Diskussion:Basistarif

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von R2Dine in Abschnitt Familienversicherung
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Praxisgebühr[Quelltext bearbeiten]

Seit Januar 2013 müsste doch auch hier die Praxisgebühr entfallen, oder? (nicht signierter Beitrag von 77.185.213.48 (Diskussion) 13:48, 6. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Ich habe die entsprechenden Regelungen in den Artikel eingebaut. --Partynia RM 08:42, 9. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Warum?
Mir wird an dieser Stelle der Sinn der am 09.01.2013 neu eingebauten Regelungen nicht klar. Die sog. Praxisgebühr WAR eine von vielen Zuzahlungen und sie ist nun ab 01.01.2013 entfallen. Sie nun, nach dem sie entfallen ist, in der Bedeutung durch einen eigenen Gliederungspunkt nicht nur zusätzlich aufzuwerten, inhaltlich deutlich stärker auszubauen als alle anderen Zuzahlungen zusammen und sie zudem noch den anderen noch immer bestehenden Zuzahlungen voranzustellen, scheint mir nicht angemessen.
Der Basistarif muss nicht nur vergleichbar mit den GKV-Pflichtleistungen, sondern auch brancheneinheitlich sein. Letzteres hat der PKV Verband sicherzustellen. In der GKV ist die Praxisgebühr bekanntermaßen zum 01.01.2013 entfallen. Um auch ab dem 01.01.2013 sowohl die Vergleichbarkeit mit den GKV-Leistungen weiterhin sicherzustellen, als auch die brancheneinheitliche Umsetzung des Basistarifs, hat der PKV Verband seine Mitgliedsunternehmen im Dezember darüber informiert, dass die bisherigen Regelungen zu dieser Zuzahlung und damit auch die entsprechende Einbehaltung im Rahmen der Kostenerstattung entfällt. Eine Veröffentlichung hierzu liegt bisher nicht vor und im Internet sind auch weiterhin nur die alten Musterbedingungen aus 2009 abrufbar. Jeder der ggf. daran zweifelt, dass die Praxisgebühr im Basistarif nicht mehr erhoben wird, mag beim PKV Verband (info@pkv.de) oder bei seinem Versicherungsunternehmen anfragen.
Der komplette erste Absatz zeigt (auf etwas umständliche Weise) auf, warum die Praxisgebühr erhoben werden durfte, obwohl VAG und VVG "niemals eine ausdrückliche Regelung enthalten" haben. Worin liegt hier der Nutzen für die Leser? Fast alle vom PKV-Verband zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit der GKV in die Musterbedingungen des Basistarifs übernommenen Regelungen des SGB V finden sich nicht in VAG und VVG. Diese Hinweise aus dem ersten Absatz könnte man noch an anderen Stellen des Artikels einfügen. Um die dadurch entstehenden Redundanzen zu vermeiden, sind diese grundlegenden Hinweise wohl sinnvollerweise bereits im ersten Kapitel den anderen Kapiteln vorangestellt.
Die Aussage "Da insoweit keine speziell auf die Praxisgebühr zugeschnittenen gesetzlichen Regelungen in VAG und VVG bestanden, gab es auch keine diesbezüglichen Aufhebungen bzw. Änderungen im Zuge des die Praxisgebühr abschaffenden Assistenzpflegebedarfsgesetzes." ist nicht korrekt. Zu Einen hat niemand auch nur irgendwo behauptet, dass es Aufhebungen bzw. Änderungen im Zuge des die Praxisgebühr abschaffenden Assistenzpflegebedarfsgesetzes gegeben hat. Eine entsprechender Hinweis auf ein nicht existentes Problem scheint daher nicht nutzbringend. Zum Anderen gab es "im Zuge des die Praxisgebühr abschaffenden Assistenzpflegebedarfsgesetzes" die Reaktion des PKV-Verbandes, seine Mitgliedsunternehmen darauf hinzuweisen, dass die Praxisgebühr ab 01.01.2013 entfällt.
