„Ladenschluss“ – Versionsunterschied

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*'''Hessen:''' [http://http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/513_Ladenzeit/513-13-LadenschlussG/LadenschlussG.htm 6 x 24 Regelung]]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage wurden zeitgemäß angepasst. Die Kommunen dürfen pro Jahr 4 Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2006 in Kraft, nachdem sie am 23. November vom Landtag verabschiedet worden war.<ref>http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6123934_REF4,00.html</ref>
*'''Hessen:''' [http://http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/513_Ladenzeit/513-13-LadenschlussG/LadenschlussG.htm 6 x 24 Regelung]]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage wurden zeitgemäß angepasst. Die Kommunen dürfen pro Jahr 4 Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2006 in Kraft, nachdem sie am 23. November vom Landtag verabschiedet worden war.<ref>http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6123934_REF4,00.html</ref>
*'''Mecklenburg-Vorpommern:''' [http://http://mv.juris.de/mv/LOeG_MV_rahmen.htm 5x24-Regelung]. An Samstagen darf bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Zusätzlich gibt es vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Die sogenannte Bäderregelung, wonach das Wirtschaftsministerium M-V in der Saison den Verkauf an Sonntagen in den 53 [[Kurort|Kur-]] und [[Erholungsort]]en gestatten kann, wurde im Gesetz verankert. Am 13. Juni 2007 wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet, und trat am 2. Juli 2007 in Kraft.
*'''Mecklenburg-Vorpommern:''' [http://http://mv.juris.de/mv/LOeG_MV_rahmen.htm 5x24-Regelung]. An Samstagen darf bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Zusätzlich gibt es vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Die sogenannte Bäderregelung, wonach das Wirtschaftsministerium M-V in der Saison den Verkauf an Sonntagen in den 53 [[Kurort|Kur-]] und [[Erholungsort]]en gestatten kann, wurde im Gesetz verankert. Am 13. Juni 2007 wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet, und trat am 2. Juli 2007 in Kraft.
*'''Niedersachsen:''' Das niedersächsische Ladenöffnungsrecht enthält eine 6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die sogenannte Bäderregelung wurde mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte ausgeweitet. Das Gesetz wurde am 6. März 2007 vom Landtag verabschiedet und trat am 1. April 2007 in Kraft.<ref>http://www.landtag-niedersachsen.de/infothek/kurzberichte_plenum/wp_15_2007/kurz112.pdf</ref>
*'''Niedersachsen:''' Das [http://www.recht-niedersachsen.de/81610/nloeffvzg.htm niedersächsische Ladenöffnungsrecht] enthält eine 6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die sogenannte Bäderregelung wurde mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte ausgeweitet. Das Gesetz wurde am 6. März 2007 vom Landtag verabschiedet und trat am 1. April 2007 in Kraft.<ref>http://www.landtag-niedersachsen.de/infothek/kurzberichte_plenum/wp_15_2007/kurz112.pdf</ref>
*'''Nordrhein-Westfalen:''' Das Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung ; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem früher gültigen Bundesrecht. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.
*'''Nordrhein-Westfalen:''' Das [http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2006/Ausg31/AGV31-4.pdf Ladenöffnungsgesetz] enthält eine 6×24-Regelung ; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem früher gültigen Bundesrecht. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.
*'''Rheinland-Pfalz:''' Nach dem [http://rlp.juris.de/rlp/LOeG_RP_rahmen.htm Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz]dürfen Verkaufsstellen Montag bis Sonnabend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet sein. An maximal vier Sonntagen pro Jahr und Gemeinde kann die örtlich zuständige Kommune allgemein oder für bestimmte Teile des Gemeindegebiets durch Rechtsverordnung festlegen, dass Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die zugelassene Öffnungszeit darf nicht zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. Für Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertrag, Totensonntag, an den Adventssonntagen im Dezember und an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf die Öffnung nicht zugelassen werden. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu acht Einkaufsnächte pro Jahr geben. Die Regelung trat zum 29. November 2006 in Kraft. Nähere Einzelheiten zum Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind in einer Landesverordnung<ref>[http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/LOeGPg7Abs2DV_RP.htm Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz]</ref> und in einer Verordnung<ref>[http://www.add.rlp.de/add/broker?uMen=fab70c03-3393-3501-be59-2613e9246ca9 Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz]</ref>enthalten.
