Diskussion:Heliaia

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Institution und Zusammensetzung der Heliaia[Quelltext bearbeiten]

Der erste Satz in dem Absatz macht keinen Sinn, weil Solon vor Kleisthenes gelebt hat. Sollte sie also von Kleisthenes gegründet worden sein, wie hätte dann Solon ihr eine spezielle Funktion verleihen können? Bitte um klarstellung, soweit ich weiß wurde sie ohnehin schon von Solon gegründet. (nicht signierter Beitrag von 178.112.112.57 (Diskussion) 20:40, 18. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Nun dann weißt du es offenbar besser als Ruschenbusch. Im Übrigen empfehle ich dir genauere Lektüre: Solon soll heißt, dass ein (großer) Teil der Althistoriker dieser Meinung ist - natürlich die, die meinen, dass schon Solon die Heliaia eingeführt hat.--Albtalkourtaki 21:55, 18. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 18:36, 11. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Ergänzungspotenzial aus inhaltlichen Überschüssen von Attische Demokratie#Gerichtsbarkeit[Quelltext bearbeiten]

Die nachfolgenden belegfreien Aussagen sind dem einschlägigen Abschnitt Attische Demokratie#Gerichtsbarkeit als hier womöglich besser aufgehoben entnommen. Allerdings müsste die Einarbeitung in den umseitigen Hauptartikel wohl der Belegpflicht genügen, um die ich mich bis auf weiteres nicht werde kümmern können:

  • Nur Privatklagen konnten seit 399/8 v. Chr. durch ein Schiedsverfahren (diaita) im Vorfeld ohne Prozess erledigt werden. Die dafür verantwortlichen Vermittler (diaitētēs), die sich für ihre Amtsführung auch zu rechtfertigen hatten (euthyna), waren alle mindestens 60 Jahre alt. Es scheint, dass dieses Schlichtungsverfahren zugleich eine Art Vorverhandlung darstellte, in der die Prozessparteien alle ihre Argumente und Beweismittel darlegen mussten. Diese wurden, wenn das Verfahren erfolglos blieb, in Tongefäßen versiegelt, so dass es nicht möglich war, neue Beweise vor Gericht vorzubringen. Verfahren mit einem Streitwert unter 10 Drachmen wurden im 5. Jahrhundert durch die Demenrichter (dikastai kata dēmous), im 4. Jahrhundert durch „Die Vierzig“ entschieden. Der Beklagte hatte zu Beginn jeder Verhandlung die Möglichkeit, den Ankläger einer gesetzwidrigen Anklage zu bezichtigen. Die Todesstrafe konnte erleiden, wer die Geschworenen mit der Berufung auf ein gar nicht existierendes Gesetz zu täuschen versuchte.
  • Über die Bewertung der athenischen Volksgerichte herrscht unter den Althistorikern Uneinigkeit. Sehen die einen (z. B. David Cohen, Gerhard Thür) in ihnen v. a. eine Instanz, die wenig mit Rechtspflege, sondern eher mit moralischer und politischer Normenkontrolle zu tun hatte, verweisen andere (z. B. Peter J. Rhodes, Edward Harris, Mogens Herman Hansen) auf den über 200-jährigen Erfolg der Dikasterien. Erstere führen an, dass es sich bei den überlieferten Gerichtsreden v. a. um moralische Anklagen des Gegenübers handelte, dass die Geschworenen weder selbst Zeugen verhören konnten noch Urteile begründen mussten, sowie, dass athenische Richter mangels Professionalität kaum eine wirkliche Kenntnis der Gesetzeslage hatten und i. d. R. nach moralischen und rhetorischen Gesichtspunkten urteilten. Dem entgegen steht die große praktische Erfahrung der Athener in Rechtsangelegenheiten. Außerdem zeigt eine genauere Betrachtung der überlieferten Gerichtsreden, dass in diesen juristische wie moralische und politische Argumente durchaus gleichberechtigt waren. Ein eindrucksvolles Zeugnis davon, wie Rhetorik und juristische Argumente Hand in Hand gingen, findet sich in den Reden von Demosthenes (Dem 18) und Aischines (Aisch 3) im Prozess „Über den Ehrenkranz“.

-- Barnos (Post) 17:56, 28. Jan. 2022 (CET)Beantworten