Die Aussage "Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif hingegen sind derzeit noch in der genannten Fassung in Kraft, so dass im Basistarif auf deren Grundlage nach wie vor ein entsprechender Einbehalt von 10 Euro je Quartal erfolgen kann." würde ich so nicht treffen. Was in Kraft ist oder nicht, hängt von den einzelnen Versicherungen ab, die wir alle sicher nicht ohne Weiteres überblicken sowie von den einzelvertraglichen Versicherungsverhältnissen und damit davon, was die Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Kunden wirksam kommunizieren - was wir noch weit weniger überblicken können. Für noch problematischer halte ich die daraus gezogene Schlussfolgerung im zweiten Halbsatz, dass der Einbehalt weiterhin erfolgen könne. Wenn es tatsächlich noch Versicherungsunternehmen gibt, die für Behandlungen ab dem 01.01.2013 weiterhin systematisch die Praxisgebühr in Abzug bringen (von administrativen Fehlern also abgesehen), wäre der Basistarif vermutlich nicht mehr brancheneinheitlich ausgestaltet, was den Vorgaben des Gesetzgebers dann vermutlich widerspräche. Ab wann die Grenze überschritten ist, dass der Basistarif aufgrund von Unterschieden zur GKV nicht mehr als vergleichbar eingestuft werden kann, ist gesetzlich nicht festgelegt und richterlich nicht entschieden und wird auch hier nicht sinnvoll diskutiert werden können. Der PKV-Verband hat ergänzend ausgeführt, dass er in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermächtigt sei, Änderungen zu Gunsten der Versicherten umzusetzen, auch wenn die Versicherungsbedingungen noch nicht angepasst sind.
Die Diskussion, ob eine Verpflichtung besteht, die Versicherungsbedingungen nach Aufhebung der Praxisgebühr nun dahingehend umzugestalten, dass ihr Einbehalt künftig nicht mehr erfolgt, erscheint wenig zielführend. Allerdings ist hierzu zu bemerken, dass der PKV-Verband durch den Gesetzgeber gemäß § 12 Abs. 1d VAG damit beliehen ist, brancheneinheitliche, verbindliche Vertragsmuster zu gestalten. Durch die Beleihung wurde der Verband treuhänderisch dazu ermächtigt, im Rahmen der übertragenen Aufgaben selbst hoheitlich zu handeln - quasi wie eine Behörde. Wenn der Verband also wie geschehen äußert, dass die Praxisgebühr ab 01.01.2013 entfällt, werden die Versicherungsunternehmen konsequenterweise auch ihre Versicherungsbedingungen anpassen müssen, wenigstens aber weisungsgemäß handeln müssen. Anderenfalls müsste der Verband wohl im Rahmen seiner hoheitlichen Verpflichtungen auf die Versicherungsunternehmen einwirken.
Die Regelung zur Praxisgebühr gehört auch für Versicherte im Basistarif faktisch der Vergangenheit an. Wir können natürlich dennoch die Hinweise stehen lassen, dass die Praxisgebühr bei Versicherten im Basistarif weiterhin einbehalten wird und dass nicht bekannt ist, ob Bestrebungen bestehen, dies zu ändern. Einen Nutzen für die Nutzer hat dies dann allerdings nicht. Mit der Realität hat dies auch nichts zu tun. Die Situation ist also faktisch so, dass die Praxisgebühr im Basistarif nach Auskunft des PKV-Verbandes seit dem 01.01.2013 nicht mehr erhoben wird, dies den Versicherungsunternehmen aufgegeben wurde, der PKV-Verband auch das Recht zu diesem Schritt hatte, nur diese Änderung (leider) nicht veröffentlicht hat. Ich schlage daher vor, die Praxisgebühr zwar nicht vollständig aus dem Artikel zu entfernen, sondern sie wie in der Version vom 07.01.2013 dargestellt, nur noch nachrichtlich in kurzer Form zu erwähnen und in der Reihenfolge nach den derzeit noch aktiven (und dadurch sicherlich relevanteren) Zuzahlungsregelungen einzufügen:
"Früher war nach den Musterbedingungen zum Basistarif die aus der GKV bekannte sog. Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal bei jeder ersten Inanspruchnahme eines Leistungserbringers (ärztliche Behandlung, Zahnbehandlung und –ersatz, Kieferorthopädie sowie Psychotherapie) zu entrichten, sofern es sich nicht um ärztliche Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen oder zwei zuzahlungsfreie zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen je Kalenderjahr handelt."
