Diskussion:Klosterkammer Hannover

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Rabanus Flavus in Abschnitt Geheime Ratsstube
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Liste der Klöster ist unvollständig[Quelltext bearbeiten]

Hallo werte Autoren des Artikels, bei der Durchsicht der Liegenschaften der Klosterkammer werden von dieser folgende Klostergüter (bestehende und ehemalige) verwaltet:

Ich hoffe Euch mit der Liste geholfen zu haben. --MfG Markus S. 15:55, 3. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Nur bei der Durchsicht? --Rabanus Flavus 21:03, 3. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Naja, ich habe die BKS Steina gebastelt und über einige Umwege bin ich bei diesem Artikel hier gelandet. Und da habe ich mir halt mal die Homepage von der Klosterkammer ein bissl angeschaut... . --MfG Markus S. 22:51, 3. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

In der KirchenZeitung vom 14. Januar 2018 lese ich auf Seite 9, daß über die im Wikipedia-Artikel genannten ehemaligen Klöster hinaus auch die Kirchen Basilika St. Godehard (Hildesheim), Heilig-Kreuz-Kirche (Hildesheim), St. Magdalenen (Hildesheim), St. Joseph (Gronau), St. Andreas in Sottrum (Holle) und Mariä Geburt in Renshausen Eingentum der Klosterkammer sind. Die Klosterkammer gehört auch das Klostergrundstück von St. Michael (Marienrode), und sie ist auch noch für den Bauunterhalt von St. Mauritius (Hildesheim) zuständig.

An der Kirche Heilig Kreuz (Dorstadt) ist auf einem Schild zu lesen, daß sie von der Klosterkammer Hannover unterhalten wird.

Wäre schön wenn das jemand sinnvoll in den Artikel einarbeiten könnte. --Kirchenfan (Diskussion) 18:53, 13. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Historisch ungenaue Darstellung[Quelltext bearbeiten]

Die Darstellung der Entstehung des Stiftungsvermögens ist historisch ungenau und euphemistisch, denn korrekt handelt es sich um "konfisziertes" - also entschädigungslos vom Staat vereinnahmtes (bei Privatleuten würde man es Diebstahl nennen) - Vermögen der Orden - auch wenn er es hinterher nicht in das staatliche Vermögen übernommen hat, sondern eine neue Stiftung gegründet hat.. Selbst wenn in der Reformationszeit alle Konventsangehörigen zur evangelischen Konfession gewechselt sein mögen, so bleibt das Vermögen Eigentum des Ordens und war nie Eigentum der Nonnen oder Mönche (d. h. diese konnten nicht rechtskonform das Eigentum übertragen). Häufig dürfte das Vermögen aus religiösen Stiftungen / Dotationen hervorgegangen sein, somit hat der Staat die Zweckbestimmung der Stiftung gegen den Willen der Stifter geändert. In vielen Fällen haben Nonnen und Mönche nicht die Konfession gewechselt, d. h. der Landesherr hat den Konfessionswechsel zwangsweise herbeigeführt. Von einer "Umwandlung" zu schreiben, ist da doch etwas "verniedlichend". (nicht signierter Beitrag von 87.163.110.249 (Diskussion) 23:58, 17. Sep. 2015 (CEST))Beantworten

Ja, es gab den Willen der Stifter, nämlich dass Ordensleute, durch ihre Stiftung frei von weltlicher Arbeit, für das irdische Wohl und himmlische Heil der Stifter auf ewige Zeiten beten sollten – und dass Gott ihr Stiftungsopfer mit der Seligkeit belohnen möge. Und es gab und gibt die rechtliche Kontinuität der monastischen Körperschaften, die bei den Säkularisationswellen der Reformationszeit und der napoleonischen Zeit gebrochen wurde. Dieser Bruch war im formalen Sinn illegal. Aber daneben gibt es den Rechtsbegriff der Legitimität. Wer den Zustand vieler reich dotierter Klöster vor der Reformation und vor der Revolution kennt, der weiß, dass es um die Erfüllung des Stifterwillens oft sehr zweifelhaft stand. Institutionen und Körperschaften können sehr wohl, bei formalrechtlicher Kontinuität, ihre innere Legitimität verlieren. Sonst würden wir noch heute im Heiligen Römischen Reich leben (das seinerseits aus Gewaltakten und dem Bruch älterer Rechtszustände entstanden war). --Rabanus Flavus (Diskussion) 04:25, 18. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Geheime Ratsstube[Quelltext bearbeiten]

Die herzogliche Geheime Ratsstube war etwa das, was man heute Ministerrat oder Kabinett nennen würde, die oberste Beratungsebene für die gesamte Landesverwaltung. Die Leitung der Klosterdomänenkammer war in der Geheimen Ratsstube vertreten, aber diese war keineswegs eine Vorstufe der Klosterkammer. Die von Bernd Schwabe in Hannover neu eingetragene Ergänzung in diesem Sinn ist eine Fehlinterpretation seiner Quelle. Auch das in den welfischen Territorien hochgehaltene Prinzip der Trennung des Klostervermögens vom allgemeinen Fiskus galt bereits seit dem 16., nicht erst seit dem 17. Jahrhundert. --Rabanus Flavus (Diskussion) 22:14, 14. Jan. 2024 (CET)Beantworten