Diskussion:Arbeitnehmerüberlassung/Archiv/2

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von AnnaS.aus I. in Abschnitt Inkompetente Seitenbetreuung?
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Leiharbeit ist eine gute Sache.

In den USA schon längst gang und gebe wird die Leiharbeit in Deutschland immer beliebter. Es ergeben sich viele Vorteile für Arbeitskräfte. Freie Aushandlung von Gehalt und Arbeitszeit ohne Staatliche Bevormundung, die meisten Leiharbeiter haben durch flexibelere Aushandlungen und mehr Freiraum auf beiden Seiten den Sprung aus der Arbeitslosigkeit geschafft und gesellschaftliche Anfeindungen und Diskriminierungen hinter sich lassen können. Wer ein vereintes Europa und eine globalisierte Welt will, muss sich auch den Gegebenheiten in der Praxis anpassen. (nicht signierter Beitrag von 79.202.236.109 (Diskussion) 19:41, 22. Okt. 2016 (CEST))

Für den Artikel ist so eine reine Meinungäußerung, die auch noch WP:NPOV widerspricht, nicht geeignet. Bitte WP:DISK lesen: Diskussionsseiten sollen der Artikelarbeit dienen. Diese Aussagen gehören in irgendein Forum und nicht hierher. --AnnaS.aus I. (Diskussion) 21:58, 22. Okt. 2016 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: AnnaS.aus I. (Diskussion) 07:43, 13. Apr. 2017 (CEST)

Erster Flächentarifvertrag bereits 1972

Die Aussage unter "23. Februar 2003", daß damals der erste Flächentarifvertrag abgeschlossen wurde ist nicht richtig. Ich hab hier den Text des "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Betrieben der Zeit-Arbeit-Unternehmen", gültig ab 1. Oktober 1972 zwischen dem "Unternehmensverband für die Zeit-Arbeit e.V., Frankfurt, Eckenheimer Ldstr. 38" einerseits und der "Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, Hamburg, Karl-Muck-Platz 1" andererseits. Abgeschlossen am 9. Oktober 1972. --L.Willms (Diskussion) 08:59, 12. Mai 2016 (CEST)

Es geht in dem Abschnitt nicht um den 1. Flächentarifvertrag überhaupt, sondern um den ersten, der nach der Änderung des AÜG 2003 mit "abweichenden Regelungen" (s. Abschnitt darüber) abgeschlossen wurde. Insofern ist der Satz richtig und ich erledige hier mal, damit die Seite übersichtlicher wird. Wer nicht einverstanden ist, möge den erledigt-Vermerk wieder herausnehmen. --AnnaS. (Diskussion) 17:48, 11. Feb. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --AnnaS. (Diskussion) 17:48, 11. Feb. 2018 (CET)

Änderungen 2017

Für das Jahr 2017 sind evtl. Gesetzesänderungen geplant. Ist es sinnvoll, diese Planungen bzw. Absichten bereits zu erwähnen? --Frank Helbig (Diskussion) 17:03, 23. Nov. 2016 (CET)

Da Wikipedia etabliertes Wissen weitergibt, ist es dafür imho zu früh, vergleiche dazu auch WP:WWNI. "evtl, Planungen, Absichten" haben mMn nur dann was im Artikel zu suchen, wenn sie aus besonderen Gründen in der Sekundärliteratur behandelt würden, damit meine ich aber keine Zeitungen usw. Nur auch dafür wäre es momentan zu früh, denn die müssten erst entsprechend rezipiert werden und ggfs auch mit Gegenpositionen dargestellt werden. Am besten, man wartet ab, bis es soweit ist. Warte aber gerne weitere Meinungen ab, vielleicht sehen es andere auch anders. --AnnaS.aus I. (Diskussion) 17:57, 23. Nov. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --AnnaS. (Diskussion) 18:16, 11. Feb. 2018 (CET)

Kooperationsverträge und Abwerbeverbote für die Kunden

Einige Leiharbeitgeber haben in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln oder fordern häufig Kooperationsverträge vom Kunden, die eine Abwerbung des Arbeitnehmers durch den Kunden während der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Kunden oder innerhalb eines bestimmten Zeiraums und auch manchmal hinaus untersagen oder die Zahlung einer festgelegte Vermittlungsgebühr beim Wechsel des Leiharbeiters zum Kunden beinhalten. Durch diese Vereinbarungen kann dem Leiharbeiter die Aufnahme eines direkten Beschäftigungsverhältnis beim Kunden erschwert sein. (nicht signierter Beitrag von 2A02:810D:1480:72C8:8CFC:6A09:1949:D9C3 (Diskussion | Beiträge) 23:03, 10. Apr. 2017 (CEST))

Ich habe die Änderung im Artikel zurück gesetzt. Sie enthielt eigentlich nichts anderes, als im betreffenden Abschnitt schon beschrieben. Der letzte Satz ist eine eigene Schlussfolgerung und gilt damit bei uns als Theoriefindung. --AnnaS.aus I. (Diskussion) 01:39, 12. Apr. 2017 (CEST)
Hallo Anna
obenstehnden Fakten standen nicht in dieser Deutlichkeit in den Artikel...
Bitte belege Deinen Aussage "eigene Schlussfolgerung", warum das eine Theoriefindung ist..

eine mir unbekannte Problematische Praxis

1. Vielen Leihabeitsnehmer sind sich nicht bewusst,

  das derartige Vereinbarungen über Ihren Kopf geschlossen wurden!

