Gebietshoheit
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Unter Gebietshoheit versteht man die rechtlich geordnete Herrschaft eines Staates über alle in seinem Staatsgebiet befindlichen Sachen und Personen (sogenannte „positive“ Funktion).[1] Sie erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen auch auf Ausländer im Staatsgebiet. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.[2]
Die Gebietshoheit als die tatsächliche Wahrnehmung der Staatsgewalt durch eine Gebietskörperschaft, die mit der territorialen Souveränität nicht deckungsgleich sein muss, ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem Staatsgebiet in Beziehung gesetzt wird.
Sie kann beschränkt werden durch:
- Staatsservituten
- Exterritorialität als Sonderfall des Staatsservituts
- Zollausschlussgebiete
- Zollfreigebiete, die seit 1994 nicht mehr so genannt, sondern in § 1 Abs. 2 UStG einzeln aufgezählt werden.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Walter Maier: Staats- und Verfassungsrecht. Grüne Reihe (5. Aufl. u.d.T.: Staats- und Europarecht), Erich Fleischer Verlag, Achim 2001, ISBN 3-8168-1014-4.
- Joachim Bischoff, Eberhard Haug-Adrion, Klaus Dehner: Staatsrecht und Steuerrecht. 6., neubearb. Auflage, Orange Reihe, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2001, ISBN 3-7910-1786-1.