Außenwirtschaftsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Außenwirtschaftsgesetz |
| Abkürzung: | AWG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 7400-4 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495) |
| Inkrafttreten am: | 1. September 1961 |
| Letzte Neufassung vom: | 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. September 2013 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27 vom 5. Februar 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
6. Februar 2026 (Art. 6 G vom 3. Februar 2026) |
| GESTA: | D034 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland. Das AWG löste 1961 in Bezug auf das Ausland die seit 1949 bestehenden Devisengesetze der Alliierten ab, die allerdings für den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung fortgalten. Es wurde am 8. Februar 1961[1] vom Bundestag verabschiedet. Am 16. März stimmte der Bundestag abschließend der leicht veränderten Fassung des Vermittlungsausschusses zu.
AWG und Europäische Union
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vom Außenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom Europarecht beeinflusst. Insofern wurde das Außenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EU geändert.
Keine generelle Geltung des AWG im Binnenmarkt (Inland) mehr
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schon mit Beginn des früheren Gemeinsamen Marktes in der EWG (ab 1957) und nachdem mit den Verträgen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des Europäischen Binnenmarktes (Vollendung 1992, Art. 26 AEUV) erfolgte, fiel die Regelung der Wirtschaft, insbesondere des Handels innerhalb der Grenzen der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr unter die Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern ging in die supranationale Gesetzgebungszuständigkeit der EU über. Der EU-Binnenmarkt zusammen mit der EU-Wirtschafts- und -Währungsunion (EURO) bilden heute ein einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet (Inland) mit Binnenwirtschaft und Binnenhandel ohne Binnengrenzen. Für die dazugehörige Bundesrepublik Deutschland ist daher der Binnenmarkt nicht mehr „Ausland“ und auch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ist insoweit unanwendbar.[2]
Geltung des AWG gegenüber Nicht-EU-Staaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gleichzeitig hat die EU ab 1971 mit der Verwirklichung der Gemeinsamen Handelspolitik (Art. 207 AEUV) ein umfassendes Europäisches Außenwirtschaftsrecht aufgebaut, dass unter anderem den EU-Zolltarif (Art. 31 AEUV) und zahlreiche Außenhandelsbestimmungen, insbesondere über die Ein- und Ausfuhr von Waren, gegenüber Nicht-EU-Staaten beinhaltet.[3] Dieses EU-Außenwirtschaftsrecht steht zwar rechtlich über dem nationalen Recht, lässt diesem jedoch Spielräume für nationale Regelungen bzw. verlangt die Umsetzung in nationales Recht. So sind die Einfuhrbeschränkungen aus § 4 Abs. 1 und 2 AWG durch Art. 36, Art. 46 und Art. 65 AEUV sowie durch europäisches Sekundärrecht gedeckt.[4][5]
Ausnahme-Regelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Spezialität ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt.[6]
Für bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor. Insbesondere Waren, die Dual-Use-Charakter haben – also sowohl zu zivilen als auch zu militärischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden können –, stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erteilt werden.
Nach §§ 17, 18 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen für solche Waren, die nach der Ausfuhrliste verboten sind, unter Strafe gestellt. Auch der Verstoß gegen die Sanktionen gegen Russland seit dem Überfall auf die Ukraine ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar[7]. Handelt der Täter beispielsweise für den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so stellen solche Taten sogar ein Verbrechen dar. Damit ist das Außenwirtschaftsgesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften über die mögliche Abhörung bei dem Verdacht von verbotenen Geschäften durch eine Zentralstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschriften (§§ 39–41 AWG) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens (1 BvF 3/92) am 3. März 2004 zwar für verfassungswidrig, aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklärt. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 die §§ 39–41 AWG aufgehoben.
Auf Grundlage des § 12 Abs. 1 AWG wurde zur näheren Ausgestaltung des AWG die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen.
Anlage L: Länderlisten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anlage L des AWG enthält sogenannte Länderlisten. Diese stufen die in ihnen aufgeführten Länder aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschränkung ein. Die Länderlisten gelten für alle Bereiche des Warenhandels.
Auswahl aus den Länderlisten nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht:
| Liste | Anlage zum/zur | Regelung | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Länderliste A/B | AWG | Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) | Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben |
| Länderliste C | AWG | Länder der Ostblockstaaten und Kuba | Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben |
| Länderliste F (F1 u. F2) | AWV | Länder, deren Bürger Frachtverträge zur Beförderung von Stückgütern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne dass letztere einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen | |
| Länderliste G (G1 und G2) | AWV | Länder, deren Versicherungsunternehmen Versicherungen für den Luft- oder Seeweg bzw. das Transportmittel mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne dass diese einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen | |
| Länderliste K | AWV | So genannte „sensitive“ Länder | Mit Inkrafttreten der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung am 1. September 2013 aufgehoben |
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- André Vollbracht: Warenverkehrslenkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz im Rahmen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. In: Abhandlungen zum Recht der Internationalen Wirtschaft, Bd. 6, 1988, 350 S. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: DVBl., 1988, S. 1189–1190)
- Frank von Fürstenwerth: Ermessensentscheidungen im Außenwirtschaftsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln 1985 (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: Recht der internationalen Wirtschaft (RiW), 1988, S. 329)
- M. Sachs / Christian Pelz, Außenwirtschaftsrecht, aus der Reihe: Heidelberger Kommentare, 3. Auflage 2024, Verlag: C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-5575-7
- Wolffgang, Hans-Michael / Rogmann, Achim / Pietsch, Georg (Hrsg.): AWR-Kommentar. Kommentar für das gesamte Außenwirtschaftsrecht, Loseblatt-Kommentar in 6 Ordnern, Verlag: Reguvis, ISBN 978-3-88784-979-5
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Plenarprotokoll
- ↑ vgl. § 1 AWG unter Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 und 3
- ↑ beispielsweise
• die Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821 [1]),
• das VN-Feuerwaffenprotokoll (Verordnung (EU) 2025/41 [2]) oder
• die Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/125 [3]) - ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts. (PDF) Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17/11127. Deutscher Bundestag, 22. Oktober 2012, abgerufen am 3. Januar 2026.
- ↑ Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze. (PDF) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestagsdrucksache 19/18700. Deutscher Bundestag, 21. April 2020, S. 17, abgerufen am 3. Januar 2026.
- ↑ Die europäische Rechtsgrundlage hier ist Art. 36 AEUV und Art. 12 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP.
- ↑ Torsten Hildebrandt: Strafbarkeit von Verstößen gegen die Russland-Sanktionen nach § 18 Abs. 1 AWG. Abgerufen am 17. Januar 2024.