Benutzer:Teddychen81/Internationaler Seegerichtshof

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Logo des ISGH
Sicht von der Elbe links die Schrödersche Villa

Der Internationale Seegerichtshof (englisch International Tribunal for the Law of the Sea; französisch Tribunal international du droit de la mer) ist ein internationales Gericht, das auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) mit Sitz in Hamburg im Stadtteil Nienstedten errichtet wurde. Seine 21 Richter werden von den Vertragsparteien gewählt. Er nahm 1996 seine Arbeit auf. Präsident ist seit Oktober 2008 der kapverdische Völkerrechtler José Luis Jesus.[1]

Während der Internationale Gerichtshof in Den Haag lediglich für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist und in dieser Hinsicht eine Konkurrenz für seerechtliche Streitigkeiten darstellt, kann der ISGH unter bestimmten Voraussetzungen auch von Privatpersonen und Internationalen Organisationen angerufen werden. Er steht damit nicht nur den Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens offen. In der Tätigkeit des Tribunals hat diese Möglichkeit bislang allerdings keine Rolle gespielt.

Dem ISGH wurde mit der UN-Resolution 51/204 vom 17. Dezember 1996 Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zugesprochen und somit die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung garantiert, wenn Themen behandelt werden, die den Seegerichtshof betreffen.

Das Gebäude wurde nach Entwürfen des Architekturbüros von Branca, München, in den Jahren 1997 bis 2000 errichtet; die Übergabe des Gebäudes erfolgte am 3. Juli 2000 durch Schlüsselübergabe an Kofi Annan, dem damaligen UN-Generalsekretär. Die Bausumme betrug 123 Mio DM (80 % übernahmen die Bundesrepublik, 20 % Hamburg, die Betriebskosten tragen die Vereinten Nationen). Beim Bau blieb die denkmalgeschütze Schröder’sche Villa erhalten und wurde in die Gesamtanlage einbezogen.

Finanzierun[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuständigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des SRÜ sind die in Art. 287 Abs. 1 a) - d) SRÜ genannten Gerichte zuständig, also neben dem ISGH auch der Internationale Gerichtshof oder ein internationales Schiedsgericht. Welches dieser Organe für eine Streitigkeit zuständig ist, hängt vom Willen der Beteiligten ab, die ein Wahlrecht haben. Wird dem ISGH eine Streitigkeit übertragen, besteht jedoch Allzuständigkeit, d.h. der Gerichtshof entscheidet die ihm vorgelegte Rechtsstreitigkeit umfassend und abschließend. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht jedoch für Streitigkeiten im Bereich des Tiefseebergbaus. Für diese ist allein die Meeresbodenkammer zuständig. Weitere Einschränkungen sind in den Artikeln 297 und 298 SRÜ vorgesehen. Ein Berufungs- oder Revisionsverfahren oder eine Verweisung an ein anderes Gericht ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Nach Art. 21 des Statuts können dem ISGH auch andere internationale Streitigkeiten übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Seerecht gegeben ist [2]

Verfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Allgemein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Statut des Gerichtshofs kennt vier verschiedene Verfahrensarten: das Hauptsacheverfahren, das Verfahren über einstweilige Anordnungen, das Verfahren vor der Meeresbodenkammer und das Verfahren zur Freigabe von Schiffen.[3] Alle Verfahrensarten unterliegen dem Beibringungsgrundsatz. Vor Beginn des Verfahrens beraten die Richter zunächst über Fragen, die sie den Parteien stellen wollen und die diese dann entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung beantworten. Das Verfahren vor dem ISGH ist in zwei Abschnitte aufgeteilt, das schriftliche Vorverfahren und die mündliche Verhandlung.

Die einzelnen Verfahrensarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hauptsacheverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Hauptsacheverfahren setzt zunächst einen Antrag einer der Parteien voraus. Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Antrag sind im Verhältnis zum IGH verhältnismäßig hoch. Er muss den Kläger, den oder die Beklagten sowie die Rechtsstreitigkeit bezeichnen und zudem vom Prozessvertreter der klagenden Partei abgezeichnet sein.[4] Da der ISGH nur bei Zustimmung beider Parteien über einen Fall verhandeln kann, ist die Zustimmung der beklagten Partei vor dem Beginn des Verfahrens abzuwarten. Zumeist ist es jedoch so, dass sich die Parteien vorab über den der Verhandlung zugrunde liegenden Sachverhalt verständigen und diesen dann in schriftlicher Form einreichen.