Zusätzlich könnte der letzte Satz ergänzt werden "Diese Zuzahlung ist nach Auskunft des PKV-Verbandes ab 01.01.2013 entfallen. Eine Veröffentlichung steht noch aus.".--Hl74de (Diskussion) 15:00, 09. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Ich habe die juristischen Grundlagen der Praxisgebühr im PKV-Bereich aufgezeigt. Diese können wir ja gerne im Portal Recht zur Diskussion stellen, was aber daran inhaltlich sicher nichts ändern wird. Wie ersichtlich, hätte die PKV-Branche auch keinen Einbehalt bei Versicherten des Basistarifs vornehmen müssen, sie hat es aber getan und in ihre MB aufgenommen. Die juristische Historie, wie es zur Einführung der Praxisgebühr im PKV-bereich kam, ist dabei nicht unwichtig. Es ist eventl. eine Frage der Zeit, bis die Praxisgebühr durch eine Nachfolgegebühr (z.B. pro Arztbesuch) ersetzt wird. Dann weiß man zukünftig, wie so egtwas bewerkstelligt wird. Die Beleihung des PKV-Verbands wurde durch die einzelnen PKVen wiederum unterschiedlich bewertet und umgesetzt. Man sieht dies auch an sehr differierendem Erstattungsverhalten. Ein Konsens konnte bisher auf Bundesebene mit den Bundesorganisationen nicht erreicht werden.
Die Tatsache, dass die rechtlichen Ausführungen zur Praxisgebühr erst jetzt vorgenommen wurden, ist eher eine Schwäche der bisherigen WP-Autoren.
Alle anderen Ausführungen sind richtigerweise von Dir im Konjunktiv gehalten. Es gibt zumindest bisher keine offizielle Stellungnahme, allenfalls Willensbekundungen oder inoffizielle Stellungnahmen. Und rechtlich wäre es streng genommen rechtswidrig, wenn PKVen sich nicht an die MBs halten. Also müssen diese erst aktualisiert werden. Der Satz Diese Zuzahlung ist nach Auskunft des PKV-Verbandes ab 01.01.2013 entfallen. ist bisher nicht belegt. Wird er offiziell und rechtswirksam umgesetzt, kann man ihn ja dann ergänzen. --Partynia RM 19:46, 9. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Familienversicherung[Quelltext bearbeiten]

Die Möglichkeit, dass eine minderjährige Person, die innerhalb der Familienversicherung ohne gefragt zu werden, zunächst herkömmlich privat versichert ist, volljährig wird und dann irgendwann (Altersgrenze, Tod der Eltern/des Elternteils...etc.) automatisch ohne jeh selber einen Vertrag geschlossen zu haben, im Basistarif landet, wurde nicht ausrechend themmatisiert. Auch der legendäre Ausspruch von Herrn Gröhe dazu ist bisher leider nicht zu finden. Problematisch ist es, wenn mann bspw. als Jugendlicher in der Privaten erkrankt und dann keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen kann... Bitte, liebe Experten...schreibt etwas dazu... D A N K E !!!

Hallo, Anonymus, interessantes Thema - nur welchen "legendären Ausspruch von Herrn Gröhe" meinst Du? R2Dine (Diskussion) 10:47, 28. Jul. 2017 (CEST)Beantworten