Diskussion:Fernabsatzgesetz

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Komplizierter kann man das Fernabsatzgesetz wohl nicht formulieren? Der Normalmensch versteht nix. --217.237.150.227 6. Jul 2005 18:07 (CEST)

Ganz meine Meinung.
Ich habe mal was gehört von, da hat man das recht die ware 14 Tage nach dem Kauf zurück zu geben ohne angabe von Gründen. außerdem muss der verkäufer einen wohl darauf hinweisen, sonz verlängert sich die frist auf 3 Monate.
Davon steht da auf der seite nix. Auch hab nichtmal mit der Suchfunktion die Zahl 14 gefunden! --IP
Dem kan ich mich auch nur anschließen. Außerdem soll das Gesetz doch in irgendeiner Form demnächst schon wieder reformiert werden, da sich die Versandhändler beklagt haben. EIn Bekannter erzählte mir neulich, dass man laut Gesetz angeblich auch bei Geschäften die nicht unter das FAG fallen, 14 Tage Rückgaberecht hat. Ist da was dran? --Flominator 14:13, 13. Jul 2005 (CEST)
Das FernAbsG ist nun schon seit über drei Jahren außer Kraft. Daher sollte man die aktuelle Rechtslage eher im Artikel Fernabsatzvertrag beschreiben. Wenn ich den nächsten Tagen dazu komme, bau ich den Artikel aus.
Dass man ein grundsätzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen hast, ist ein VRI.  ;-)
Zur angesprochenen "Reform": Vor kurzem wurde § 357 Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass man dem Verbraucher u. U. auch dann die Kosten der Rücksendung auferlegen kann, wenn die Ware mehr als 40 Euro gekostet hat – vielleicht hast Du das gemeint. --kh80 •?!• 19:46:55, 5. Aug 2005 (CEST)
Danke für deine Überarbeitungen! --Flominator 16:36, 6. Aug 2005 (CEST)
Ich habe zum ersten Mal was bei Wikipedia geändert, und zwar habe ich den Hinweis getilgt, dass das FAG außer Kraft gesetzt wurde, da dies eine grobe Irreführung ist. Eingefügt habe ich statt dessen den Hinweis, dass es ins BGB übernommen wurde. (So als Sofortmaßnahme) -- reini

Ferabsatzregelung[Quelltext bearbeiten]

Ist das Fernabsatzgesetz gleichzusetzen mit einer "Ferabsatzregelung" ???


Schuldrechtsmodernisierung[Quelltext bearbeiten]

Diesen Satz verstehe ich nicht : " So beginnt beispielsweise die Widerrufsfrist auch nach Erhalt der Ware erst dann, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nachgekommen ist – und nicht bereits vier Monate nach Erhalt." Finde ich total unglücklich formuliert. Soll das jetzt heißen, wenn der Unternehmer nicht seinen Informationspflichten nachkommt, kann ich auch nach 2 Jahren noch Ware umtauschen? Und bisher im Fall, dass man nicht aufgeklärt wurde, die Widerrufsfrist dennoch nach 4 Monaten begann? --Tzuio 10:11, 7. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Genauso ist es. Grüße -- kh80 ?! 19:18, 7. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

in dem artikel wird wiedermal die deutschsprachige wikipedia als brd wikipedia dargestellt, oder täusche ich mich da? meineswissens gibts es dass in österreich auch, steht zB hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronischer_Handel#.C3.96sterreichische_Bestimmungen --Prockey (Diskussion) 23:20, 7. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Das Problem ist, dass sich ein Benutzer finden muss, der die Informationen Ergänzt. Gruß, --Martin1978 /± WPVB 23:23, 7. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Aktualisierung erforderlich![Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz wurde erneuert. Bitte hier aktualisieren ! --2A02:810A:8500:E70:AD44:2024:2DB:1EE0 11:20, 1. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]

Das Gesetz wurde nicht erneuert, sondern ist nach wie vor außer Kraft. --Droitteur (Diskussion) 09:26, 14. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]


unverständlicher Satz[Quelltext bearbeiten]

Diesen Satz im Artikel verstehe ich nicht: "So beginnt beispielsweise die Widerrufsfrist auch nach Erhalt der Ware erst dann, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nachgekommen ist – und nicht bereits vier Monate nach Erhalt." Ist der Inhalt des Satzes falsch oder einfach unglücklich formuliert? (nicht signierter Beitrag von 188.103.132.26 (Diskussion) 18:46, 28. Jan. 2016 (CET))[Beantworten]