Arbeitsfrieden

Arbeitsfrieden ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, dem in der Schweiz grosse Bedeutung zukommt. Er bedeutet, dass Konflikte zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen nicht durch Kampfmassnahmen, sondern am Verhandlungstisch bereinigt werden.
Grundbedingung für einen funktionierenden Arbeitsfrieden sind anerkannte Interessenvertretungen auf beiden Seiten. Die getroffenen Vereinbarungen (z. B. GAVs) müssen für eine grosse Anzahl der betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer einer Branche oder Region verbindlich sein. Des Weiteren müssen von beiden Seiten akzeptierte Schlichtungsinstanzen und -verfahren vorhanden sein, um die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens zu sichern.
Insbesondere in der Zeit der Vollbeschäftigung wurde der Arbeitsfrieden von vielen Wissenschaftlern und Politikern als wichtigste Grundlage für Wohlstand, soziale Sicherheit und politische Stabilität angesehen.
Gesetzliche Grundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Recht zu Streik und Aussperrung (die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitspflicht durch einen Arbeitgeber in einem Arbeitskampf ohne Fortzahlung des Arbeitslohnes) ist in der Bundesverfassung Art. 28 Abs. 3 festgehalten.[1] Dabei müssen Arbeitsbeziehungen betroffen sein, und es dürfen keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
Die gesetzliche Grundlage für den Arbeitsfrieden bildet Art. 357a des Obligationenrechts.[2] Er legt die Pflicht zum Arbeitsfrieden für alle im GAV geregelten Gegenstände fest und erlaubt Kampfmassnahmen nur für andere Gegenstände (relative Friedenspflicht). Die Friedenspflicht kann im GAV auf alle Gegenstände ausgeweitet werden (absolute Friedenspflicht); Kampfmassnahmen sind dann in jedem Fall verboten.
Besteht kein GAV, kann von den Konfliktparteien bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten die kantonale oder, wenn die Streitigkeiten mehr als einen Kanton betreffen, die eidgenössische Einigungsstelle[3] des SECO angerufen werden. Nach Einsetzung der eidgenössischen Einigungsstelle gilt eine Friedenspflicht von 45 Tagen, die durch einstimmigen Beschluss der Einigungsstelle verlängert werden kann.[4]
Friedensabkommen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Durchbruch in den erstarrten Fronten des Klassenkampfes und Wegbereiter zur heute als selbstverständlich betrachteten Sozialpartnerschaft gilt das sogenannte Friedensabkommen von 1937.[5] Am 19. Juli 1937 unterzeichneten in Zürich der Schweizerische Arbeitgeberverband und die Gewerkschaften (Ernst Dübi resp. Konrad Ilg) eine fünfseitige Vereinbarung für die Uhren- und Metallindustrie. Sie schloss die gegen Ende der 1920er Jahre aufkommende öffentliche Debatte über die Rolle der Beschäftigten in den schweizerischen Unternehmen wie auch die Arbeitskonflikte ab. Das Konkordanzprinzip galt von nun an auch für die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern (Sozialpartnerschaft). Dieser Kollektivvertrag legte eine absolute Friedenspflicht und ein mehrstufiges Schiedsverfahren fest. Beide Seiten – der Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- & Metall-Industrieller und der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiterverband, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter (SVEA) und der Christliche Metallarbeiterverband der Schweiz (CMV) – verpflichteten sich dazu, ihre Probleme auf dem Weg von Verhandlungen zu lösen und auf Kampfmassnahmen zu verzichten. Weitere wichtige Regelungen sind das Verfahren zur Erledigung von Konflikten, die Lohnfindung und Ferienregelung sowie die Mitwirkung der Arbeitnehmenden. 1974 wurde das Abkommen zum vollständigen GAV.
Der Arbeits- und soziale Frieden gewann in der Schweiz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Weltwirtschaftskrise und des Zweiten Weltkrieges ein breites Ansehen. Die massgebenden Vereinbarungen in GAVs über Arbeitsbedingungen, Löhne und Arbeitszeit verbreiteten sich seit Kriegsende rasch und setzten nach einer Streikwelle von 1945 bis 1949 den Arbeitsfrieden fort.
Im Gegensatz etwa zur Bundesrepublik Deutschland werden in der Schweiz selten Kampfmassnahmen ergriffen. Unternehmerverbände und Gewerkschaften verstehen ihr gegenseitiges Verhältnis als Sozialpartnerschaft und propagieren gemeinsam die Vorteile des Arbeitsfriedens. Streiks hatte es zuvor wegen der helvetischen Gesamtarbeitsverträge kaum gegeben und sie waren auch kaum möglich gewesen.