*'''Rheinland-Pfalz:''' Nach dem [http://rlp.juris.de/rlp/LOeG_RP_rahmen.htm Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz]dürfen Verkaufsstellen Montag bis Sonnabend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet sein. An maximal vier Sonntagen pro Jahr und Gemeinde kann die örtlich zuständige Kommune allgemein oder für bestimmte Teile des Gemeindegebiets durch Rechtsverordnung festlegen, dass Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die zugelassene Öffnungszeit darf nicht zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. Für Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertrag, Totensonntag, an den Adventssonntagen im Dezember und an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf die Öffnung nicht zugelassen werden. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu acht Einkaufsnächte pro Jahr geben. Die Regelung trat zum 29. November 2006 in Kraft. Nähere Einzelheiten zum Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind in einer Landesverordnung<ref>[http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/LOeGPg7Abs2DV_RP.htm Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz]</ref> und in einer Verordnung<ref>[http://www.add.rlp.de/add/broker?uMen=fab70c03-3393-3501-be59-2613e9246ca9 Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz]</ref>enthalten.
*'''Saarland:''' Das Ladenöffnungsgesetz vom 15.11.2006 sieht nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor. Die Öffnungszeiten bleiben bei 20 Uhr von Montag bis Sonnabend. An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden. Es sind 4 verkaufsoffene Sonntage erlaubt, jedoch nicht an Neujahr, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Die betreffenden verkaufsoffenen Sonntage werden verkaufsstellenbezogen gezählt. Liegt der 1. Advent im Dezember, ist zu diesem Termin ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt.
*'''Saarland:''' Das http://www.parlamentsspiegel.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=PP&gbl=ABL&gjahr=06&gnr=50&seiteNr=&quelle=gbl Ladenöffnungsgesetz vom 15.11.2006] sieht nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage an den Werktagen vor. Die Öffnungszeiten bleiben bei 20 Uhr von Montag bis Sonnabend. An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden. Es sind 4 verkaufsoffene Sonntage erlaubt, jedoch nicht an Neujahr, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Die betreffenden verkaufsoffenen Sonntage werden nunmehr verkaufsstellenbezogen gezählt. Liegt der 1. Advent im Dezember, ist zu diesem Termin ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt. In den touristischen Regionen existiert für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen keine Öffnungszeitraumbegrenzung mehr.
*'''Sachsen:''' Nach dem Entwurf zu einem Ladenöffnungsgesetz, den die Staatsregierung beim Landtag eingebracht hat, sind Öffnungszeiten von Montag bis Sonnabend 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Zudem sollen vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich sein; an 5 Werktagen im Jahr dürfen die Läden rund um die Uhr öffnen. Das Gesetz trat zum 1. April 2007 in Kraft.
*'''Sachsen:''' Nach dem Entwurf zu einem Ladenöffnungsgesetz, den die Staatsregierung beim Landtag eingebracht hat, sind Öffnungszeiten von Montag bis Sonnabend 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Zudem sollen vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich sein; an 5 Werktagen im Jahr dürfen die Läden rund um die Uhr öffnen. Das Gesetz trat zum 1. April 2007 in Kraft.
*'''Sachsen-Anhalt:''' Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5×24-Regelung; an Sonnabenden darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen der bisherigen Bundesregelung. Das Gesetz trat am 30. November 2006 in Kraft.
*'''Sachsen-Anhalt:''' Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5×24-Regelung; an Sonnabenden darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen der bisherigen Bundesregelung. Das Gesetz trat am 30. November 2006 in Kraft.

