Gebietshoheit
Unter Gebietshoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines Staates über alle in seinem Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen (sogenannte „positive“ Funktion).[1] Sie erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen auch auf Ausländer im Staatsgebiet. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.[2]
Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft, die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss, ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird.
Sie kann beschränkt werden durch:
- Staatsservituten
- Exterritorialität als Sonderfall des Staatsservituts
- Zollausschlussgebiete
- Zollfreigebiete, die seit 1994 nicht mehr so genannt, sondern in § 1 Abs. 2 UStG einzeln aufgezählt werden.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 27.
- ↑ Bischoff, Haug-Adrion, Dehner, Staatsrecht und Steuerrecht, S. 17.
Literatur
- Walter Maier: Staats- und Verfassungsrecht. Grüne Reihe, Erich Fleischer Verlag, Achim, ISBN 3-8168-1014-4.
- Bischoff, Haug-Adrion, Dehner: Staatsrecht und Steuerrecht. Orange Reihe, Schaeffer Poeschel Verlag, Stuttgart, ISBN 3-7910-1786-1.