Streiks in der Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kritik an der ihrer Meinung nach zu nachgiebigen und zu wenig kämpferischen Einstellung der Gewerkschaften und der Gewerkschafter kamen erst gegen Ende der 1960er Jahre im Zuge der 68er-Bewegung auf, v. a. die Gewerkschaft Bau und Holz gewann an Einfluss. In den 1970er Jahren stieg die Streiktätigkeit vorübergehend an. Im Sommer 1974 fand im Schreinergewerbe ein mehrwöchiger Streik statt. Die Pianofabrik Burger & Jacobi in Biel hatte das vereinbarte dreizehnte Monatsgehalt nicht zahlen wollte. Der dazu veröffentlichte Film, Titel: Ein Streik ist keine Sonntagsschule, gedreht mit gewerkschaftlicher Unterstützung, sorgte für Aufsehen. In den 1990er Jahren stand für die Schweizer Gewerkschaftsbewegung die Rückeroberung der Streikfähigkeit im Vordergrund, als ersten grossen Erfolg dafür sah sie den Frauenstreik von 1991 an. In der Baubranche forderten der CHB (christlicher Holz- und Bauarbeiterverband) und die Gewerkschaft GBH seit Ende der 1980er-Jahre die ihrer Ansicht nach dringend notwendige Möglichkeit der Frühpensionierung für Bauarbeiter. Dies, da diese Gruppe eine überproportional hohe Mortalitäts- und Invaliditätsrate aufwies, wie eine Genfer Studie vom März 2000 bestätigte. Da die Verhandlungen mit dem Schweizer BMV (Baumeisterverband) scheiterten, rief die Nachfolgeorganisation der Gewerkschaft GBH, die Schweizer Gewerkschaft GBI, zum Streik auf. Über 10 000 Bauarbeiter (nach Angaben der GBI 15 000) folgten dem Aufruf und legten die Arbeit am 4. November 2002 nieder. Überall schweizweit wurden Baustellen bestreikt. Den Schlusspunkt bildete am Nachmittag desselben Tages die Blockade des Bareggtunnel.[6][7]
Im Wesentlichen blieb jedoch der Arbeitsfrieden in der Praxis bis heute unbestritten. Seine Befürworter führen an, dass der soziale Frieden seit Jahrzehnten zum Wachstum des allgemeinen Wohlstandes beigetragen und die Schweiz zu einem idealen Wirtschaftsstandort gemacht hat.[8]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bernardo Zanetti: Das «Friedensabkommen» in der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie, Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften 1973[9]
- Renatus Gallati: Der Arbeitsfriede in der Schweiz und seine wohlstandspolitische Bedeutung im Vergleich mit der Entwicklung in einigen andern Staaten. Dissertation, Bern 1976.
- Gabriel Aubert: L’obligation de paix du travail. Étude de droit suisse et comparé. Georg, Genf 1981.
- Bernard Degen, Peter Farago, Giaco Schiesser u. a. (Hg.): Arbeitsfrieden – Realität eines Mythos. Widerspruch-Sonderband, Zürich 1987.
- Kurt Humbel (Hg.): Treu und Glauben. Entstehung und Geschichte des Friedensabkommens in der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie. Partnerschaftsfonds der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie, Bern 1987 (Festschrift zum 50. Jubiläum).
- Bernard Degen: Von «Ausbeutern» und «Scharfmachern» zu «Sozialpartnern». In: Bilder und Leitbilder im sozialen Wandel. S. 231–270, Chronos, Zürich 1991.
- Christian Koller: Vor 80 Jahren: Das »Friedensabkommen« in der Schweizer Metall- und Maschinenindustrie, in: Sozialarchiv Info 2 (2017). S. 7–18.
Film
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gaudenz Meili (Buch und Regie): Treu und Glauben – 50 Jahre Friedensabkommen in der Maschinen- und Metallindustrie (1988). Videostreaming Condor-Film-AG, Zürich 1987.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bernard Degen: Arbeitsfrieden. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Das Friedensabkommen von 1937. Originaltext und Pressestimmen auf der Website Die Sozialpartner der Maschinenindustrie: Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Art. 28 Abs. 3 BV. ( vom 25. September 2016 im Internet Archive)
- ↑ Art. 357a OR.
- ↑ Arbeitsstreitigkeiten. Website des SECO.
- ↑ IV. Friedenspflicht im Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten.
- ↑ Das Friedensabkommen in der schweizerischen Metall- und Maschinenindustrie 1937. ( vom 14. September 2016 im Internet Archive) In: Markus Jud: Schweizer Geschichte.
- ↑ Hansueli Scheidegger im Gespräch mit Vasco Pedrina, in: Rentenalter 60 auf dem Bau: Wie es dazu kam, ,Publikationsreihe Unia - Materialien zu unserer Geschichte‘. Vania Alleva et al. (Hg.), Bern, Okt. 2015, S. 16 bis 22.
- ↑ Streik Bauarbeiter November 2002 SRF, Sendung „SRF News, Tagesschau“, abgerufen am 15. Oktober 2025, [1]
- ↑ Bernard Degen: Arbeitsfrieden. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- ↑ Uni Münster: Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften