Benutzer:PolBea92/Personenkontrolle

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Personenkontrolle in Berlin 1948

Eine Personenkontrolle bezeichnet umgangssprachlich die hoheitliche bzw. amtliche Identitätsfeststellung (IDF) bei einer Person anhand von Ausweisdokumenten oder phonetischen Angaben. Der Begriff wird vereinzelnd auch für die de jure freiwillige Herausgabe von Ausweisdokumenten oder einzelner Identifikationsmerkmale an Privatpersonen (bspw. Sicherheitsdienst und Kassierer) oder Computersysteme (bspw. Altersverifizierungssystem) zur eigennützigen Legitimierung genutzt.

Begriffsbestimmung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Personenkontrolle wird meistens die amtliche Kontrolle einer Person zur Feststellung ihrer Identität beschrieben.[1] Der Begriff existiert im formellen Recht faktisch nicht, wird jedoch im alltäglichen Sprachgebrauch genutzt, um das hoheitliche Anhalten oder Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung durch Amtsträger zu beschreiben. Häufig umfasst der Begriff auch eine anschließende Durchsuchung der Person samt mitgeführter Sachen sowie der Abgleich der erhobenen Daten mit vorhandenen Erkenntnissen und Datenbanksystemen. Somit ist die Personenkontrolle keine, wie irrtümlich häufig angenommen, eine durch den Gesetzgeber genormte Maßnahme, sondern sie beschreibt vielmehr im Volksmund den Gesamtvorgang aller Maßnahmen durch Amtsträger, um eine Person zu einem bestimmten Zweck zu identifizieren und zu überprüfen.

Der in der Umgangssprache geläufige Begriff der "allgemeinen Personenkontrolle" existiert somit ebenfalls nicht im formellen Recht und ergibt - per Definition eines Rechtsstaates - auch keinen Sinn, da die Feststellung der Identität einer Person durch Befragen und die Aufforderung, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, immer in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift.[2] Hierfür bedarf es zwingende einer Eingriffsermächtigung zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr, sodass eine Personenkontrolle immer aufgrund eines konkreten Anlasses beruht. Umgangssprachlich ist damit die Identitätsfeststellung aus Gefahrenabwehrrechtlichen Gründen gemeint, bei dem ein Amtsträger eine Person im öffentlichen Raum anhält und den Ausweis verlangt, obwohl die Person nicht einer konkreten strafbaren Handlung verdächtigt wird. Die gültige Befugnis hierfür ergibt sich im konkreten Einzelfall aus den speziellen Gesetzen und können inhaltlich leicht variieren.

Bei der gänzlich freiwilligen Herausgabe von Personaldaten oder Personaldokumenten (beispielsweise an Privatpersonen) bedarf es hingegen keiner Eingriffsermächtigung. Im Wesentlichen bezeichnet es den Akt, bei dem eine Person bereitwillig und ohne behördlichen Zwang persönliche Informationen an Dritte (auch Systeme) weitergibt, um sich oder einzelne Merkmale zu legitimieren mit dem Hintergrund, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (bspw. Zutritt zu Lokalitäten erlangen, Transaktionen durchführen, Warenbestellungen, Kontoeröffnungen).

Staatliche Maßnahme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Personenkontrolle durch zuständige Amtsträger und Behörden (bspw. Polizei, Ordnungsamt, Zoll, Fischereiaufsicht) findet statt, wenn ein Anlass zur Strafverfolgung (auch Ordnungswidrigkeiten), zur Gefahrenabwehr oder zur Amts- bzw. Vollstreckungshilfe diese legitimiert. Einschlägiges Rechtsgebiet ist das Eingriffsrecht. Die Befugnis für das Anhalten oder Festhalten einer Person sowie das Verbringen der Person, beispielsweise zur Polizeidienststelle, ist in der jeweiligen Rechtsgrundlage immanent. Personenkontrollen können, müssen aber nicht vor Ort durchgeführt werden. Im Anschluss an die Personenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung können gegebenenfalls und je nach den vorliegenden Umständen weitere Kontrollen von Dokumenten und Berechtigungen (bspw. Fahrerlaubnisrecht, Waffenrecht, ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis) sowie Datenabgleiche mit Fahndungssystemen oder anderen Datenbanken folgen. Dabei können einer Identitätsfeststellung auch andere Maßnahmen vorausgehen.