Im nächsten Schritt legt das Gericht nach Abstimmung der Parteien fest, wie viele Schriftsätze eingereicht werden dürfen. Wenn alle Schriftsätze bei Gericht eingegangen sind, wird der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgestellt und ins mündliche Verfahren übergegangen. Den Abschluss des Hauptsacheverfahrens bildet ein Urteil, das in einer mündlichen Verhandlung verlesen wird.

Verfahren der Einstweiligen Anordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren der Einstweiligen Anordnung ist in Art. 290 SRÜ geregelt. In diesem Verfahren kommt es darauf an, die Interessen beider Parteien bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu sichern.[5] Dies hängt vor allem mit der oftmals langen Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren zusammen. Das Verfahren der Einstweiligen Anordnung beginnt erst auf Antrag einer der Parteien. So kann der Gerichtshof beispielsweise auch Maßnahmen zur Verhinderung schwerer Umweltschäden anordnen. Ein weiterer wichtiger Unterschied zu Verfahren anderer Gerichte ist, dass der ISGH auch Einstweilige Anordnungen in den Fällen treffen kann, in denen er im Hauptsacheverfahren überhaupt nicht zuständig ist.[6] Da immer eine gewisse Zeit vergeht, bis etwa ein Schiedsgericht eingerichtet ist, ist dem ISGH auch in diesen Fällen die einstweilige Sicherung der Interessen überlassen. Die Entscheidung im Verfahren der Einstweiligen Anordnung erfolgt durch Beschluss.

Verfahren vor der Meeresbodenkammer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren vor der Meeresbodenkammer ist in den Artikeln 86 ff. des Statuts sowie in Art. 187 SRÜ geregelt. Demnach ist die Meeresbodenkammer zuständig für Streitigkeiten die die Nutzung des Meeresbodens betreffen. Hierbei geht es insbesondere um Streitigkeiten innerhalb der Internationalen Meeresbodenbehörde, zwischen einzelnen Staaten und dieser Behörde oder lediglich zwischen Staaten. Außerdem darf die Kammer Gutachten für den Rat und die Versammlung der Meeresbodenbehörde erstatten.[7]

Verfahren zur Freigabe von Schiffen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf der Grundlage von Art. 292 SRÜ ist der ISGH für Verfahren zur Freigabe von Schiffen zuständig. Dieses Verfahren hat Sachverhalte zum Gegenstand, in denen ein Vertragsstaat ein Schiff, dass unter der Flagge eines anderen Vertragsstaates fährt, sowie dessen Besatzung und Ladung festgesetzt hat und nicht bereit ist, es gegen eine angemessene Kaution wieder freizugeben. Da hier meist umfangreiche wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, muss der klagende Staat nicht – wie sonst im Völkerrecht üblich – den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben. Antragsbefugt ist sowohl der Flaggenstaat als auch ein von ihm beauftragter Reeder oder Anwalt. Der Gerichtshof hat die Pflicht, den Freigabeantrag unverzüglich zu behandeln. Eine Entscheidung muss spätesten 31 Tage nach Antragsstellung erfolgen.[8]

Erstellung von Rechtsgutachten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anders als der Internationale Gerichtshof und die Meeresbodenkammer kann der ISGH nur in Ausnahmefällen Rechtsgutachten erstatten. Durch Art. 138 Abs. 1 des Statuts, der es den Mitgliedstaaten ermöglich, durch völkerrechtlichen Vertrag den ISGH um ein Rechtsgutachten zu bitten, werden diese engen Grenzen erweitert.

