Diskussion:Internationale Humanitäre Hilfsorganisation

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Ivla in Abschnitt Defekter Weblink
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Relevanz des Artikel bei der DE-Wikipedia bzw. wie die Zeiten sich ändern[Quelltext bearbeiten]

Im Oktober 2009 hatte diese Organisation für die Wikipedia noch keine Relevanz [1]. Sogar ein Vorstandsmitglieder des deutschen Wikipediavereins sah es so (LD). Heute, also rund 7 Monate später, wurde der Artikel jedoch wieder hergestellt - welch ein Wunder! Dabei sind die anderen Wikipedias nicht so. Die englischsprachige hat z.B. seit Feb. 2009 schon einen Artikel über diese Organisation. –– Bwag 10:23, 4. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ja so wandeln sich die Ansichten. --Eingangskontrolle 20:50, 20. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Das sollte zu denken geben. --217.82.189.180 20:32, 14. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Namensgebung[Quelltext bearbeiten]

Hier steht: "Obgleich unterschiedliche Namensgebungen zwischen der Internationalen Humanitären Hilfsorganisation (IHH e.V.) und der Stiftung İnsani Hak ve Hürriyetler Vakfı (İ.H.H.) vorherrschen, führen diese des Öfteren - aufgrund der Kurznamen IHH – zur Verwechslung der beiden Organisationen." Könnte mal jemand, der des Türkischen mächtig ist, wörtlich übersetzen was denn nun die deutsche Übersetzung ist bzw was sich als deutsches Lemma eignet?--bennsenson - ceterum censeo 11:19, 4. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

googletranslator sagt: Stiftung für die Menschenrechte und Grundfreiheiten. (nicht signierter Beitrag von 91.13.142.77 (Diskussion) 11:16, 2. Jul 2010 (CEST))

Die IHH Deutschland hat einen deutschen Namen, die IHH in der Türkei hat sich selbst einen deutschen Namen gegeben. "İnsan Hak ve Hürriyetleri ve İnsani Yardım Vakfı" heißt demnach "Stiftung für Menschenrechte, Freiheiten und Humanitäre Hilfe". Ganz wörtlich ist es allerdings (achtung TF) "Stiftung für Menschenrechte und -freiheiten und Humanitäre Hilfe". Richtig gelesen "Menschenfreiheiten". Gruß Koenraad Diskussion 20:32, 2. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Es bleibt bei "Der Verein ist eingetragen...."[Quelltext bearbeiten]

Also erstmal wärs schön, wenn man auch bei den Änderungskommentaren freundlich bleiben würde.

Denn daran so schwer zu verstehen ist nämlich, dass der von dir genannte Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung bereits 1997 aufgelöst wurde, nie einen Vorsitzenden namens Mustafa Yoldas aus Hamburg als Vorsitzenden, aber dafür seinen Sitz in Freiburg hatte.

Der Verein um den es hier geht sitzt jedoch in Frankfurt am Main (VR 13872) und hat besagten Vorsitzenden. Und da er nach wie vor eingetragen ist, werde ich das erneut ändern. --KayHo 13:19, 18. Jan. 2011 (CET)Beantworten

§ 3 VereinsG: Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). (...) Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar §74 BGB: Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im konkreten Fall der IHH: Das vereinsrechtliche Verbot wurde am 12. Juli 2010 vollzogen und der Verein aufgelöst. Die Geschäftsunterlagen des Vereins wurden polizeilich sichergestellt. (...) Das Bankguthaben und die sonstigen Vermögenswerte des »IHH e. V.« wurden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Darüber hinaus wurde die Homepage des Vereins ab dem Zeitpunkt des Vollzugs gesperrt. Mit dem Vollzug des Vereinsverbotes ist es untersagt, Kennzeichen des »IHH e. V.« öffentlich zu verwenden und die Tätigkeit des »IHH e. V.« in Ersatzorganisationen fortzuführen.[2] IHH verboten, aufgelöst -> Vergangenheitsform. Ich habe der Vollständigkeit halber Yoldas Klage beim BVwG ergänzt. Lies Dir bitte mal WP:BNS und WP:WAR durch und unterlasse die Änderung. --Atlasowa 15:05, 18. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Was du da schreibst ist alles schön und gut, aber ändert nichts an der Sache. Ob der Verein nun aufgelöst, verboten oder sonstwas ist, ändert nichts an der Tatsache, dass er eingetragen ist. Dieser Verein ist im Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen, also warum soll dort "war" stehen?!?!?! Dafür gibt es nicht einen vernünftigen Grund. Auch ein aufgelöster Verein bleibt ein eingetragener Verein. Er ist ja, wie du bereits erwähnt hast, aufgelöst, aber nicht erloschen. Warum wirfst du denn nicht selbst einen Blick in das Register und überzeugst dich davon, dass der Verein eingetrageb ist und nicht war. --KayHo 11:56, 19. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Neue Rheinische Zeitung[Quelltext bearbeiten]

http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=16560 sollte unbedingt in den Artikel aufgenommen werden, um mal auch die andere Seite zu Wort kommen zu lassen. --89.204.137.184 02:54, 24. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Wie ging die Geschichte weiter?[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Satz des Artikels lautet: "Beide Parteien haben bis zum 21. Juni 2011 Zeit auf das Vergleichsangebot einzugehen. Anderenfalls wird es ein gerichtliches Urteil am 22. Juni 2011 geben." Und nu? --2.211.75.155 23:47, 22. Dez. 2011 (CET)Beantworten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT[Quelltext bearbeiten]

