Diskussion:Anschlussheilbehandlung
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Dr. Hartwig Raeder in Abschnitt Kosten
Frage
[Quelltext bearbeiten]HALLO! Ich verstehe und sehe den Unterschied zwischen AHB und Reha noch nicht ganz. Wer hilft mir?
- Die AHB ist eine spezielle Form der Reha mit eigenen Voraussetzungen:
- - i. A. maximal zwei Wochen nach Krankenhausaufenthalt
- - nur spezielle Indikationsgruppen (Erkrankungsgruppen) zugelassen (psychiatrische z.B. nicht)
- Irgendwie scheint der Begriff wenig geläufig und ich werde ihn auf reha weiterleiten. Bei Gegenstimmen erwarte ich allerdings eine konstruktive verbesserung dieses artikels.--و © 01:09, 15. Okt. 2008 (CEST)
- Hatte einen Bearbeitungskonflikz mit meinen tabs - aber derb ursprüngliche Artikel erklärt nur einen Bruchteil des neuen.--و © 01:16, 15. Okt. 2008 (CEST)
- Die Anschlussheilbehandlung ist ein Sonderfall der medizinischen Rehabilitation und dort auch separat verlinkt. Durch die Umwandlung in einen Redirect würden Informationen verloren gehen. Lass das bitte. Stefan64 01:21, 15. Okt. 2008 (CEST)
- Die Anschlussheilbehandlung muss durch den Patienten selbst beantragt werden. In der Regel hielft der Arzt/der Sozialdienst hierbei (indem er den Antrag ausfüllt), aber ist nicht dazu verpflichtet. -- 77.21.222.230 19:36, 4. Feb. 2010 (CET)
- Die Anschlussheilbehandlung ist ein Sonderfall der medizinischen Rehabilitation und dort auch separat verlinkt. Durch die Umwandlung in einen Redirect würden Informationen verloren gehen. Lass das bitte. Stefan64 01:21, 15. Okt. 2008 (CEST)
Kosten
[Quelltext bearbeiten]Zu den Kosten einer stationären AHB müssen Sie höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr zuzahlen. Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung anlässlich einer Krankenhausbehandlung oder einer Anschlussrehabilitation ist anzurechnen. Entnommen: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15766/SharedDocs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/03__anschlussheilbehandlung/kosten__zuzahlung.html (nicht signierter Beitrag von 84.176.232.56 (Diskussion) 18:11, 30. Mai 2010 (CEST))
- Die Begrifflichkeiten AHB (=Anschlussreha) und Reha sind nicht eindeutig abgegrenzt. Oberbegriff ist m.E. Reha, die auch die berufliche Reha beinhaltet. Unterteilung wäre berufliche und medizinische Reha. Die med. Reha unterteilt sich in Reha im Einweisungsverfahren und in AHB. Diese Abgrenzung wäre zwar logisch, findet sich aber nicht zwingend in den einschlägigen SGB´s --Karl 3 18:02, 2. Okt. 2010 (CEST)
- Es wäre gut hier zusätzlich dazu, dass erwähnt wird, dass entweder GKV oder DRV die AHB zahlen, auch kurz zu errklären, unter welchen Bedingungen welcher der beiden zusätndig ist! (nicht signierter Beitrag von 88.76.8.137 (Diskussion) 19:43, 8. Dez. 2011 (CET))
- GKV und DRV sind nicht die einzigen möglichen Kostenträger! Welches der richtige ist, braucht der Antragsteller nicht zu prüfen. Gem. §14(1) SGB IX kann er sich an irgendeinen wenden, der dann die Zuständigkeit prüft. Zur Abgrenzung GKV/DRV kann man grob sagen, dass bei Erwerbstätigen, die RV-Beiträge zahlen, die DRV, bei Kindern und Altersrentnern die GKV Kostenträger für eine Reha ist.--Karl 3 13:01, 9. Dez. 2011 (CET)
- Ich dachte immer, dass sich GKV und DRV die Kosten teilen. Die Kosten werden sofort übernommen, wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Kostenaufteilung kann auch noch später (hinter dem Rücken des Patienten ohne sein Wissen) entschieden werden. Es zahlen also immer beide. Und nicht nur einer von beiden, wie es bei Wikipedia dargestellt wird. Dieses Verfahren war seinerzeit die Hauptbegründung für die Einführung der AHB. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 21:11, 22. Dez. 2019 (CET)
- "Es zahlen also immer beide." Hierfür müßte es dann doch wohl eine rechtliche Grundlage geben! Dass sich an den AHB-Kosten eines in Erwerbstätigkeit befindlichen Versicherten, die (eigentlich) in vollem Umfang die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu tragen hat, die gesetzliche Krankenkasse (KK) beteiligt, wäre mir neu. Vorstellen könnte ich es mir allenfalls bei DRV-Versicherten, die eine neurologische Früh-Reha der Phase C durchführen. Hier wäre ggf. denkbar, dass eine pauschale Kostenteiligung DRV/KK vorgenommen wird, um nicht aufgrund des tatsächlichen Verlaufs eine Einzelfallentscheidung bzgl. Integration ins Erwerbsleben erfolgt ja/nein treffen zu müssen.--Karl 3 (Diskussion) 12:18, 23. Dez. 2019 (CET)
- In wenigen Stunden beginne ich meinen Nachtdienst in einer solchen Frührehaklinik mit Phase-C-Patienten. Gewiss wird mir da keiner diese Frage beantworten können, weil alles hinter dem Rücken der Patienten passieren soll. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 13:01, 23. Dez. 2019 (CET)
- GKV und DRV sind nicht die einzigen möglichen Kostenträger! Welches der richtige ist, braucht der Antragsteller nicht zu prüfen. Gem. §14(1) SGB IX kann er sich an irgendeinen wenden, der dann die Zuständigkeit prüft. Zur Abgrenzung GKV/DRV kann man grob sagen, dass bei Erwerbstätigen, die RV-Beiträge zahlen, die DRV, bei Kindern und Altersrentnern die GKV Kostenträger für eine Reha ist.--Karl 3 13:01, 9. Dez. 2011 (CET)
- Es wäre gut hier zusätzlich dazu, dass erwähnt wird, dass entweder GKV oder DRV die AHB zahlen, auch kurz zu errklären, unter welchen Bedingungen welcher der beiden zusätndig ist! (nicht signierter Beitrag von 88.76.8.137 (Diskussion) 19:43, 8. Dez. 2011 (CET))