Diskussion:Betriebsübergang (Deutschland)

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Das ging aber schnell.  :)) Und ist sehr präzise und sehr übersichtlich. Allmählich gewinnt auch das Individualarbeitsrecht in der Wikipedia Struktur.

Talaborn 18:44, 1. Aug 2004 (CEST)


Danke für die Blumen.

Fidelfreiburg 09:34, 3. Aug 2004 (CEST)


Ich habe beim Widerspruchsrecht, den von mir stammenden Hinweis auf die angebliche Sperrzeitfolge bei Widerspruch mit nachfolgender betriebsdedingter Kündigung rausgenommen, weil das (wahrscheinlich) falsch war und ist. Dabei fällt auf dass man wohl einen Artikel zur betriebsbedingten Kündigung machen müsste, weil der Text zum Kündigungsschutzgesetz nicht weiter überladen werden werden sollte, gleichzeitig aber ein wenig mehr zu den Deatilfragen wie Sozialauswahl, Kündigung " aus Anlaß" § 613a etc. sein müßte.

--Fidelfreiburg 17:54, 25. Okt 2004 (CEST)


Ich halte die letzte Änderung von Benutzer 195.217.253.5(Hinweis auf Rechtsprechung LAG Berlin und BAG bei Rechtsfolgen des Betriebsübergangs) nicht für sinnvoll. Erstens gehört der Komplex Kündigung da nicht hin und zweitens macht es meiner Auffassung nach wenig Sinn dieses und jenes Urteil zu einem Detailproblem in ein Wikipedia-Stichwort einzuarbeiten.

--Fidelfreiburg 19:06, 1. Jun 2005 (CEST)

Telecom-Servce Ausgliederung[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage, die Telecom wolle mit Hilfe des § 613a BGB neue Gesellschaften gründen, ist sachlich falsch. Der § 613a hat den Zweck, die von solchen Ausgliederungen betroffenen Arbeitnehmer zu schützen und Verschlechterungen der bisherigen Arbeitsbedingungen zu verhindern. Die Telecom muss also, will sie ihr Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, durchsetzen, gerade nach den Lücken im Schutz des § 613a BGB suchen. Arpinium 30. April 2007, 23.20 CEST

Rechtsfolgen des Betriebsübergangs[Quelltext bearbeiten]

Der Satz >>So verdrängt ein etwa beim Erwerber wegen dessen Tarifbindung bestehender, (auch schlechterer) Lohn- und Gehaltstarifvertrag günstigere Lohntarifregelungen, die beim Veräußerer gegolten hatten (etwa im Fall des Outsourcing einer Kantine eines tarifgebundenen Metallbetriebs auf einen Betrieb des Verbands der Systemgastronomie: Absenkung der Metalltariflöhne auf die Tariflöhne der Systemgastronomie).<< ist in dieser Form schlichtweg falsch. Die Geltung eines Tarifvertrags verlangt entweder eine beidseitige Tarifgebundenheit, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder eine große dynamische Verweisklausel im Arbeitsvertrag. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt Alles beim Alten. Im genannten Beispiel (Outsourcing der Kantine) würde der TV der NGG nur für übergegangene ArbeitnehmerInnen, die Mitglied bei der NGG wären (woher wollte das aber der Arbeitgeber wissen?), oder solche ArbeitnehmerInnen gelten, in deren Arbeitsvertrag ein großer dynamischer Verweis auf den jeweils im Betrieb angewandten TV steht. Usw. Der Sachverhalt ist weit komplexer, als im bisherigen Artikel dargestellt. Aus aktuellem Anlass (konkrete Nachfragen betroffener Arbeitnehmer) lösche ich erst mal den falschen bzw. höchst missverständlichen Satz und mache mich dann nächste Woche an die Überarbeitung des Artikels. Literatur: Erika Fischer u. a.: Betriebsübergang nach § 613a BGB. Eine Handlungshilfe für Betriebsratsmitglieder. Düsseldorf 2009. --Horst Gräbner (Diskussion) 20:07, 8. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

Deutschlandlastigkeit[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist in der Tat deutschlandlastig. Er müsste in Betriebsübergang (Deutschland) verschoben werden etc. Das muss jemand mit mehr Rechten und mehr technischem Know how machen.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 18:03, 24. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Das kann ich erledigen, falls in den nächsten Tagen niemand widerspricht. Erinnere mich bitte gerne dran! Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:54, 24. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

gewünschte/tolerierte Bearbeitungstiefe[Quelltext bearbeiten]

Entnehme erst jetzt der bisherigen Diskussion, dass unterschiedliche Ansichten über die Frage bestehen, inwieweit in diesem Artikel - und dann wohl überhaupt bei rechtlichen Themen - eine mehr als nur kursorische Beschreibung sinnvoll ist. Recht ist nun leider mitunter komplex. Seichte Ausführungen zu Rechtsthemen bergen die Gefahr des Missverständnisses. Was nun Stand der Diskussion hier/überhaupt ist, kann ich nicht überblicken. Ich wäre aber für eine Orientierung dankbar, da ich meine Zuarbeit ansonsten lieber einstelle.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 18:09, 24. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Hallo, Rechtswissenschaft. Die (ganz) obige „Diskussion“ ist an die zehn Jahre alt und hat für heute überhaupt keine Relevanz mehr. Vor zwei Jahren hatte ich als Nichtjurist schon mal eine kleine Überarbeitung vorgenommen, aber so wie es jetzt ist, halte ich den Artikel mittlerweile für recht brauchbar. Recht ist, wie du schreibst, mitunter sehr komplex, und die früheren, zum Teil auch falschen Darstellungen waren einer Enzyklopädie einfach nicht angemessen. Soll heißen, bitte mach weiter. Die obige Frage betreffs der Systematik ist besser auf Portal Diskussion:Recht zu stellen. Viele Grüße. --Horst Gräbner (Diskussion) 18:27, 24. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich stimme Horst Gräbner zu. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:35, 24. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]