Version vom 4. Oktober 2007, 19:55 Uhr

Ladenschluss ist allgemein eine Regelung, nach der Ladengeschäfte aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzes der Sonn- und Feiertage zu bestimmten Zeiten geschlossen bleiben müssen. Näheres regeln in Deutschland spezielle Ladenschlussgesetze bzw. Ladenöffnungsgesetze.

Deutschland

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz
Abkürzung: LadSchlG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Geltungsbereich
Rechtsmaterie: Gewerberecht
Fundstellennachweis: 8050-20
Ursprüngliche Fassung vom: 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)
Letzte Änderung durch: Art. 228 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2434)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Außerkrafttreten: durch Ländergesetze
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Historie

Die Geschäfte hatten in Deutschland im 19 Jahrhundet in der Regel an sieben Tagen der Woche zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet. 1879 wurde in Stralsund das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Mit den Warenhäusern veränderte sich die Struktur des Verkaufspersonals ganz erheblich. Nur zwölf Jahre später, also 1891, wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf. Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft. Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen - dieses galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Sonnabende für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.

Am 28. November 1956 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das "Gesetz über den Ladenschluss" verabschiedet, das ab 1957 galt. Geschäfte durften nun montags bis freitags von 7 bis 18:30 Uhr und sonnabends bis 14 Uhr geöffnet sein; ausgenommen waren Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.

Ab dem 17. Juli 1957 konnte man zusätzlich am ersten Sonnabend im Monat bis 18 Uhr einkaufen. Dieser Tag hieß "Langer Samstag".

Im Jahr 1960 wurde das Öffnen an den vier Adventssonnabenden bis 18 Uhr erlaubt. Danach wurde das Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht verändert, bis im Oktober 1989 der "Lange Donnerstag" als "Dienstleistungsabend" eingeführt wurde, an dem Geschäfte bis 20:30 Uhr geöffnet sein durften.

Am 1. November 1996 wurden die Ladenöffnungszeiten erneut gelockert; Wochentags durfte zwischen sechs und 20 Uhr, sonnabends bis 16 Uhr geöffnet werden. Der "Lange Donnerstag" entfiel.

Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Sonnabend um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seitdem galten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • montags bis sonnabends ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot).

Sonderregelungen galten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen waren vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit durfte fünf Stunden nicht überschreiten, musste um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.

Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu und damit auch der Übertragung der Gesetzesgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit wurde der Ladenschluss Ländersache, und jedes Land konnte durch eigene Regelungen die Ladenschlusszeiten an die Bedürfnisse der Bevölkerung in der jeweiligen Region anpassen. Hierbei konnten die Länder auch die europäischen Erfahrungen von Deregulierungen berücksichtigen. Die gelockerten Ladenschlusszeiten waren eine Reaktion auf geänderte soziale Entwicklungen wie verstärkte Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen, sich ändernde Familienstrukturen und zunehmend flexiblere Arbeitszeiten. Neben der Erhöhung der Wohlfahrt der Verbraucherinnen und Verbraucher wurden positive Auswirkungen auf Umsatz und Beschäftigung erwartet. Der Sonn- und Feiertagsschutz genießt in allen Gesetzen einen hohen Stellenwert. Der Arbeitnehmerschutz wird weiterhin durch besondere Arbeitsschutzregelungen in den Ländergesetzen sowie im Arbeitszeitgesetz gewährleistet.

Regelungen zum Ladenschluss in den Ländern

Als erstes Land hat Berlin ein entsprechendes Gesetz am 9. November 2006 verabschiedet, es folgten Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz am 16. November, Hessen am 23. November, Thüringen am 24. November, Brandenburg am 27. November 2006, Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2006, Hamburg am 1. Januar 2007, Bremen am 6. Februar 2007, Baden-Württemberg am 14. Februar 2007, Niedersachsen am 6. März 2007 und Sachsen am 16. März 2007. Übersicht über die Ladenöffnungsregelungen in den einzelnen Regionen