Bei der staatlichen Maßnahme zur Personenkontrolle beziehungsweise zur Identitätsfeststellung und Überprüfung muss zwischen einer de jure unfreiwilligen Maßnahme und einer de facto unfreiwilligen Maßnahme unterschieden werden. In jedem Fall wird bedarf es der staatlichen Maßnahme jedoch einer Rechtsgrundlage. Liegt eine Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung einer unbekannten Person vor und kann diese kein gültiges Ausweisdokument aushändigen, so kann das Personenfeststellungsverfahren angewandt oder der Zutritt zu bestimmten Bereichen (bspw. Flughafen) verwehrt werden.

Unfreiwillig, de jure[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Beispiel für die de jure unfreiwillige Maßnahmen ist das Anhalten und die Identitätsfeststellung einer Person durch einen Amtsträger, obwohl die betroffene Person in keinem Fall ein Interesse daran hat, ihre Personaldaten gegenüber dem Staat zu offenbaren. Ein klassisches Beispiel ist die Personenkontrolle einer Person, gegen die nicht der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, sie jedoch aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen im Bereich eines gefährlichen Ortes (bspw. Bahnhof) durch Bundespolizisten angetroffen und kontrolliert wird, wozu die Bundespolizei nach § ... jederzeit befugt ist. Die Person ist also de jure dazu verpflichtet sich der Maßnahme unterziehen zu lassen, was notfalls auch mit unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden darf. Ein weiteres Beispiel ist die Personenkontrolle von einer Person, gegen die zumindest der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung vorliegt. Beispiel könnte eine Person sein, die auf offener Straße kontrolliert wird, nachdem es unmittelbar im angetroffenen Bereich zu einem Ladendiebstahl gekommen ist, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (bspw. zutreffende Personenbeschreibung), dass die Person für die Tat in Frage kommt.

Unfreiwillig, de facto[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein klassisches Beispiel für die de facto unfreiwillige Maßnahme ist die Passkontrolle in einem Flughafen gegenüber der Bundespolizei oder dem Zoll, um sich den gewünschten Zutritt zu einem bestimmten Bereich des Flughafens zu verschaffen, obwohl man ohne dieses Ziel bzw. diesen Grund seine Personaldaten nicht zwingend offenbart hätte, jedoch weiß, dass der Zutritt ohne vorangegangene Passkontrolle verwehrt werden würde. Ist die Maßnahmen rechtmäßig, ist irrelevant, ob die Person mit der Passkontrolle in jedem Fall auch ohne Eingriffsermächtigung einverstanden gewesen wäre.

Siehe auch:

Rechte des Kontrollierten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechte des Kontrollierten, bspw. das Recht auf Mitteilung des Grunds der Maßnahme, können je nach Befugnis und den Umständen variieren. Wie bei jeder staatlichen Maßnahme können sich bei einer vorliegenden Unrechtmäßigkeit gewisse Ansprüche für den Geschädigten ergeben. Hierfür müsste gegen die Maßnahme beim zuständigen Gericht eine Beschwerde eingereicht werden.

Freiwillige Personenkontrolle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Personenkontrolle kann auch von Nicht-Amtsträgern vorgenommen werden. Diese ist dann immer freiwillig, zumindest in dem Maße, dass man die Herausgabe seiner Personaldaten für einen eigennützigen Zweck und ohne staatlichen Zwang hinausgibt. Auch wenn man in diesem Fall die Personaldaten für einen eigennützigen Zweck zum Erreichen eines Ziels (wie bei einer Passkontrolle am Flughafen) herausgibt, ist der grundlegende Unterschied zu der staatlichen Maßnahme, dass kein staatlicher Zwang die Personenkontrolle legitimiert. Zwar können sich daraus ähnliche Nachteile ergeben - beispielsweise das Nichterhalten einer bestimmten Ware aufgrund des Jugendschutzgesetzes - die Prüfung der Personaldaten wird jedoch nicht durch einen Amtsträger durchgeführt, sodass eine bedingungslose Freiwilligkeit bei der Ausweiskontrolle angenommen wird.

