Zum Inhalt springen

Apothekerkammer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Logo der Bundesapothekerkammer (BAK) in Deutschland

Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland und Österreich. Sie sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt.

Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Heilberufe-Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:

  • Entwicklung von Satzungen (Satzung der Apothekerkammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
  • Abnahme von Prüfungen (z. B. Fachapotheker-Prüfungen)
  • Überwachung der Berufsausübung der Apotheker, beispielsweise auch durch Pseudo Customer
  • Förderung der Fortbildung von Apothekern
  • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (siehe auch Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker)
  • Errichtung von Ethikkommissionen
  • Vertretung der Berufsinteressen der Apotheker
  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
  • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Apothekern sowie zwischen Apotheker und Arzt oder Patient
  • Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Apothekerhaftung
  • Organisation der Ausbildung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA)
  • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Apothekerkammer-Nachrichten)
  • Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Apothekerkammer
  • Führen der Apothekerstatistik
  • Betrieb von Sozialeinrichtungen für Apotheker und deren Angehörige (berufsständische Versorgung)
  • Organisation und Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen für Apotheker, nach Approbationsordnung
  • Zuständigkeit für Dienstbereitschaftsregelung der Apotheken

Die Apothekerkammern sind nicht mit den Apothekerverbänden zu verwechseln, in dem Apothekenbesitzer freiwillige Mitglieder sind.

Die Landesapothekerkammern sind in der Bundesapothekerkammer (BAK) zusammengeschlossen. Deren Präsident ist seit dem 27. November 2024 Armin Hoffmann, zugleich Präsident der Apothekerkammer Nordrhein[1]. Die Bundesapothekerkammer (BAK) wurde am 20. September 1956 in Hannover als Zusammenschluss der Apothekerkammern in der Bundesrepublik Deutschland gegründet.[2]

Die Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände mit der Bezeichnung ABDA als eingetragener Verein wurde am 12. Juli 1950 gegründet.[3] Dort sind die Landesapothekerkammern gemeinsam mit den Landesapothekerverbänden auf Bundesebene zur ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände als Spitzenorganisation der deutschen Apothekerschaft zusammengeschlossen.

Insgesamt gibt es 17 Landesapothekerkammern, da Nordrhein-Westfalen in zwei Kammerbezirke (Nordrhein und Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist. Im Lobbyregister des Deutschen Bundestages ist die Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände eingetragen und weist für das Jahr 2024 knapp 3 Mio. € Aufwand im Bereich der Interessensvertretung aus.[4] Einige Landesapothekerkammern sind im Lobbyregister ebenfalls verzeichnet.[5]

Die Arbeit der Apotheken wurde bereits früh in den Medizinalordnungen der jeweiligen Staaten reglementiert. Apotheken bedurften der staatlichen Konzession und standen unter staatlicher Aufsicht. Später entstanden Apothekervereine, deren Mitgliedschaft freiwillig war. Diese Vereine übernahmen auch standesrechtliche und Aufsichtsfunktionen. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden diese in Apothekerkammern umgewandelt.

Im Großherzogtum Baden wurde mit Verordnung vom 7. Oktober 1864 ein Apothekerausschuss eingerichtet. Dieser wurde von den Apothekern selbst gewählt und hatte die Aufgabe der Interessenvertretung und der Handhabung der Disziplin der Apotheker.[6] Die Apothekenaufsicht blieb jedoch Aufgabe des staatlichen Obermedizinalrates.[7] Mit Gesetz vom 10. Oktober 1906[8] wurde in Baden dann eine Apothekenkammer gebildet.

Im Königreich Sachsen entstanden 1865 pharmazeutische Kreisvereine auf Ebene der vier Kreishauptmannschaften.[9] Im gleichen Jahr schuf das Herzogtum Braunschweig eine Kammer der Ärzte und Apotheker[10] Württemberg folgte 1875 und Hessen-Darmstadt 1876. Im Königreich Preußen entstanden erst 1901 Apothekerkammern. Diese wurden auf Ebene der Provinzen eingerichtet.[11]

  • Jochen Taupitz: Die Standesordnungen der freien Berufe. Geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin/Boston 2012, ISBN 978-3-11-090745-2, S. 339 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).

Bundesapothekerkammer

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Landesapothekerkammern

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Avoxa-Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH: BAK-Präsident Armin Hoffmann: Der Prozessoptimierer. Abgerufen am 2. November 2025.
  2. Bundesapothekerkammer: Satzung. In: gemäß Beschluss der Apothekerkammern, K.d.ö.R. vom 20.09.1956 in Hannover i.d.F. der Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 05.11.1956 in Frankfurt/Main, vom 08.11.1958 in Frankfurt/Main, vom 05.11.1960 in Coburg, vom 12.11.1964 in Wiesbaden, vom 07.12.1965 in Frankfurt/Main, vom 08.05.1990 in Hamburg, vom 28.11.2000 in Eschborn/Ts., vom 25.11.2004 in Berlin, vom 13.11.2013 in Berlin, vom 25.11.2015 in Berlin, vom 29.11.2017 in Berlin und vom 10.05.2022 in Münster und vom 26.06.2024 in Berlin. ABDA, abgerufen am 13. März 2026.
  3. Jubiläum: 75 Jahre ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände | ABDA. Abgerufen am 13. März 2026.
  4. Lobbyregistereintrag "ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V." Abgerufen am 13. März 2026.
  5. Lobbyregister-Registereintragssuche nach "Apothekerverband". Abgerufen am 13. März 2026.
  6. Verordnung vom 7. Oktober 1864, RegBl. S. 753 ff.
  7. Verordnung vom 30. September 1864, RegBl. S. 731 ff.
  8. GVBl. S. 491
  9. Verordnung vom 12. April 1865, GS S. 115; Regulativ, die Bildung von ärztlichen und pharmazeutischen Kreisvereinen betreffend vom 12. April 1865, GS S. 121
  10. § 12 des Medicinalgesetzes vom 25. Oktober 1865, GVBl. S. 651
  11. Verordnung vom 2. Februar 1901, GS S. 49; siehe auch das Gesetz vom 21. April 1923, GS S. 123