Schriftliches Verfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das schriftliche Verfahren beginnt mit der Einreichung das klägerischen Schriftsatzes. Dem folgt die Erwiderung der beklagten Partei, worauf der Kläger erneut erwidern kann, sofern sich die Parteien hierauf verständigt haben.[9] Wie viel Zeit zwischen Einreichung der Klage und Eingang dieses Schriftsatzes beim Gerichtshof vergehen darf, legt das Gericht in Absprache mit den Parteien fest.

Zwischenverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Abschluss des schriftlichen und vor Beginn des mündlichen Verfahrens wird den Richtern eine gewisse Zeit zum Studium der Akten eingeräumt. Danach haben sie sich gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu äußern. Die Frist zur schriftlichen Äußerung ist bei der Einstweiligen Anordnung und dem Verfahren zur Freigabe von Schiffen wesentlich kürzer um schnell zu einer Entscheidung kommen zu können. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen erstellt der Präsident ein Arbeitspapier Arbeitspapier. Ziel dieses Zwischenverfahrens ist die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bzw. der darauf folgenden Beratungen.

Mündliche Verhandlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung stimmt sich der Präsident mit den Parteien über die Reihenfolge, in der die Argumente vorgetragen werden sollen und die hierfür zur Verfügung stehende Zeit ab. Nach dem Grundsatz der Parteiengleichheit steht jeder Seite gleichviel Zeit zur Verfügung. Jede Partei hat für die von ihr vorgebrachten Argumente Zeugen und/oder Sachverständige zu benennen. Diese können in der Verhandlung im Kreuzverhör durch die andere Partei und durch das Gericht befragt werden. Über den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, dass von den Parteien bis zum Abschluss der Verhandlung korrigiert werden kann. Am Ende jeder Verhandlung müssen die Parteien ihre Anträge sowohl mündlich als auch schriftlich vorlegen. Nach Anmeldung beim Rechtspfleger können Zuhörer an den Verhandlungen teilnehmen.

Verfahrensabschluss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung folgt eine Beratungsphase, welche mehrere Tage dauern kann. Die einfache Mehrheit der Richter entscheidet. Vom Redaktionsausschuss wird zunächst ein Entscheidungsentwurf ausgearbeitet der den anderen Richtern in drei Lesungen vorgestellt wird. Richter, die eine separate opinion bzw. eine dissenting opinion verfassen wollen, müssen dies in der ersten Lesung ankündigen. Am Schluss der dritten Lesung wird namentlich über das Urteil abgestimmt. Die einfache Mehrheit der Richter entscheidet.[10]

Derzeitige Mitglieder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Name Geburtsdatum Herkunftsland Ende der Amtszeit
José Luis Jesus 20. September 1950 Kap Verde 30. September 2017
Helmut Türk 24. April 1941 Österreich 30. September 2014
Hugo Caminos 16. März 1921 Argentinien 30. September 2011
Vicente Marotta Rangel 14. März 1924 Brasilien 30. September 2017
Alexander Yankov 22. Juni 1924 Bulgarien 30. September 2011
L. Dolliver M. Nelson 27. Juni 1932 Grenada 30. September 2014
P. Chandrasekhara Rao 22. April 1936 Indien 30. September 2017
Joseph Akl 5. August 1936 Libanon 30. September 2017
Rüdiger Wolfrum 13. Dezember 1941 Deutschland 30. September 2017
Tullio Treves 20. September 1942 Italien 30. September 2011
Tafsir Malick Ndiaye 7. Februar 1953 Senegal 30. September 2011
Jean-Pierre Cot 23. Oktober 1937 Frankreich 30. September 2011
Anthony Amos Lucky 11. Mai 1940 Trinidad und Tobago 30. September 2011
Stanislav Pawlak 27. September 1933 Polen 30. September 2014
Shunji Yanai 15. Januar 1937 Japan 30. September 2014
James Kateka 29. April 1945 Tansania 30. September 2014
Albert Hoffmann 18. Mai 1955 Südafrika 30. September 2014
Zhiguo Gao 7. Juli 1955 China 30. September 2011
Boualem Bouguetaia 21. September 1946 Algerien 30. September 2017
Vladimir Vladimirovich Golitsyn 27. September 1947 Russland 30. September 2017
Jin-Hyun Paik 1. Februar 1958 Südkorea 30. September 2014

Liste der Richter am internationalen Seegerichtshof


Der Belgier Philippe Gautier ist seit dem 21. September 2001 als Rechtspfleger (engl.: Registrar) beim Gerichtshof tätig. Er folgte Gritakumar E. Chitty der das Amt von 1996 bis 2001 inne hatte. Als sein Stellvertreter fungiert Doo-young Kim aus Südkorea.

