Fremdenrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 18. Dezember 2015 um 08:47 Uhr durch W!B: (Diskussion | Beiträge) ({{subst:Redundanz|Ausländerrecht|Fremdenrecht}}). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Fremdenrecht bezeichnet man das Sonderrecht eines Landes für Nicht-Staatsbürger. Das Fremdenrecht benachteiligt diese dabei meist, aber nicht immer, gegenüber den Personen mit Staatsbürgerschaft. Darüber hinaus wird der Begriff des Fremdenrechts auch für den fremdenrechtlichen Mindeststandard des Völkergewohnheitsrechts verwendet.

Fremdenrecht als nationales Recht

Neben dem Ausländerrecht, das den Status von Ausländern, die sich im Staatsgebiet aufhalten, regelt, finden sich fremdenrechtliche Vorschriften nur noch vereinzelt in anderen Rechtsgebieten:

Fremdenrecht als Teil des Völkergewohnheitsrechts

Während ein Staat grundsätzlich berechtigt ist, Regelungen für auf seinem Hoheitsgebiet befindliche ausländische Personen als nationales Fremdenrecht zu treffen, unterliegt er gleichzeitig einer Reihe völkergewohnheitsrechtlicher Verpflichtungen bezüglicher Fremder.[1] Die Existenz solcher Verpflichtungen, die auch als internationaler Mindeststandard bezeichnet werden, wurde im 20. Jahrhundert insbesondere von den Vertretern der Calvo-Doktrin bestritten.

Inhaltlich betrifft das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht insbesondere die Rechtsfähigkeit des Individuums, das Sklavereiverbot, die körperliche Integrität sowie den Schutz vor entschädigungslosen Enteignungen.[2] Die praktische Relevanz des völkergewohnheitsrechtlichen Fremdenrechts für das Individuum ist allerdings vergleichsweise gering: Zum einen wird bereits bestritten, dass es sich überhaupt um subjektive Rechte des Individuums handelt und nicht lediglich um ein Recht des Heimatstaates.[3] Darüber hinaus können Ansprüche jedenfalls nur durch diplomatischen Schutz geltend gemacht werden, weil es an einer prozessualen Durchsetzungsmöglichkeit für Individuen fehlt.[4]

Siehe auch

Quellen

  1. Ipsen/ders., Völkerrecht, 2004, § 50 Rn. 2ff.; Brownlie, Principles of Public International Law, 2008, S. 519ff.; Herdegen, Völkerrecht, 2006, § 27.
  2. Griebel, Internationales Investitionsrecht, 2008, S. 15; Ipsen/ders., Völkerrecht, 2004, § 50 Rn. 6; Brownlie, Principles of Public International Law, 2008, S. 528ff.
  3. Herdegen, Völkerrecht, 2006, § 27 Rn. 11.
  4. Griebel, Internationales Investitionsrecht, 2008, S. 19ff.