„Assistenzhund“ – Versionsunterschied

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Der Behinderte hat nachzuweisen, dass er den Hund unter Kontrolle hat. Der Nachweis, dass der Hund die für den jeweiligen Einsatzbereich definierten und ihm vom künftigen Hundeführer gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt sowie das erforderliche Verhalten aufweist, ist durch eine Prüfung zu erbringen.
Der Behinderte hat nachzuweisen, dass er den Hund unter Kontrolle hat. Der Nachweis, dass der Hund die für den jeweiligen Einsatzbereich definierten und ihm vom künftigen Hundeführer gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt sowie das erforderliche Verhalten aufweist, ist durch eine Prüfung zu erbringen.


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== Einstufungen ==


*''Blindenführhunde'' (engl. <!--siehe [http://en.wikipedia.org/wiki/Guide_dog]-->''guide dog'') haben die Aufgabe, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung sicher an jedem Ort zu führen. So leiten sie beispielsweise durch den Verkehr und zeigen wichtige Orientierungspunkte wie Lifte, Treppen, Zebrastreifen oder Ampeln an.
*''Blindenführhunde'' (engl. <!--siehe [http://en.wikipedia.org/wiki/Guide_dog]-->''guide dog'') haben die Aufgabe, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung sicher an jedem Ort zu führen. So leiten sie beispielsweise durch den Verkehr und zeigen wichtige Orientierungspunkte wie Lifte, Treppen, Zebrastreifen oder Ampeln an.

Version vom 1. Juni 2012, 11:17 Uhr

Ein Assistenzhund, auch Rehabilitationshund genannt,[1] ist ein Hund, der so ausgesucht und ausgebildet wird, dass er in der Lage ist, einem Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ausgefallene oder fehlende Sinnes- und/oder Körperfunktionen so gut wie möglich zu ersetzen.

Die häufigste und bekannteste Form von Assistenzhunden sind Blindenführhunde. Daneben gibt es beispielsweise Signalhunde, Diabetikerwarnhunde, Epilepsiehunde und Kombinationshunde. Eine vor allem in Deutschland weitere Bezeichnung für Hunde, die in unterschiedlichem Maße Unterstüzung für Menschen mit Behinderungen leisten, ist Behindertenbegleithund. Die Bezeichnung Partnerhund für Assistenzhunde ist geschützt und darf nur für Hunde verwendet werden, die vom Verein „Partner-Hunde Österreich“ ausgebildet wurden.

Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden

Für die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden gibt es keine einheitlichen und allgemein anerkannten Standards. Die meisten Ausbildungen enden mit einer Prüfung für den Behinderten und seinen Hund als Team.

Der Hund muss spezielle charakterliche Eigenschaften aufweisen (insbesondere Mangel an Aggressivität), denn eine Mitnahme des Hundes sollte an jeden Ort möglich sein. Die behinderte Person wird im Umgang mit dem Hund gründlich geschult. Schließlich wird durch eine Prüfung abgesichert, dass Mensch und Tier zusammenpassen.

Der Behinderte hat nachzuweisen, dass er den Hund unter Kontrolle hat. Der Nachweis, dass der Hund die für den jeweiligen Einsatzbereich definierten und ihm vom künftigen Hundeführer gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt sowie das erforderliche Verhalten aufweist, ist durch eine Prüfung zu erbringen.

Einstufungen

  • Blindenführhunde (engl. guide dog) haben die Aufgabe, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung sicher an jedem Ort zu führen. So leiten sie beispielsweise durch den Verkehr und zeigen wichtige Orientierungspunkte wie Lifte, Treppen, Zebrastreifen oder Ampeln an.
  • Signalhunde (engl. hearing dog) unterstützen gehörlose und hörbehinderte Menschen beim Verständigen bzw. Anzeigen verschiedener Haushaltsgeräusche wie Klopfen oder Läuten an der Türglocke, Anzeigen von Alarmglocke, Wecker, Zeitschaltungen, Telefon, Schreien eines Babys, Rufen des Namens des Hundeführers/der Hundeführerin, Feueralarm. Die Hunde sind ausgebildet physischen Kontakt aufzunehmen und leiten ihre Partner/in zur Geräuschquelle hin.
  • Medizinische Signalhunde (engl. medical response dog) unterstützen Menschen mit Diabetes, indem sie auf deren Unter- oder Überzuckerung aufmerksam machen. Auch Epileptiker werden im Umfeld gewarnt, dass in Kürze ein epileptischer Anfall beginnen wird (engl. seizure alert dog). Die Hunde sind teils auch speziell darauf trainiert, einem Epileptiker während eines Anfalls zu helfen (engl. seizure response dog).
  • Servicehunde (engl. service dog) erbringen Hilfeleistungen, indem sie motorische Tätigkeiten durchführen und als Stützen zur Verfügung stehen. Beispielsweise können sie heruntergefallene Gegenstände aufheben, Türen öffnen oder den Lichtschalter betätigen.
  • Kombinationshunde sind derart ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die die Fähigkeiten von Blindenführhunden und Signalhunden kombinieren und den mehrfachbehinderten Hundeführern kombinierte Tätigkeiten ausführen.