Quelle: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2137

BVerwG 6 VR 4.10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 2010 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

a) Der Antragsteller darf keine für die palästinensischen Gebiete im Gazastreifen und im Westjordanland (Westbank) bestimmten Hilfeleistungen erbringen oder unterstützen.

b) Der Antragsteller hat - beginnend mit dem 12. August 2011 - bis zum zehnten Werktag eines jeden Monats eine Aufstellung der einzelnen Beträge seiner Einnahmen und Ausgaben des Vormonats - bei den Ausgaben unter Angabe des Empfängers und des Verwendungszwecks - bei dem Bundesministerium des Innern vorzulegen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller ist ein im Jahr 1997 gegründeter Verein mit Sitz in Frankfurt a.M. Er sieht seinen Zweck darin, weltweit humanitäre Hilfe zu leisten. Er unterstützt unter anderem Projekte in den palästinensischen Gebieten des Gazastreifens und des Westjordanlands (Westbank). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 stellte das Bundesministerium des Innern unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG fest, dass der Antragsteller sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb verboten sei und aufgelöst werde. Zur Begründung hat das Bundesministerium im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller leite seit langem und in beträchtlichem Umfang Spendengelder an in den palästinensischen Gebieten ansässige Sozialvereine weiter, die der HAMAS zuzuordnen seien. Dadurch unterstütze er mittelbar die Gewalt, die die HAMAS gegen Israel ausübe.

2 Der Antragsteller hat am 22. Juli 2010 Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben. Er hat zudem unter dem 3. Dezember 2010 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Hierüber hat der Senat zunächst mit Blick auf die im Klageverfahren zeitnah anberaumte mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2011 im Einvernehmen mit den Beteiligten nicht entschieden.

3 Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 hat der Senat den Beteiligten durch Beschluss einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Antragsgegnerin hat den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 abgelehnt und weitere Tatsachen vorgetragen, die das Vereinsverbot rechtfertigen sollen. Daraufhin hat der Senat am 22. Juni 2011 beschlossen, die mündliche Verhandlung in dem Klageverfahren wiederzueröffnen.

4 Nachdem die zeitnah anberaumte mündliche Verhandlung nicht zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache geführt hat, ist die Grundlage für das Einverständnis der Beteiligten mit einem Aufschub der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weggefallen und dem Antragsteller ein weiterer Aufschub nicht zumutbar.

5 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgaben Erfolg.

6 Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung der Verbotsverfügung bei Beachtung der bezeichneten Maßgaben der Vorrang vor dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an einer sofortiger Vollziehung.

7 Nach der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Verbotsverfügung offen. Der Senat verweist hierzu auf die ausführlichen Gründe des Beschlusses vom 25. Mai 2011, mit dem er den Beteiligten eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits vorgeschlagen hat. Die von der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 20. Juni 2011 bezeichneten Umstände erfordern die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Sie rechtfertigen demgegenüber nicht, ohne Weiteres von der Beurteilung der Erfolgaussichten abzurücken, die sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2011 ergeben hat.

8 Die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten, obwohl die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nur dann vereinbar, wenn die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers mit hinreichend gewichtigen Gründen des Allgemeinwohls zu rechtfertigen wäre. Dies ist nicht der Fall. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache eine Fortsetzung der Tätigkeiten des Antragstellers zu unterbinden, die Anlass der erlassenen Verbotsverfügung sind, wird vielmehr durch die in der Beschlussformel bezeichneten Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Kommt der Antragsteller diesen Maßgaben nicht nach, kann die Antragsgegnerin einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

--217.82.182.47 11:26, 2. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Danke für die Quelle, ich arbeite es mal ein.--bennsenson - reloaded 12:09, 2. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Das wäre nett, danke dafür im voraus! :-) --217.82.182.47 15:47, 2. Jan. 2012 (CET)Beantworten

"Verbotsvollziehbarkeit"[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht das so, als ob das Verbot in Zukunft vollzogen werden würde und nur temporär aufgehoben, ja aufgeschoben wurde. Wer sagt das? Bleiben wir doch bitte bei den Fakten, der Verein ist nicht mehr verboten. Punkt. --91.6.68.175 09:00, 3. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Nein, im Artikel steht, dass bestimmte Maßgaben eingehalten werden müssen, ansonsten kann die Vollsteckung sofort wieder aufgenommen werden. Das kann man also als so ein Art Bewährung unter Auflagen betrachten. Dass der Verein schlicht nicht mehr verboten ist, entspricht also eben nicht den Fakten.--bennsenson - reloaded 20:36, 14. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 14:58, 15. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Nicht im Archiv, jetzt unter http://www.fr-online.de/home/de-maizi-re-verbietet-hamas-spendenverein,1472778,4403380.html . Mal sehen wie lange der bleibt.
Weitere Links im Artikel funktionieren nicht ordentlich, wohl weil dort Session-Ids eingesetzt werden. Sehe ich mir erst später an. Halbwegs stabil sollte der Link http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+6+A+2.10 zu Beschluss und späterer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sein. --IvlaDisk. 13:04, 20. Okt. 2013 (CEST)Beantworten