Diskussion:Hauptverhandlungsprotokoll

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Vsop in Abschnitt Formatierung
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Einwand der Fälschung[Quelltext bearbeiten]

Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 274 Rn 36: „Ist der Nachweis der Fälschung erbracht, entfällt die Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der von der Fäschung betroffenen Teile.“ --Zipfelheiner (Diskussion) 09:43, 30. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Rn. 8: „bei schwerwiegenden oder nicht eingrenzbaren Mängeln aber insgesamt“ --2003:5B:4735:3000:4810:C7B8:7F12:E393 16:28, 30. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Leider falsch zitiert. Die zitierte Stelle bezieht sich nicht auf Fälschungen, sondern auf die Voraussetzungen der formellen Beweiskraft. Das Zitat lautet vollständig: "Ein Protokoll, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat in dem vom Fehler betroffenen Teil, bei schwerwiegenden oder nicht eingrenzbaren Mängeln aber insgesamt, keine Beweiskraft nach § 274." --Zipfelheiner (Diskussion) 13:28, 6. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Berichterstattervermerk[Quelltext bearbeiten]

Dieses Institut gibt es nur im Zivilprozess, nicht im Strafprozess. Das (ohnehin lediglich am Amtsgericht gefertigte) Inhaltsprotokoll über den Inhalt einer Zeugenvernehmung / Vernehmung eines Sachverständigen hat auch keine Beweiskraft für den Inhalt der Aussage. Ich habe die diesbezügliche Ergänzung daher wieder entfernt.

Die neuerliche Bearbeitung habe ich modifiziert. Allerdings ist die als Beleg angeführte Stelle bei Ralf Eschelbach etwas unklar, weil bei ihm förmliches, vom Amtsrichter (nicht „Berichterstatter“, einen solchen gibt es nur im Kollegialgericht, während nur der Amtsrichter als Einzelrichter auf die Hinzuziehung eines Protokollführers verzichten darf) erstelltes Protokoll, Berichterstattervermerk und interne Notizen für die Urteilsberatung ziemlich durcheinandergehen. Dass Eschelbachs Ansichten absurd sind (war er jemals in einer großen Strafkammer am Landgericht tätig?), ist evident: Jeder Strafrichter, der Amtsrichter ebenso wie der Berichterstatter im Spruchkörper, muss sich für die Urteilsberatung Notizen machen, jedenfalls in umfangreicheren Sachen. Auch der Amtsrichter sollte sich tunlichst nicht einfach auf das Protokoll verlassen. Es erscheint daher abwegig, dem Richter Vorwürfe zu machen, wenn er mitschreibt. Dass der Strafrichter am Amtsgericht auf die Hinzuziehung eines Protokollführers verzichtet (wofür es verschiedene Gründe geben kann, nicht nur solche der Personaleinsparung), ist vom Gesetz ausdrücklich zugelassen und sollte daher hier auch nicht pauschal in Misskredit gebracht werden. Am liebsten wäre es mir, wenn der ganze Abschnitt zum Thema Berichterstattervermerk / Eschelbach wieder gelöäscht würde. --Zipfelheiner (Diskussion) 17:47, 30. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Kritik an der deutschen Regelung[Quelltext bearbeiten]

An den deutschen Regelungen (StPO) zum Hauptverhandlungsprotokoll (die StPO stammt zum Teil noch aus der Kaiserzeit bzw. von 1877, als es noch keine Diktiergeräte oder Tonbänder oder digitale Aufzeichnungs- und Speichergeräte zum Mitschneiden gab, sondern Sekretäre der Richter alles per Hand oder später per Schreibmaschiene festhalten mußten) gibt es von Seiten von Bürgerrechtlern und Strafverteidigern mehrere Kritikpunkte. Zum einen wird als Kritik vorgebracht, daß Wortprotokolle der Erklärungen von Angekagten, Zeugen, Sachverständigen, Verteidigern und Gericht (wie in vielen anderen westlichen Staaten üblich) neutraler und objektiver und aussagekräftiger (was für eine Überprüfung des Urteils, also insbesondere auch für die Vorbereitung einer Berufung oder Revision erheblich sein könnte) wären, als die derzeitigen Protokolle (die derzeit oft nicht viel mehr sind als vom Gericht formulierte und in der Formulierung manchmal tendenziöse Aussageergebnisprotolle). Zum anderen wird kritisiert, daß bloß bei den Amtsgerichten Hauptverhandlungsprotokolle angefertig werden, und ausgerechnet in den meist gewichtigeren Verfahren vor den Landgerichten (und Oberlandesgerichten) kein Hauptverhandlungsprotoll erstellt wird (was den Angeklagten die Führung des Beweise darüber, welcher Zeuge welche Aussage gemacht hat, erschwert). Falls ein Juraprofessor oder wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Lehrstuhles für Strafecht diesen Diskussionsbeitrag hier liest, wäre es nett wenn er den Artikel unter Angabe von Fundstellen entsprechend ergänzen würde.--2003:4C:6F53:A401:F8AA:8001:CBAA:B267 14:03, 29. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

Formatierung[Quelltext bearbeiten]

Hallo, Vsop, diese Art von Einrückung innerhalb von Fußnoten ist sowohl in WP als auch in der Literatur gänzlich unüblich. Ich sehe das hier zum ersten Mal. Zudem hast du mit deinem Revert nun wieder einige typografische Fehler eingebaut.--Neufund (Diskussion) 19:19, 17. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Hilfe:Einzelnachweise#Zusammenfassung mehrerer Einzelnachweise in einer Belegangabe: „Mehrere Einzelnachweis-Angaben können in einer Belegangabe (also innerhalb eines <ref>…</ref>-Tags) zusammengefasst werden, sodass ihnen zusammen nur eine Nummer zugeordnet wird. Dabei sind die einzelnen Nachweise durch Punkt, Semikolon oder Zeilenwechsel (<br />-Tag) erkennbar voneinander abzusetzen.“ Ich habe nun die Einrückung (:) rausgenommen, aber dem Semikolon noch einen Zeilenwechsel folgen lassen, damit das Ergebnis so aussieht wie in dem Beispiel „Kaiser Hubert der Schreckliche regierte“, wo Max Müller und Sebastian Schulze jeweils ihre eigene Zeile haben, was das Arbeiten in der Bearbeitungsansicht doch sehr erleichtert.
Dass ich durch die Revertierung typographische Fehler wieder eingebaut habe, tut mir leid. Durch die Umformatierung konnten die Korrekturen nicht hervorgehoben werden, weshalb sie mir entgingen. --Vsop (Diskussion) 19:59, 17. Okt. 2018 (CEST)Beantworten