• Nebelscheinwerfer 250mm   § 52 StVZO
• Bremsleuchte 350mm   § 53 Abs. 1 StVZO
• Kennzeichen vorne 200mm   § 10 Abs. 7 FZV
• Schlussleuchte 350mm   § 53 Abs. 1 StVZO
• Kennzeichen hinten 300mm   Richtlinie 70/222/EWG
• Nebelschlussleuchte 250mm   § 52a Abs. 1, § 53d StVZO
• Blinker vorne 350mm   § 54 StVZO
• Rückfahrscheinwerfer 250mm   § 53a Abs. 3 StVZO
• Blinker hinten 350mm   § 54 StVZO
• Seitenmarkierungsleuchten 250mm   § 51 Abs.3, § 51a StVZO

Viele dieser Paragrafen wurden angepasst und entsprechen der Richtlinie ECE-R-48 der europäischen Union zu „Technische Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können - Regelung 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleutungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ [1]

Einzelnachweise

  1. [1]