Ad-hoc-Richter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ad-hoc-Richter sind Personen, die von einer der beteiligten Parteien als Richter für einen Fall bestimmt werden können, um so das Gericht mit speziellen Kenntnissen zu Region oder Thema zu unterstützen.

Herkunftsland Name Fall Nominierendes Land
AustralienAustralien Australien Ivan Shearer Southern Bluefin Tuna Cases (Neuseeland v. Japan; Australien v. Japan); The "Volga" Case (Russland v. Australien) Australien; Neuseeland
Chile Chile Francisco Orrego Vicuña Case concerning the Conservation and Sustainable Exploitation of Swordfish Stocks in the South-Eastern Pacific Ocean (Chile v. Europäische Gemeinschaft) Chile
FrankreichFrankreich Frankreich Jean-Pierre Cot The "Grand Prince" Case (Belize v. Frankreich) Frankreich
Mexiko Mexiko Alberto Székely The MOX Plant Case (Irland v. Großbritannien) Irland
Bangladesch Bangladesch Kamal Hossain Case concerning Land Reclamation by Singapore in and around the Straits of Johor (Malaysia v. Singapur) Malaysia
Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten Bernard H. Oxman Case concerning Land Reclamation by Singapore in and around the Straits of Johor (Malaysia v. Singapur) Singapur

Fälle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die folgende Tabelle listet die bisher vom Gerichtshof verhandelten Fälle auf.

Jahr Fall Zusammenfassung
1997 The M/V "SAIGA" Case (Saint Vincent and the Grenadines v. Guinea)

Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Gliedstaat der Vereinigten Staaten und einem Bürger eines anderen Gliedstaates unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit (obsolet durch den 11. Zusatzartikel).

1998/1999 The M/V "SAIGA" (No. 2) Case (Saint Vincent and the Grenadines v. Guinea)

Der Supreme Court erklärt sein Recht, Gesetze des Kongresses für verfassungswidrig zu erklären. Solche Gesetze müssten nicht aufgehoben werden, sie seien vielmehr nichtig ("a legislative act contrary to the constitution is not law").

1999 Southern Bluefin Tuna Cases (New Zealand v. Japan; Australia v. Japan)

Der Supreme Court stellt fest, dass auch Gesetze der einzelnen Bundesstaaten nicht von der Verfassung abweichen dürfen und notfalls vom Gericht annulliert werden.

2000 The "Camouco" Case (Panama v. France)

Leitentscheidung zum Kompetenzverhältnis zwischen Gesamtstaat USA und seinen Gliedstaaten.

2000 The "Monte Confurco" Case (Seychelles v. France)

Die Bundesregierung allein ist für die Beziehungen zu den amerikanischen Ureinwohnern zuständig. Bundesstaaten dürfen in deren Angelegenheiten nicht eingreifen.

2000 - Case concerning the Conservation and Sustainable Exploitation of Swordfish Stocks in the South-Eastern Pacific Ocean (Chile/European Community)

Die Grundrechte der Bill of Rights sind nicht bindend für die einzelnen Bundesstaaten. Dies wurde später mit Hilfe des 14. Verfassungszusatzes revidiert.

2001 The "Grand Prince" Case (Belize v. France)

Schwarze können niemals Bürger der Vereinigten Staaten werden, da sie minderwertig sind und keinerlei Rechte in der Verfassung haben. Dieses wohl berüchtigtste Urteil in der Gerichtsgeschichte wird oft als eine der Ursachen des amerikanischen Bürgerkriegs angesehen. Durch Verfassungszusätze wurde es revidiert.

