Diskussion:GmbH-Geschäftsführer-Haftung

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Ra'ike in Abschnitt Mögliche URVen
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Inhalt des Artikels Der Artikel deckt von seiner Bezeichnung sowohl das Zivilrecht als auch das Steuerrecht ab. Damit wäre es sinnvoll, entweder eine Sonderseite zur steuerlichen Haftung in Bezug zu nehmen oder die steuerliche Haftung nicht kommentarlos zu revertieren. Este, bitte prüf das. Danke. --82.113.99.109 11:44, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Geschäfsführerhaftung in Österreich: Geschäftsführerhaftung ISBN 3-7007-2994-4 Autor: Margit Bollenberger-Klemm

Einleitung ist am Thema vorbei[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung wird leider nur auf die beschränkte Haftung der Gesellschafter eingegangen, nicht auf das eigentliche Artikelthema, die haftung des GF. --Die Schwäbin 14:07, 24. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Inhalt des Artikels

Este, ich habe versucht, den Artikel auf die Haftung des Geschäftsführers zu ändern. Die Schwäbin (s.o.) hat recht, wenn sie die Darstellung als auf den Gesellschafter oder die Gesellschafter - Haftung kritisiert ansieht. Vielleicht kannst Du das vor der nächsten Revertierung beachten. Dann müssten auch die Pflichten des Geschäftsführers wieder in den Text aufgenommen werden. Im übrigen fehlen die Nachweise für die Durchgriffshaftung (Zitat: "vermehrt durch die Rechtsprechung"). Gruß --82.113.99.109 12:12, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Die Darstellung leidet darunter, dass die Pflichten nciht dargestellt werden. Allein an ihre Verletzung knüpft die Haftung an.


Darstellung der Pflichten des Geschäftsführers nach GmbHG

Darstellung der Pflicht des Geschäftsführers nach Steuerrecht (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.33 (Diskussion) 16:28, 18. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Steuerliche Haftung nach § 69 AO[Quelltext bearbeiten]

Die steuerliche Haftung ist für den Geschäftsführer ungemein wichtig, da sie häufig ist und dazu führt, dass er selbst uneingeschränkt mit seinem Einkommen und Vermögen für die Steuerschulden der GmbH haftet. Die Haftung greift ein, wenn er die steuerlichen Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese steuerliche Haftung trifft den Geschäftsführer, den Nachfolgeschäftsführer und auch den faktischen Geschäftsführer, vgl. Bruschke in DStZ 2012, 407.--82.113.99.109 11:39, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

(nicht signierter Beitrag von 89.204.137.159 (Diskussion) 18:27, 14. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Mögliche URVen[Quelltext bearbeiten]

Strafrechtliche Haftung

Der gesamte Absatz stammt aus einem Blog [[1]] Este (Diskussion) 13:49, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Ausnahmen der Haftungsbeschränkung

Auch hier stammen wesentliche Teile 1:1 von hier [[2]]

BGH Haftung des faktischen Geschäftsführers

Zumindest der erste Satz stammt 1:1 von hier [[3]]

Die Bedeutung für den Geschäftsführer

Wesentliche Teile stammen von hier [[4]]

Für alle vier Absätze konnte eine umgekehrte URV nachgewiesen werden, sieh Analyse in der LKU. -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 14:23, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Belege für den ersten Absatz[Quelltext bearbeiten]

die Rechtsprechung für den 1. Absatz ist detailliert aufgeführt in Pump/Fittkau, S. 25 Fn. 6--89.204.137.127 11:13, 30. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Verweisung auf Artkikel faktischer Geschäftsfüher[Quelltext bearbeiten]

Este,

da dieser Artikel den nominellen Geschäftsführer betrifft und es einen Artikel " faktischer Geschäftsführer" gibt, schlage ich vor, dass Du eine Verweisung vornimmst und den faktischen Geschäftsführer als Erläuterung hier herausnimmst. Ist das sinnvoll? Gruß--89.204.138.180 12:43, 6. Apr. 2013 (CEST)Beantworten