Regelungen in der Europäischen Union

Seit 2008 befindet sich ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ in der Beratung.[2] In einem Kompromissvorschlag dazu heißt es: „Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des ‚Design für Alle‘ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.“[3]

Gesetzeslage in Österreich

In Österreich ist zurzeit nur der Blindenführhund gesetzlich verankert.[4] Zurzeit laufen verschiedene Arbeitsgruppen aufgrund der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und eine Überarbeitung des Bundesbehindertengesetz (BBG) mittels Nationalem Aktionsplan für Menschen mit Behinderung folgt in den nächsten Jahren.[5] Mehr Rechte für Assistenzhunde sollen in absehbarer Zeit folgen.

Laut Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz [6] vom 20. März 2008 bzw. lt. § 42 Bundesbehindertengesetzt (BBG) werden die Assistenzhunde im Behindertenpass mit einem Zusatzeintrag eingetragen. Diese sehen so aus:

Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist ...

  • ist auf den Blindenführhund angewiesen
  • Besitzt einen Servicehund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen
  • Besitzt einen Signalhund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen
  • Besitzt einen Service-und Signalhund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen

Für alle Assistenzhunde gelten im Allgemein die gleichen Rechte wie beim Blindenführhund, sie sind jedoch nicht in gleichem Maße gesetzlich verankert: Öffentliche Gebäude wie Amtsgebäude, Kino, Theater oder Kirchen können betreten werden, ebenso wie alle Geschäfte inklusive Lebensmittelhandel.[7]

  • Die Austrian Airlines gestatten die Mitnahme des Hundes in der Kabine (nach vorheriger Absprache).[8]
  • In den öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich gelten unterschiedliche Bestimmungen, von Bundesland zu Bundesland. In Wien bei den Wiener Linien[11] bzw. Verkehrsverbund Ost-Region dürfen Assistenzhunde ohne Maulkorb unentgeltlich mitgeführt werden.
  • Der Zutritt zu Rehabilitationszentren und Krankenhäusern wird durch Landesgesetze noch unterschiedlich geregelt.
  • In den Wiener Parks sind diese Hunde auch vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit.[12]
  • Laut BGBl. II Nr. 47/2001 §39, Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sind Assistenzhunde in den österreichischen öffentlichen Verkehrsmitteln vom Maulkorbpflicht befreit und werden unentgeltlich befördert.[13]
  • Für Assistenzhunde gelten in bestimmten Bereichen besondere rechtliche Bestimmungen. In vielen Gemeinden sind Besitzer von Assistenzhunden nach einem entsprechenden Nachweis von der Zahlung der Hundesteuer freigestellt.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

  • SGB IX regelt im Paragraphen 145 die unentgeltliche Beförderung eines Führhunds und eines Hunds, „den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist“.
  • Das Bundesversorgungsgesetz führt in § 13 einen Blindenführhund als Hilfsmittel auf.
  • Die Bundesbeihilfeverordnung führt einen Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb) als beihilfefähig auf. [14]
  • Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter führt in § 2 den Blindenführhund als Hilfsmittel auf.[15]
  • Die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO) führt in § 2 sowohl Blindenführhunde als auch Behindertenbegleithunde als Ausnahmen auf.[16] (Siehe Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz.)
  • Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden regelt in § 3, dass Halter von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden Sachkunde besitzen.[17]
  • Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin legt ebenfalls Ausnahmen für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde fest (§ 13, § 15). [18]
  • Eine Ausbildung zum Blinden- oder Behindertenbegleithund gilt in Hamburg als einer Gehorsamsprüfung gleichwertig und befreit daher von der Anleinpflicht.[19]

Einzelnachweise

  1. Bürgerinitiative Nr. 8 eingebracht von Josef Bürger betreffend “gesetzliche Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund in Österreich” in 1286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 bis 5 und 7 bis 31, 48 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 1 bis 13 (online)
  2. Europäische Kommission. PreLex. Werdegang der interinstitutionellen Verfahren. COM (2008) 426. 2008/0140/APP: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (online)
  3. Änderungsantrag 3. In: Kompromissänderungsanträge 1 - 27
  4. Paragraph 39a des Bundesbehindertengesetz (BBG), Stand vom 7. November 2011
  5. Nationaler Aktionsplan für Menschen mit Behinderung
  6. (BMASK) Zl.44.301/0015-IV/7/2008
  7. siehe Abdruck einer Abschrift des Schreibens betr. Mitnahme von Partnerhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben Republik Österreich Bundeskanzleramt 7. Dezember 1998
  8. in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 1107/06 über die Rechte von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität. Auf den direkten Flügen von/nach USA gelten für Gäste mit eingeschränkter Mobilität bzw. Sinneswahrnehmung die Verordnung U.S. Department of Transportation 14 CFR Part 382. Austria Airlines
  9. ÖBB Personentarif, Teil IV Punkt 11.3
  10. Beförderungsbedingungen der WESTbahn Management GmbH, Punkt 16.3
  11. VOR Beförderungsbedingungen, Punkt P/2
  12. Wiener Tierhaltegesetz, §5 Absatz 6
  13. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, §39
  14. Anlage zur Bundesbeihilfeverordnung
  15. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter § 2
  16. Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), § 2 Abs. 1
  17. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
  18. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
  19. Hamburg: Anleinpflichten und Mitnahmeverbote für Hunde