„Begleitetes Fahren“ – Versionsunterschied

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Da die Führerscheinklasse B auch die Klassen M ([[Kleinkraftrad|Kleinkraftäder]]), S ([[Quad]]s) und L ([[Traktor]]en) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die ''Prüfungsbescheinigung'' auch als Führerschein der Klassen M, S und L. Die Auflage der Begleitperson gilt nur für Fahrzeuge der Klassen B und BE, daher dürfen Fahrzeuge der Klassen M, S und L von Anfang an ohne Begleitperson gefahren werden. Dies jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag kann aber zusätzlich ein regulärer [[Führerschein|Kartenführerschein]] für die Klassen M, S und L ausgestellt werden, mit welchem auch international gefahren werden darf.
Da die Führerscheinklasse B auch die Klassen M ([[Kleinkraftrad|Kleinkraftäder]]), S ([[Quad]]s) und L ([[Traktor]]en) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die ''Prüfungsbescheinigung'' auch als Führerschein der Klassen M, S und L. Die Auflage der Begleitperson gilt nur für Fahrzeuge der Klassen B und BE, daher dürfen Fahrzeuge der Klassen M, S und L von Anfang an ohne Begleitperson gefahren werden. Dies jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag kann aber zusätzlich ein regulärer [[Führerschein|Kartenführerschein]] für die Klassen M, S und L ausgestellt werden, mit welchem auch international gefahren werden darf.


Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die ''Prüfungsbescheinigung'' bei der zuständigen [[Straßenverkehrsbehörde]] gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die ''Prüfungsbescheinigung'' verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesen maximal drei Monaten darf der Inhaber allein, also ohne Begleitperson fahren.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die ''Prüfungsbescheinigung'' bei der zuständigen [[Straßenverkehrsbehörde]] gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die ''Prüfungsbescheinigung'' verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres.


== Konsequenzen bei Verstößen ==
== Konsequenzen bei Verstößen ==

Version vom 13. April 2010, 16:27 Uhr

Begleitetes Fahren (BF 17), oder auch umgangssprachlich Führerschein ab 17 oder Führerschein mit 17 ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.

Niedersächsischer Modellversuch

Begleitetes Fahren war ursprünglich ein Modellversuch des Landes Niedersachsen, welcher vom damaligen Verkehrsminister Walter Hirche maßgeblich gefördert wurde.

Der niedersächsische Modellversuch wurde von diversen Interessengruppen (z.B. ADAC) scharf kritisiert und es wurden Klagen dagegen angedroht. Man sah die Verkehrssicherheit in Deutschland ernsthaft gefährdet.

Hintergrund war, dass einige Bundesländer und der ADAC ein anderes Modell favorisierten. Danach sollte die normal übliche Probezeit beim Ersterwerb einer Fahrerlaubnis verkürzt werden, wenn der Bewerber an einem Sicherheitstraining teilgenommen hatte.

Dennoch begann Niedersachsen am 19. April 2004 mit einem eigenen Modellversuch. Die Bedingungen waren noch anders als beim späteren bundeseinheitlichen Modell:

  • Begleitpersonen durften nur die Erziehungsberechtigten sein. Diese brauchten aber keine weiteren Bedingungen zu erfüllen. Sie brauchten nicht einmal im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und durften während der Fahrt auch betrunken sein.
  • Die Bewerber mussten zustimmen, dass ihre Daten (Unfälle, Punkte) während der Probezeit statistisch ausgewertet werden durften. Dies geschah durch eine Forschungsgruppe der Justus-Liebig-Universität Gießen.

Die erste erfolgreiche praktische Fahrerlaubnisprüfung im Rahmen des niedersächsischen Modellversuchs fand am 19. Mai 2004 in Braunschweig statt.

Ergebnis des niedersächsischen Modellversuchs

Die Auswirkungen des niedersächsischen Modellversuchs wurden von einer Forschungsgruppe an der Justus-Liebig-Universität Gießen überwacht und statistisch ausgewertet. Der Abschlußbericht der wissenschaftlichen Auswertung wurde von Minster Walter Hirche am 12. Juli 2007 bekanntgegeben.[1]

Danach haben die Teilnehmer am niedersächsischen Modellversuch nach der Begleitphase

  • 28,5 % weniger Unfälle verursacht und
  • 22,7 % weniger Verkehrsverstöße begangen

als Fahranfänger einer Kontrollgruppe, welche den Führerschein regulär mit 18 Jahren gemacht hatten. Die positiven Auswirkungen des Begleiteten Fahrens mit 17 wurden damit eindeutig belegt.

Bis zum 31. Dezember 2010 befristete bundeseinheitliche Regelung

Im Bundestag wurde am 17. Juni 2005 ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften eingebracht, die den Weg für eine bundeseinheitliche Regelung Begleitetes Fahren ab 17 frei machten. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 zu. Rechtsgrundlage sind jetzt die neu geschaffenen §§ 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) und 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Es stand aber jedem Bundesland frei, ob es die Vorschriften anwenden und den dort wohnhaften Bewerbern das Begleitete Fahren ermöglichen wollte.

