Diskussion:Erich Topf

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Koschi73
Zur Navigation springen Zur Suche springen

"Preiskommissar der Landesregierung Sachsen-Anhalt" zur Nazizeit verstehe ich nicht: ein Land Sachsen-Anhalt gab es damals nicht. (Das gab es erst ab 1947, aber da war er ja schon im Westen und Staatsanwalt). Es gab diverse preußische Provinzen, aber auch die hatten keine "Landesregierung". Was ist genau damit gemeint? --AndreasPraefcke (Diskussion) 19:38, 27. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

So besehen hast Du nicht ganz unrecht. Ich habe das erst mal so übernommen von Fröhlich. Ich schau mal ob ich noch mehr Details finde. Ach ja: Danke fürs Versatzständigen. (^-^) beste Grüße, --LagondaDK 20:24, 27. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Sachsen-Anhalt steht immer noch drin! Und falls das bei Fröhlich so stehen sollte, dann kann man nur schlampiges Arbeiten konstatieren. MfG --URTh (Diskussion) 15:24, 9. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Nachdem es zwei Jahre später immer noch drin stand, habe ich es jetzt umgeschrieben - offensichtlich hat Fröhlich dort Mist gebaut (oder war nett formuliert: semantisch unscharf). MfG --URTh (Diskussion) 20:09, 23. Jun. 2021 (CEST)Beantworten
Ich kann zwar nachvollziehen, dass Benutzer:Trollflöjten die Angabe "Preiskommissar der Provinz Sachsen" herausgenommen hat, allerdings fehlen jetzt Informationen zur Tätigkeit in den 1940-er Jahren. Claudia Fröhlich hat es in ihrem Beitrag Der Braunschweiger Remer-Prozess 1952. Zum Umgang mit dem Widerstand gegen den NS-Staat in der frühen Bundesrepublik] (siehe: https://www.fritz-bauer-film.de/Cl[1].Frhlich,%20%20Remer%20Prozess%20(Beitrge%20Nr.%209).pdf) so formuliert: „In den 1940er-Jahren hatte er als Oberregierungsrat beim Preiskommissar und der Landesregierung Sachsen-Anhalt gearbeitet.“ Sie behauptet damit nicht, dass Topf Preiskommissar von "Sachsen-Anhalt" war. Es kann sich auch um eine Tätigkeit beim Reichskommissar für die Preisbildung gehandelt haben. Problematisch ist natürlich die Bezeichnung "Landesregierung Sachsen-Anhalt". Allerdings habe ich das schon öfter gelesen, weil manche Autoren offenbar der Meinung sind, dass man durch Verwendung der heutigen Bezeichnung besser vom Freistaat Sachsen abgrenzt. --Koschi73 (Diskussion) 20:26, 31. Mär. 2023 (CEST)Beantworten

Nachzubessern[Quelltext bearbeiten]

  • Einzelnachweis 7 (bs.cyty.com/kirche-von-unten/archiv/kvu114/politische_Strafjustiz.rtf) nicht nachvollziehbar
  • Kürzen im Absatz "Staatsanwaltschaft am Landgericht Lüneburg": Informationen hauptsächlich über Staatsanwalt Karl Heinz Ottersbach, die nicht in diese Biografie gehören.
  • Formulerung: ...der justizförmigen Kommunistenverfolgung in Westdeutschland --- "justizförmig" bedeutet sinngemäß "nur der Form nach, tatsächlich jedoch nicht rechtens" und ist stark wertend. Diese Wertung müsste einer reputablen Veröffentlichung/Autor zugeordnet und ggf. als Zitat belegt werden: ...das Sonderdezernat „Politische Strafsachen“, das sich nach Urteil von XYZ in den 1950er und 1960er Jahren "an die Spitze der justizförmigen Kommunistenverfolgung in Westdeutschland" setzte... (+ref) / Alternativ: streichen von "justizförmig"
  • Ebenso im Intro POV: im Rahmen des Gesinnungsstrafrechts
    -

--Holgerjan (Diskussion) 18:14, 28. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

"justizförmig" ist es, weil die Kommunisten auch nach Verbot der KPD wegen ihrer kommunistischen Aktivitäten vor dem Parteiverbot belangt wurden, was gegen das Rückwirkungsverbot ("nulla poena sine lege") verstößt. "Gesinnungsstrafrecht" in den Fällen, in denen nicht eine aufgrund des Parteiverbots ausgeübte Handlung geahndet wird, sondern die kommunistische Einstellung des Angeklagten bzw. von Menschen aus dessen Umfeld. "Gesinnungsstrafrecht" steht im Zusammenhang mit einer Reihe von Tatbeständen, die das Vorfeld der tatsächlichen Rechtsgutverletzung bezeichnen und diese bereits unter Strafe stellen. In Tatbeständen wie etwa "Aufstacheln zum Angriffskrieg" (§80a), das "Verbreiten von Propagandamitten verfassungswidriger Organisationen" ($86a), die "Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten" (§126) und die "Auschwitzlüge" sowie "Volksverhetzung" (§131) und andere mehr werden Tatbestände erblickt, die zu schwerwiegenden "Gewalt)Delikten führen können. Die eigentliche Rechtsgutverletzung, z.B. die Ausführung der Straftat nach Androhung derselben (§126) ist noch nicht ausgeführt worden, die Androhung der Straftat wird jedoch mit dieser, auch vor deren tatsächlicher Vollziehung, in Verbindung gesetzt und bereits die Vorfeldaktion unterStrafe gestellt. Im Rahmen der Kommunistenverfolgung von 1956-1968 wurde die kommunistische Gesinnung in Bezug zur erwarteten Rechtsgutverletzung in Form der Neugründung der verbotenen KPD erblickt, allerdings auch in Fällen, wo dies gar nicht zu befürchten war. Hier wurde die politische Einstellung des Einzelnen faktisch strafrechtlich verfolgt, ohne dass die Rechtsverletzung durch ein Verstoß gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands zu befürchten gewesen wäre. Soviel, damit Du die Punkte nicht gleich wieder streichst. Zugegeben: weitere Quellen sind notwendig, aber die liefere ich nach. was dioe Quelle angeht bs.cyty.com/kirche-von-unten/archiv/kvu114/politische_Strafjustiz.rtf wie wäre es denn mal wenn du das in die browser-zeile eingibst und das aufrufst ? und siehe da: ein text erscheint! --LagondaDK 18:32, 28. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Remer[Quelltext bearbeiten]

Seine Rolle im Remer-Prozess fehlt noch. Daher kam er nach Lüneburg. --Hachinger62 (Diskussion) 19:03, 18. Jun. 2017 (CEST)Beantworten