2001 The "Chaisiri Reefer 2" Case (Panama v. Yemen)

Bundesstaaten ist es nicht erlaubt, sich von den Vereinigten Staaten loszulösen.

2001 The MOX Plant Case (Ireland v. United Kingdom)

Schwarze generell von Geschworenengerichten auszuschließen ist verfassungswidrig, weil es gegen den 14. Verfassungszusatz verstößt.

2002 The "Volga" Case (Russian Federation v. Australia)

Rassentrennung durch die Staaten ist erlaubt, solange die Einrichtungen für Schwarze und Weiße vergleichbar sind. 1954 aufgehoben.

2003 Case concerning Land Reclamation by Singapore in and around the Straits of Johor (Malaysia v. Singapore)

Ausschluss- oder Sperrgrundsatz: Gewinnt die Anklagebehörde rechtswidrig Beweise gegen einen Verdächtigen, so dürfen diese nicht in einem Prozess gegen ihn verwendet werden (exclusionary rule).

2004 The "Juno Trader" Case (Saint Vincent and the Grenadines v. Guinea-Bissau)

Ausschluss- oder Sperrgrundsatz: Gewinnt die Anklagebehörde rechtswidrig Beweise gegen einen Verdächtigen, so dürfen diese nicht in einem Prozess gegen ihn verwendet werden (exclusionary rule).

2007 The "Hoshinmaru" Case (Japan v. Russian Federation)

Ausschluss- oder Sperrgrundsatz: Gewinnt die Anklagebehörde rechtswidrig Beweise gegen einen Verdächtigen, so dürfen diese nicht in einem Prozess gegen ihn verwendet werden (exclusionary rule).

2007 The "Tomimaru" Case (Japan v. Russian Federation)

Ausschluss- oder Sperrgrundsatz: Gewinnt die Anklagebehörde rechtswidrig Beweise gegen einen Verdächtigen, so dürfen diese nicht in einem Prozess gegen ihn verwendet werden (exclusionary rule).


Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. http://www.itlos.org/news/press_release/2008/press_release_125_en.pdf Offizielle Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2008
  2. Rüdiger Wolfrum: Das Streitbeilegungssystem des VN-Seerechtsübereinkommens Rn. 26. In: Handbuch des Seerechts, Graf Vitzthum 2006 ISBN 3406546358
  3. Teil XV und Anlage VI des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982.
  4. Art. 54 Abs. 3 Verfahrensordnung.
  5. Th. A. Mensah: Provisional Measures in the International Tribunal for the Law of the Sea (ITLOS). In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Band 62 (2002) ISSN 0044-2348, S. 44.
  6. Art. 290 Abs. 1 SRÜ.
  7. Art.191 SRÜ.
  8. Vgl. Art. 111, 112 Verfahrensordnung.
  9. S. Abschnitt Hauptverfahren.
  10. Zum Ganzen: Rüdiger Wolfrum: Das Streitbeilegungssystem des VN-Seerechtsübereinkommens. In: Handbuch des Seerechts, Graf Vitzthum 2006 ISBN 3406546358.


Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Christoph F. Bornhorn: Der Internationale Seegerichtshof. Flaggschiff oder Geisterschoner? Berlin 1999. ISBN 3980391159.
  • Moritz Karg: IGH vs. ISGH. Die Beziehung zwischen zwei völkerrechtlichen Streitbeilegungsorganen. Baden-Baden 2005. ISBN 3832914455.
  • Wasum-Rainer, Susanne / Schlegel, Daniela: The UNCLOS Dispute Settlement System: between Hamburg and The Hague, in: German Yearbook of International Law Band 48 (2006) ISSN 0344-3094, S. 187–222.
  • Rah, Sicco / Wallrabenstein, Tilo: The International Tribunal for the Law of the Sea and Its Future, in: Ocean Yearbook Band 21 (2007) ISSN 0191-8575, pp. 41–67.


Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Koordinaten: 53° 33′ 4″ N, 9° 51′ 3″ O [[Kategorie:Internationale Organisation]] [[Kategorie:Internationales Gericht]] [[Kategorie:Organisation in Hamburg]] [[Kategorie:Elbvororte]] [[Kategorie:Seerecht]]