Ein praxisnahes Beispiel hierfür sind die Alterskontrollen vor Diskotheken oder die Zutrittskontrolle auf einem Betriebsgelände. Eine Personenkontrolle kann aber auch in Form einer Leibesvisitation erfolgen – z. B. im Rahmen einer Einlasskontrolle zu Großveranstaltungen. Diese Kontrolle unterliegt ebenfalls dem freiwilligen Unterwerfungsakt der zu kontrollierenden Person und geht häufig mit der Zustimmung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Regelungen von Unternehmen und Konzernen einher. Eine Verweigerung der Kontrolle würde folglich nicht mit Zwang durchgesetzt werden können, hätte aber in den meisten Fällen die Verweigerung des Zutritts zur Folge (siehe auch: Vertragsrecht und Privatrecht).

Weiterhin gibt es Personenkontrollen die zwar de facto freiwillig sind, jedoch als unfreiwillig wahrgenommen werden können. Bspw. Sicherheitskontrollen vor dem Betreten sicherheitsrelevanter Bereiche, z. B. Fabriken, Kernkraftwerke, Flughäfen usw. Hier kommen unter Umständen auch Metalldetektoren zum Einsatz. Wer sich der Personenkontrolle verweigert, kann nicht in den Bereich gelassen werden. In kostenpflichtigen Verkehrsmitteln finden Fahrkartenkontrollen, die je nach Fahrschein auch eine Personenkontrolle beinhalten, statt (z. B. Monatskarten, Online-Fahrkarten).

Siehe auch:

Freiwillige Personenkontrolle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Form der Personenkontrolle kann in verschiedenen Bereichen auftreten, darunter Sicherheitskontrollen bei Freizeitveranstaltungen, der Altersverifikation im Rahmen bestimmter Transaktionen oder der Identitätsnachweis in verschiedenen geschäftlichen Situationen. Die Gründe sind häufig Vereinbarungen, Vorschriften oder Richtlinien, die von privaten Einrichtungen, Unternehmen oder Organisationen festgelegt werden oder auch gesetzliche Vorgaben, die es freiwillig nachzuweisen gilt, um beispielsweise Zutritt zu einer bestimmten Lokalität zu erhalten, denen der Zugang ausschließlich Personen ab einem bestimmten Alter nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchuG) gewährt werden darf. Es besteht also kein Zwang sich auszuweisen, man tut es jedoch, um ein eigennütziges Ziel zu erreichen. Beispiele hierfür sind:

- Vorlage des Ausweises gegenüber Sicherheitspersonal am Eingang einer Diskothek um Zutritt zu erhalten (Zugang ab 16 bzw. 18 Jahren nach JuSchuG).

- Eingabe von bestimmten Ausweismerkmalen auf einer Webseite, um Tabakwaren bestellen zu können mitsamt anschließender Ausweisung gegenüber dem Zusteller, um das Paket annehmen zu dürfen

- Vorlage des Ausweises gegenüber dem Kassenpersonal, um Tabak- oder Alkoholwaren kaufen zu können

- Vorlage des Ausweises gegenüber einer beauftragen Person, um ein Bankkonto zu eröffnen

Hilfsmittel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Technische Hilfsmittel für Personenkontrollen sind unter anderem Vereinzelungsanlagen, Fingerabdruckscanner und Irisscanner.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: PolBea92/Personenkontrolle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Fußnote[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Duden | Personenkontrolle | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft. Abgerufen am 23. Januar 2024.
  2. Bundesverfassungsgericht - Presse - Identitätsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erfordert konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Abgerufen am 23. Januar 2024.