  • Baden-Württemberg: 6×24-Regelung; 3 verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr (diese Regelung gilt ab 1. Januar 2008); hiervon ausgenommen sind die Adventssonntage, der Oster- und Pfingstsonntag und die Weihnachtsfeiertage. Für 2007 gilt bezüglich der verkaufsoffenen Sonntage noch die alte Regelung von 4 Sonntagen im Jahr.[1] Das neue Ladenöffnungsgesetz[2] wurde am 14. Februar 2007 vom baden-württembergischen Landtag verabschiedet und trat am 6. März 2007 in Kraft. Das Gesetz sollte ursprünglich schon zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, aber aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens ließ sich dieser Termin nicht halten.[3].
    Es gab im Vorfeld eine heftige Debatte über die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage pro Jahr. Die Anzahl sollte auf Antrag der CDU-Fraktion von vier auf zwei verringert werden. Dagegen sträubte sich die FDP, die für die Sonntage zumindest die bisherige Regelung beibehalten wollte. Die CDU/FDP-Koalition einigte sich schließlich auf 3 verkaufsoffene Sonntage im Jahr.
  • Bayern: Nachdem es bei einer Probeabstimmung über den eigentlich geplanten 6×24-Gesetzentwurf in der CSU-Fraktion zu einer Stimmengleichheit von Befürwortern und Gegnern gekommen ist, wird es bis auf weiteres voraussichtlich nicht zu Änderungen kommen.
  • Berlin: Das Ladenöffnungsgesetz vom 14.11.2006 [4] enthält eine 6×24-Regelung; an den Adventssonntagen ist eine Ladenöffnungszeit von 13 bis 20 Uhr vorgesehen. Vier zusätzliche Sonntage werden von der Stadt bestimmt (i. d. R. zu besonderen Veranstaltungen wie Messen) und 2 weitere können von jedem einzelnen Händler zu besonderen Anlässen wie Straßenfesten oder Jubiläen gewählt werden. Das Gesetz trat am 15. November 2006 in Kraft.
  • Brandenburg: Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung; die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wurde auf 6 pro Jahr erhöht, die in der Zeit von 13 - 20 Uhr stattfinden dürfen, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertagen im Dezember. Das Gesetz trat zum 1. Dezember 2006 in Kraft. [5]
  • Bremen: Der Senat hat am 6. Februar 2007 ein Ladenöffnungsgesetz beschlossen, das eine 6×24-Regelung enthält. Maximal 4 verkaufsoffene Sonntage im Jahr; diese dürfen bis zu 5 Stunden geöffnet haben, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember.[6] Das Gesetz trat am 1. April 2007 in Kraft.
  • Hamburg: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonntagsöffnung bleiben bei 4 Sonntagen, diese dürfen jedoch nicht mehr an Adventssonntagen, Feiertagen oder stillen Tagen stattfinden. Das neue Ladenöffnungsgesetz wurde am 13. Dezember 2006 von der Bürgerschaft beschlossen und als Gesetz vom 22. Dezember 2006 am 29. Dezember 2006 verkündet. Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
  • Hessen: 6 x 24 Regelung]; die Regelungen für Sonn- und Feiertage wurden zeitgemäß angepasst. Die Kommunen dürfen pro Jahr 4 Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2006 in Kraft, nachdem sie am 23. November vom Landtag verabschiedet worden war.[7]
  • Mecklenburg-Vorpommern: 5x24-Regelung. An Samstagen darf bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Zusätzlich gibt es vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr. Die sogenannte Bäderregelung, wonach das Wirtschaftsministerium M-V in der Saison den Verkauf an Sonntagen in den 53 Kur- und Erholungsorten gestatten kann, wurde im Gesetz verankert. Am 13. Juni 2007 wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet, und trat am 2. Juli 2007 in Kraft.
  • Niedersachsen: Das niedersächsische Ladenöffnungsrecht enthält eine 6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die sogenannte Bäderregelung wurde mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte ausgeweitet. Das Gesetz wurde am 6. März 2007 vom Landtag verabschiedet und trat am 1. April 2007 in Kraft.[8]
  • Nordrhein-Westfalen: Das Ladenöffnungsgesetz enthält eine 6×24-Regelung ; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem früher gültigen Bundesrecht. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.
  • Rheinland-Pfalz: Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalzdürfen Verkaufsstellen Montag bis Sonnabend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet sein. An maximal vier Sonntagen pro Jahr und Gemeinde kann die örtlich zuständige Kommune allgemein oder für bestimmte Teile des Gemeindegebiets durch Rechtsverordnung festlegen, dass Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die zugelassene Öffnungszeit darf nicht zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. Für Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertrag, Totensonntag, an den Adventssonntagen im Dezember und an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf die Öffnung nicht zugelassen werden. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu acht Einkaufsnächte pro Jahr geben. Die Regelung trat zum 29. November 2006 in Kraft. Nähere Einzelheiten zum Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind in einer Landesverordnung[9] und in einer Verordnung[10]enthalten.
  • Saarland: Das http://www.parlamentsspiegel.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=PP&gbl=ABL&gjahr=06&gnr=50&seiteNr=&quelle=gbl Ladenöffnungsgesetz vom 15.11.2006] sieht nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage an den Werktagen vor. Die Öffnungszeiten bleiben bei 20 Uhr von Montag bis Sonnabend. An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden. Es sind 4 verkaufsoffene Sonntage erlaubt, jedoch nicht an Neujahr, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Die betreffenden verkaufsoffenen Sonntage werden nunmehr verkaufsstellenbezogen gezählt. Liegt der 1. Advent im Dezember, ist zu diesem Termin ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt. In den touristischen Regionen existiert für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen keine Öffnungszeitraumbegrenzung mehr.
  • Sachsen: Nach dem Entwurf zu einem Ladenöffnungsgesetz, den die Staatsregierung beim Landtag eingebracht hat, sind Öffnungszeiten von Montag bis Sonnabend 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Zudem sollen vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich sein; an 5 Werktagen im Jahr dürfen die Läden rund um die Uhr öffnen. Das Gesetz trat zum 1. April 2007 in Kraft.
  • Sachsen-Anhalt: Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5×24-Regelung; an Sonnabenden darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen der bisherigen Bundesregelung. Das Gesetz trat am 30. November 2006 in Kraft.
  • Schleswig-Holstein: Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 6×24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen mit vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2006 in Kraft.
  • Thüringen: Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags 24 Stunden und sonnabends von 0:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Die Regelung trat zum 24. November 2006 in Kraft.

