„Rechtspsychologie“ – Versionsunterschied

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* [http://www.gwg-institut.com/ Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG)]
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Version vom 20. August 2008, 18:01 Uhr

Die Rechtspsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie und hat die Anwendung psychologischer Theorien, Methoden und Erkenntnisse auf Probleme des Rechtswesens zum Gegenstand. Sie lässt sich grob in zwei Unterkategorien der Forensischen Psychologie (Anwendung der Psychologie im Rahmen von Gerichtsverfahren) und der Kriminalpsychologie (Psychologie der Entstehung und Aufdeckung von Kriminalität, der Kriminalprävention sowie der Behandlung von Straftätern) aufteilen.

Fachliche Einordnung

Rechtspsychologie ist bedeutsam für alle Gebiete von Recht und Rechtsprechung, in denen grundlegende Aspekte des Verhaltens und Erlebens von Menschen in diesem Kontext eine Rolle spielen. Rechtspsychologische Kompetenz und Expertise wird im Allgemeinen in Kombination mit anderen Fachgebieten, insbesondere der Medizin, aber auch den Sozialwissenschaften abgerufen. Rechtspsychologie ist darüber hinaus eine Teildisziplin der Kriminologie.

Rechtspsychologische Tätigkeit wird teilweise als Disziplin reiner empirischer Forschung verstanden, wobei andererseits Psychologie in forensischem Kontext in Diagnostik und Behandlung anwendungsorientiert ist.

Aufgabenspektrum

Psychologen sind auch als Gutachter bei Gericht tätig. Sie erstellen Gutachten für Familiengerichte, also zum Sorge- und Umgangsrecht bei Scheidungs- oder Misshandlungsfällen bzw. Familien mit Pflegekindern sowie über die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen. In Zusammenarbeit mit anderen Gutachtern, insbesondere der Medizin, begutachten sie im strafrechtlichen Bereich zur Frage der Schuldfähigkeit die Persönlichkeitsstruktur von Straftätern und erstellen Risikoeinschätzungen (Prognosen) über das zu erwartende kriminelle Verhalten von Straftätern. In der Praxisliteratur, v.a. der rechtswissenschaftlichen und auch in der Rechtspraxis wird i.A. folgende Faustregel formuliert: "Die Psychologen begutachten die vermeintlichen oder tatsächlichen Opfer, die Psychiater die Angeklagten, beide erstatten Expertisen zur Kriminalprognose"[1]).

Der ermittelnde Rechtspsychologe (bzw. Polizei- oder Kriminalpsychologe) als "Profiler", der mit "psychologischen Methoden" Kriminalfälle löst, Täterprofile erstellt, erfolgreich mit Geiselnehmern verhandelt usw. ist eher ein Phantasieprodukt, das durch entsprechende (reißerische, aber dramaturgisch effektive und effektvolle) Erfindungen für Kriminalromane, Kino und Fernsehen entstanden ist. Verhandlungsgruppen und Erstsprecher werden in Deutschland unter anderem psychologisch ausgebildet und betreut. Profiler werden zum Beispiel in den USA eingesetzt; der wissenschaftliche Ansatz gilt jedoch als umstritten.

Elemente der Rechtspsychologie

Die Rechtspsychologie beinhaltet Elemente

Rechtspsychologische Forschungen, Methoden und Themen sind daher oftmals in diese Gebiete integriert.

Referenzen

  1. Kröber, H.-J., Steller, M. (Hrsg.) (2000). Psychologische Begutachtung im Strafverfahren. Darmstadt: Steinkopf. S. 153

Literatur

  • Helmut Kury, Joachim Obergfell-Fuchs: Rechtspsychologie, Stuttgart 2005, ISBN 3-17-016932-7
  • Robert Weimar: Psychologische Strukturen richterlicher Entscheidung, Bern 1996, ISBN 3-7272-9587-2
  • Robert Weimar: Zur Psychologie des judizierenden Verhaltens, Basel/Stuttgart 1969
  • Raimund Jakob, Martin Usteri & Robert Weimar (Eds.): Psyche - Recht - Gesellschaft, Bern 1995
  • Raimund Jakob, Martin Usteri & Robert Weimar (Eds.): Recht und Psychologie, Bern 2006