Niedersachsen hat die bundeseinheitliche Regelung zum 1. März 2006 übernommen und seine bisherige eigene Regelung abgeschafft. Nach und nach haben alle Bundesländer die bundeseinheitliche Regelung des Begleiteten Fahrens übernommen. Als letztes der 16 Bundesländer hat Baden-Württemberg das Begleitete Fahren am 1. Januar 2008 eingeführt.

Die Regelung ist aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 befristet. Nach § 65 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz sind § 6e Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, jetzt § 48a Fahrerlaubnisverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr anzuwenden. Es handelt sich damit nach wie vor nur um einen Modellversuch, der noch zu evaluieren ist (§ 48b Fahrerlaubnisverordnung). Eine bis zum 31. Dezember 2010 erteilte Fahrerlaubnis behält aber ihre Gültigkeit. Bundesverkehrsminister Ramsauer kündigte an die Regelung unbefristet weiterführen zu wollen und einen entsprechenden Gesetzentwurf noch dieses Jahr in den Bundestag einbringen zu wollen.

Die Teilnahme am begleiteten Fahren ist freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden. Regelfall ist nach wie vor für die Fahrerlaubnisklassen B und BE ein Mindestalter von 18 Jahren.

Begleitperson

Nach der bundeseinheitlichen Regelung sind als Begleitpersonen nur Personen zulässig, die mindestens 30 Jahre alt und länger als fünf Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B oder der alten Klasse 3 sind. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht limitiert. Die Begleitpersonen müssen bei Antragstellung namentlich genannt werden und ihr Einverständnis erklären.

Die Begleitperson darf – in Gegensatz zu einem Fahrlehrer – nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs. Die Begleitperson kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

Für die Begleitperson gilt während der Fahrt die 0,5-Promille-Grenze und die Pflicht, ihren Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Entgegen ursprünglichen Plänen ist die Teilnahme der Begleitperson an einer Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltung zum Thema Begleitetes Fahren nicht vorgeschrieben. Sie wird jedoch auf freiwilliger Basis dringend empfohlen, um sich mit den Rechten und Pflichten als Begleitperson vertraut zu machen.

Prüfungsbescheinigung

Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.

Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr bereits vollendet, so wird nach bestandener praktischer Prüfung eine sogenannte Prüfungsbescheinigung (DIN A5 hochkant, rosa) ausgehändigt. Diese berechtigt zum Fahren mit Begleitperson in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch im Ausland. Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild des Inhabers trägt ist zusätzlich ein Lichtbildausweis mitzuführen.

Hat der Bewerber zum Zeitpunkt der bestandenen praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bekommt er vom Fahrerlaubnisprüfer nur eine sog. Prüfbescheinigung ausgehändigt. Diese dokumentiert nur die bestandene Prüfung und berechtigt nicht zum Fahren. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres kann sich der Bewerber dann die endgültige Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde abholen.

Da die Führerscheinklasse B auch die Klassen M (Kleinkraftäder), S (Quads) und L (Traktoren) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Prüfungsbescheinigung auch als Führerschein der Klassen M, S und L. Die Auflage der Begleitperson gilt nur für Fahrzeuge der Klassen B und BE, daher dürfen Fahrzeuge der Klassen M, S und L von Anfang an ohne Begleitperson gefahren werden. Dies jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag kann aber zusätzlich ein regulärer Kartenführerschein für die Klassen M, S und L ausgestellt werden, mit welchem auch international gefahren werden darf.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen einen regulären Kartenführerschein umtauschen. Die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Konsequenzen bei Verstößen

Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson in der Regel von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist.

Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Ein besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen.

Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt (siehe auch Fahren ohne Führerschein).

Akzeptanz

Laut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wurden im Jahr 2008 1.022.854 Erstprüfungen der Fahrerlaubnisklassen B und BE durchgeführt. Davon 359.649 oder 35 % im Rahmen des Begleiteten Fahrens mit 17. Das sind 90.692 oder 33 % mehr Erstprüfungen als im Vorjahr (2007).

Siehe auch

Der Artikel L17-Ausbildung beschreibt die Situation in Österreich.

Literatur

  • M. Feltz, A. Kögel: Risikominimierung bei begleitetem Fahren - Der Führerschein mit 17. In: DAR - Deutsches Autorecht, Heft 3/2004, Seite 121 ff.
  • F. W. Sapp: Das Modell "Begleitetes Fahren im Haftungsrecht". In: NJW - Neue Juristische Wochenschrift, Heft 7/2006, Seite 408 ff.

Einzelnachweise

  1. Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Pressemitteilung Nr. 091 vom 12. Juli 2007