Akzeptanz der Bevölkerung

Während in den Innenstädten durch den Einzelhandel verlängerte Ladenöffnungszeiten regelmäßig bisher nur vereinzelt und überdies zumeist in Einkaufszentren angeboten werden, nutzen viele Lebensmittelsupermärkte verlängerte Ladenöffnungszeiten an den Werktagen. Späte Öffnungszeiten kommen zum Beispiel in Regionen mit einem hohen Anteil von Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitszeiten und Pendlern den Bedürfnissen der Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Beim Einkaufen im Lebensmittelhandel und in Einkaufszentren sind damit deutlich weniger Zeitrestriktionen wie früher zu beachten. Insofern knüpft auch die Entwicklung in Deutschland an die Erfahrungen von Liberalisierungen in anderen europäischen Ländern in den letzten Jahren an (z.B. in Großbritannien und Norwegen). Während die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage fast unverändert geblieben ist, erfreuen sich für den Einzelhandel in den Innenstädten Nachtöffnungszeiten in Verbindung mit einem besonderem Event wachsender Beliebtheit.

Insgesamt ermöglichen die verlängerten Ladenöffnungszeiten den Unternehmen selbst zu bestimmen, wann sie entsprechend der Marktgegebenheiten öffnen.

Ladenschlusszeiten in Österreich

Die Öffnungszeiten sind in Österreich hauptsächlich im „Öffnungszeitengesetz 2003“ geregelt. Generell dürfen Geschäfte an Wochentagen von 5 bis 21 Uhr und an Samstagen von 5 bis 18 Uhr geöffnet sein, wobei die Wochenöffnungszeit höchstens 66 Stunden betragen darf.

Die Landeshauptleute können jedoch bei Bedarf innerhalb der Zeit von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr davon abweichende Offenhaltezeiten festlegen.

Für Verkaufstätigkeiten an Wochenenden, d. h. von Samstag 18 Uhr bis Montag 5 Uhr und an Feiertagen können die Landeshauptleute weitere Zeiten nach Bedarf und gegebenenfalls örtlich und saisonal begrenzt festlegen, wobei die Wochenöffnungszeit 72 Stunden nicht überschreiten darf, außer z. B. bei Bäckereibetrieben, für die noch längere Wochenöffnungszeiten festgelegt werden können.

Für den 24. und 31. Dezember, die ab 12 Uhr als Feiertag gelten, gibt es Sonderregelungen, falls sie auf einen Werktag fallen. Am 24. Dezember können Geschäfte bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren und Frischblumen können bis 18 Uhr und Christbäume bis 20 Uhr verkauft werden.

Am 31. Dezember können Geschäfte bis 17 Uhr und Lebensmittelläden bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Süßwaren, Frischblumen und Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

Weitere Ausnahmen gibt es z. B. für Lebensmittelläden in Bahnhöfen oder Zollfreiläden auf Flughäfen. Außerdem ist der Warenverkauf im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bei Tankstellen, in Kasernen usw. von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen.