2. Schlussfolgerung und Dinge die offensichtlich sind,

  müssen in der WP nicht separat belegt werden!

Hier ein Vergleich:

Bestehender Abschnitt dein zusätzlicher Text
Der Verleiher kann gleichzeitig als auch Personalvermittler auftreten. Wenn der Leiharbeitnehmer vom Entleiher fest angestellt werden soll, wird er von dem Verleiher vermittelt. Dafür kann der Verleiher eine Vermittlungsgebühr (in der Regel 10 % bis 30 % des künftigen Bruttojahresgehaltes) vom neuen Arbeitgeber verlangen. Üblich ist auch eine kostenfreie Übernahme des Leiharbeitnehmers nach Ablauf einer festgelegten Überlassungsdauer, i.d.R. 6 Monate. Dies wird wie auch Höhe und Fälligkeit einer Vergütung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) einzelvertraglich geregelt. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat, sind nach § 9 Abs. 5 AÜG unwirksam.
Einige Leiharbeitgeber haben in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln oder fordern häufig Kooperationsverträge vom Kunden, die eine Abwerbung des Arbeitnehmers durch den Kunden während der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Kunden oder innerhalb eines bestimmten Zeiraums und auch manchmal hinaus untersagen oder die Zahlung einer festgelegte Vermittlungsgebühr beim Wechsel des Leiharbeiters zum Kunden beinhalten. Durch diese Vereinbarungen kann dem Leiharbeiter die Aufnahme eines direkten Beschäftigungsverhältnis beim Kunden erschwert sein.

Unterschiede (unabhängig von den grammatikalischen Fehlern): der 1. Text nennt den Überlassungsvertrag als Grundlage, du die AGB oder einen Kooperationsvertrag (damit ist wahrscheinlich der Überlassungsvertrag gemeint, denn es gibt i.d.R. keinen zusätzlichen Kooperationsvertrag, Frage ist, ob so eine Klausel in AGB überhaupt zulässig wäre).
2. "während der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Kunden oder innerhalb eines bestimmten Zeiraums und auch manchmal hinaus untersagen" ... Unabhängig davon, dass in dem Satz etwas fehlt: ein bestimmter Zeitraum oder darüber hinaus macht keinen Sinn (auch darüber hinaus ist ein bestimmter Zeitraum) es sei denn, du meinst, dass der Verleiher die Abwerbung grundsätzlich verbieten würde - was natürlich so nicht sein kann (kein Verleiher hat unendliche "Macht" über seine Arbeitnehmer und warum sollte er sich eine Vermittlungsgebühr entgehen lassen?)
3. je nach Branche wird sich der Verleiher hüten, irgend etwas von seinem Kunden zu "fordern". Ich habe z.B. auf dem Bau noch nie erlebt, dass der Verleiher eine Vermittlungsgebühr vom Kunden verlangt hätte, nachdem ein AN bei ihm gekündigt und beim Entleiher angefangen hat. Wenn der Kunde diesen AN fest einstellen möchte, macht er das auch. Eine Forderung des Verleihers endet im Wechsel des Verleihers. Im Bereich der Überlassung von Fachkräften, wie z.B. Ingenieuren, kann es sehr gut sein, dass der Entleiher eine Gebühr vielleicht herunter handelt, sich im Endeffekt aber gut ausrechnen kann, was wirtschaftlicher ist und die Gebühr dann auch gerne zahlt.
4. Du setzt Parameter voraus, die so oft gar nicht zutreffen. Es ist oft nicht das Ziel, AN einzustellen, sondern eben, sie auszuleihen. Dafür gründen manche Unternehmen ihre eigenen Verleiher.
5. Ich bleibe dabei, dass dein Text (abgesehen von den o.g. Unterschieden, die teils falsch sein können) das gleiche aussagt, wie der Abschnitt darüber.
6. Zu deinem letzten Satz (belege bitte....) zwei Antworten: 1. _ich_ muss zunächst mal gar nichts belegen, das muss derjenige, der etwas im Artikel haben möchte und 2. es geht nicht um etwas Selbstverständliches, sondern darum, dass du (einseitig) schlussfolgerst. Wikipedia überlässt das aber dem Leser. Gruß, --AnnaS.aus I. (Diskussion) 07:20, 13. Apr. 2017 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --AnnaS. (Diskussion) 18:16, 11. Feb. 2018 (CET)

Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten

Dort steht: "deutlich wichtiger wäre das Verhältnis zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer bzw. das Verhältnis insbesondere bei Neueinstellungen". Aber genau darüber gibt der Artikel keine Information :-( - Vielleicht kann das noch jemand ergänzen? Gruss, --Markus (Diskussion) 07:51, 2. Apr. 2017 (CEST)

Abgrenzung zum Werkvertrag

Dieses Kapitel ist (mir) nicht wirklich verständlich. Auch der verlinkte Artikel "Rackjobbing" hilft da nicht weiter. Vielleicht kann das jemand etwas verständlicher schreiben? Gruss, --Markus (Diskussion) 08:10, 2. Apr. 2017 (CEST)

unübersichtlich und nicht aktuell

Der Artikel leidet meines Erachtens an

  • Unübersichtlichkeit
  • inkonsequenter Gliederung
  • fehlender Aktualität, was die Rechtslage in Deutschland angeht
  • fehlender Kompetenz, jedenfalls im Rechtlichen
  • einer Überbetonung unwesentlicher Details in epischer Breite
  • einem Anspruch, Arbeitnehmerüberlassung weltweit darstellen zu wollen, wo schon die deutsche Rechtslage verworren genug ist.

Aus meiner Sicht kann man auf ein anderes Lemma ausweichen. Dazu bietet sich Arbeitnehmerüberlassungsgesetz an oder eine neue Seite Arbeitnehmerüberlassungsrecht (Deutschland). Was meinen die Beteiligten?

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 10:55, 4. Nov. 2017 (CET)

Gebe dem einen oder anderen Recht, was hier in dem Artikel geschrieben ist, entspricht reichlich Inkompetenz und Phantasie, denn der § 10 des AUG ist keine Gesetzliche Fiktion, Er ist eine Klarstellung.

Auch die Stundensatzkalkulation, entspricht eher Traumdeuterei, kalkuliert wird im Groben Stundensatz der Arbeitnehmer die Sonn.-und Feiertags- sowie Nachtzuschläge und obendrauf dann der jeweilige Gewinn.

Natürlich vereinfacht es sich der Auftraggeber, deshalb nimmt Er eine Leih-oder Zeitfirma und muß sich um die Bereitstellung, auch die Abgaben nicht mehr kümmern, hierzu muß das Preis-Leistungsverhältniss stimmen.

Selbstverständlich unter anbetracht, der Fachzulagen, das heißt, wenn der Kunde Diese Norminierung mitmacht.

Das daraus resultierende Plus, läßt sich bei denn Firmen Kötter Randstadt Securitas, meist unter Zahlen bzw. Fakten lesen, also Gesamtumsatz durch die Anzahl der Arbeitnehmer.

interwika

Ich schlage vor, alle Interwiks zu streichen, die entweder die Zeitarbeit, die Hälfte der freiberuflichen Arbeit, beschreiben, die sich nur teilweise mit dem diskutierten Thema überschneiden, und eine Verknüpfung mit dem ruwik „лизинг персонала“ herzustellen--Zogin (Diskussion) 18:11, 18. Okt. 2019 (CEST)

@Zogin: Wir können keine "Interwikis streichen", in jeder Sprachversion wird selbständig entschieden was drin bleibt--Lutheraner (Diskussion) 18:52, 18. Okt. 2019 (CEST)

Inkompetente Seitenbetreuung?

Hallo zusammen, dass die Seite total veraltet ist und damit kaum sinnvolle Informationen bietet, sieht man an vielen Stellen - insbesondere aber an den "Weblinks": z.B. Informationen der BA aus 2007!!! Hinzu kommen dann Links auf Curlie.org die überhaupt nicht dem Wikipedia-Standard entsprechen (weil sich dort nur eine Auflistung von Zeitarbeitsfirmen finden).

Gleichzeitig werden aber von AnnaS.aus I. aktuelle und gute Links wieder verworfen (siehe Versionsgeschichte vom 20.1.2019).

Sorry AnnaS.aus I.aber ich halte dich für unfähig die Seite kompetent zu betreuen. (nicht signierter Beitrag von Dirk34 (Diskussion | Beiträge) 18:30, 20. Dez. 2019 (CET))

Ich "betreue" die Seite gar nicht. Ich finde aber, dass sich jemand, der sich dermaßen herablassend äußert (zumal in einem Fall, in dem es wahrscheinlich darum geht, einen Vereinslink wiederholt auf der Wikipedia einzubringen), ruhig vorab über das Wikipedia-Prinzip erkundigen könnte. --AnnaS. (DISK) 19:14, 20. Dez. 2019 (CET)