Langjährige Debatten gab es um die Ladenöffnungen am 8. Dezember, der in Österreich im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern ein Feiertag (Maria Empfängnis) ist. Dadurch befürchteten viele Kaufleute einen Kaufkraftabfluss ins benachbarte Ausland. Seit einigen Jahren dürfen Handelsbetriebe geöffnet halten, allerdings bekommen die Beschäftigten Feiertagsstunden zusätzlich bezahlt.

Ein neuer Vorschlag ist Geschäfte ohne Zeitrahmen von Sonntag 14:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr öffnen zu lassen.

Ladenschlusszeiten in der Schweiz

In der Schweiz definiert jeder Kanton seine gesetzlichen Öffnungszeiten. Hierbei gibt es sehr unterschiedliche Modelle. Übliche Ladenöffnungszeiten sind traditionell Montag bis Freitag 18:30 Uhr und Samstag 16:00 oder 17:00 Uhr. Oft kommt noch ein Tag mit Abendverkauf bis 20:00 oder 21:00 Uhr dazu, in großen Städten meistens der Donnerstag, in kleineren der Freitag. Üblich ist die Verlängerung der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr.

Sonntagsverkauf ist nur an größeren Bahnhöfen, an Tankstellenshops sowie - je nach Kanton - rund an vier Sonntagen im Jahr erlaubt.

Öffnungszeiten eines Supermarktes in Finnland: werktags 8–21, samstags 8-18, im Sommer auch sonntags 12–21


Ladenschlusszeiten in anderen Ländern

In vielen europäischen Ländern wurden in den letzten Jahren Deregulierungen und Liberalisierungen im Ladenschluss vorgenommen.

In Dänemark dürfen Verkaufsstellen nach dem Einzelhandelsverkaufsgesetz von montags 6 Uhr bis samstags 17 Uhr ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Eine Offenhaltmöglichkeit besteht grundsätzlich an den jeweils ersten Sonntagen im Monat sowie den Adventssonntagen von 10 bis 17 Uhr. Am letzten Adventssonntag vor dem Weihnachtsfest ist überdies eine Öffnung von 10 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Ferner kann an sechs weiteren Sonntagen von 10 bis 17 Uhr geöffnet sein, wovon zwei Sonntage im im Juli und August liegen müssten.

Von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen gibt es ferner Ausnahmen für den Verkauf von bestimmten Waren wie Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Schiffe, Sportflugzeuge, Badeartikel, Blumen und Pflanzen nebst Zubehör, Haustiere, Auktionsware und Brot, Brötchen und Zeitungen. Außerdem können Verkaufsstellen in öffentlichen Austellungsgebäuden, in Raststätten auf Autobahnen, in Passagierschiffen, auf Flughäfen und auf Zeltplätzen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Für kleinere Geschäfte bis zu einem Umsatz von 3,44 Mio EUR bestehen keine Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen. Dies gilt auch für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen.

In Finnland dürfen nach dem Gesetz über Öffnungszeiten für den Einzelhandel und Friseursalone Verkaufsstellen an Werktagen zwischen 7 Uhr und 21 Uhr, an Samstagen zwischen 7 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen unter 400 qm dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs an Sonntagen das ganze Jahr; ab 400 qm Verkaufsfläche nur im Mai bis August und in den Monaten November und Dezember geöffnet sein. Eine Schließverpflichtung besteht für die kirchlichen Feiertage, 1. Mai, Unabhängigkeitstag und am Mutter- und Vatertag. Am 24. Dezember und zum Mitsommernachtsfesdt müssen die Verkaufsstellen ab 13 Uhr geschlossen sein. Besondere Ausnahmen sind im dringenden öffentlichen Interesse möglich. Die Ladenschlusszeiten gelten darüber hinaus nicht für Apotheken, auf Flugpätze, den Verkauf von Kiosken mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 qm, dem Verkauf von Automaten, den Markthandel, den Verkauf in Krankenhäusern, dem Verkauf von Benzin und Ersatzteilen in Tankstellen, dem Autohandel, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen, Erde, Gartenzubehör und Gartenmöbel, den Verkauf auf Auktionen und Ausstellungen, den Verkauf von Kunstartikeln, den Verkauf von Handwerksartikeln, Antiquitätenhandel und dem Verkauf in besonderen Einkaufszentren.

In Großbritannien bestehen grundsätzlich an den Werktagen keine zeitlichen Restriktionen. An Sonntagen bestehen gemäß dem Sonntagshandelsgesetzfür Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 280 qm eine Zeitrestriktion von sechs Stunden; kleine Verkaufsstellen dürfen ihre Öffnungszeiten auch an den Sonntagen frei bestimmen.

Grundsätzlich bestehen nur geringe zeitliche Restriktionen auch in Portugal und Schweden; das ganze Jahr über darf hier vom frühen Morgen bis Mitternacht eingekauft werden.

In Norwegen wurden die Ladenschlusszeiten an den Werktagen grundsätzlich aufgehoben; an den Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen gemäß dem Gesetz über Feiertage und Feiertagsruhe mit Ausnahme der letzten drei Adventssonntage zwischen 14 Uhr und 20 Uhr geschlossen sein. Weitere verkaufsoffene Sonntage sind beim Vorliegen besonderer Gründe im öffentlichen Interesse möglich.

Ausnahmen vom Verbot des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen bestehen darüber hinaus für Verkaufsstellen, die Kioskartikel und Waren des täglichen Ge- und Verbrauch mit einer Verkaufsfläche von höchstens 100 qm verkaufen, Tankstellen bis zur Verkaufsfläche von höchstens 150 qm, Verkaufsstellen auf Campingplätzen, Verkaufsstellen in Touristengebieten, in Gaststätten, dem Verkauf bei Auktionen, Kunstgallerien, zeitbegrenzten Ausstellungen und Warenmessen, dem Verkauf von Blumen, Pflanzen und Gartenartikeln, ortstypischen Waren, dem Verkauf auf Flughäfen und Produktionsstätten für touristische Zwecke.

Vor allem Lebensmittelsupermärkte nutzen die neuen Freiheiten für werktägliche Spätöffnungen in Norwegen.

In Polen gibt es ebenfalls keine vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten; die meisten kleinen und mittelgroßen Geschäfte schließen jedoch gegen 21 Uhr. Filialen großer internationaler Ketten (insb. Tesco, Géant) haben aber rund um die Uhr geöffnet.

In Spanien bestehen an den Werktagen keine Einschränkungen; jede autonome Provinz hat mindestens 72 Stunden zu erlauben. An Sonntagen wird eine Öffnung von mindestens 8 Tagen pro Jahr und mindestens 12 Stunden Öffnungszeit pro Öffnungstag erlaubt.

In Indien muss nach dem Weekly Holidays Act 1942 jeder Laden an einem Tag der Woche geschlossen bleiben, wobei der Inhaber den Wochentag frei wählen kann.

In den USA sind die Regelungen je nach Bundesstaat und häufig zusätzlich auch je Kommune unterschiedlich. In den meisten darf sonntags geöffnet werden, teilweise aber erst ab z. B. 13 Uhr. In einigen Bundesstaaten gilt außerhalb von lizenzierten Gaststätten ein generelles Sonntagsverkaufsverbot für Alkoholika, in anderen lediglich am Vormittag.

In Kanada gibt es ebenfalls unterschiedliche Regelungen, wobei in der Mehrzahl der Provinzen sonntags geöffnet werden darf, teilweise aber nur mit Sondererlaubnissen und zu eingeschränkten Zeiten.

Siehe auch

Literatur

  • Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26-44.
  • Dr. Ingo-Jens Tegebauer: Die Entwicklung des Ladenschlussrechts seit dem Jahr 2004, GewerbeArchiv 2007, S. 49-55.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.ehv-baden-wuerttemberg.de/ladenschluss/NeuesLadenoeffnungsgesetz.pdf
  2. {http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0934_D.PDF Ladenöffnungsgesetz BW]
  3. http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1279511
  4. Ladenöffnungsgesetz vom 14.11.2006
  5. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6123934_REF4,00.html
  6. http://tarifchaos.gmxhome.de/shoppingges.htm
  7. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6123934_REF4,00.html
  8. http://www.landtag-niedersachsen.de/infothek/kurzberichte_plenum/wp_15_2007/kurz112.pdf
  9. Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz
  10. Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes in Rheinland-Pfalz