Diskussion:Krankenversicherung der Studenten

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Falsche Informationen im Abschnitt Grundsätzliches[Quelltext bearbeiten]

Dort steht, dass die Krankenvers. für Studenten nur bis zum 14. Fachsemester genutzt werden kann. Das ist nicht richtig, denn die Versicherungspflicht erstreckt sich bis zum 14. Fachsemester (Paragraph 5 SGB V). In 245, 254 SGB V erfährt man, dass die Möglichkeit zur studentischen Versicherung durchaus auch länger bestehen kann (also mit ermäßigtem Beitreagssatz). Im Normalfall ist jedoch mit dem 30. Lebensjahr Schluß.

Ich denke, das sollte korrigiert werden. Meinungen? (nicht signierter Beitrag von 88.70.223.126 (Diskussion | Beiträge) 20:41, 23. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Beitragsberechnung für Studenten - Tabellenkopf[Quelltext bearbeiten]

In der letzten Spalte der Tabelle steht im Kopf BAföG. Die Fußnote dazu lautet Maximaler monatlicher Zuschuss nach §§ 13a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Ich finde das ist verwirrend. Diese letzte Spalte zeigt viel eher an, wie hoch der Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung ist, den man bezahlen muss. Hingegen weichen die Pauschalbeträge, die man nach dem BAföG bekommt hiervon ab (sie stehen fest als Beträge in Höhe von 47 und 8 Euro im Gesetz [1]) und werden auch nicht mit jeder Änderung des KV-/PV-Betrages angepasst. Daher meine alternativen Vorschläge, von denen ich ich einen umzusetzen gedenke, wenn sich kein anderer Autor findet/keine Gegenmeinung kommt:

(1) Entweder nur das BAföG aus der Kopfzeile nehmen und z.B. durch Beiträge o.ä. ersetzen.
(2) Oder zusätzlich zu (1) eine Spalte hinzufügen, die die §13a(1)/(2)-Beträge nach dem BAföG aufführt.
--141.30.207.240 09:30, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Hab das in einer Kombination aus (1) und (2) umgesetzt. --141.30.184.93 13:53, 26. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Es gelten ab diesem Wintersemester neue Beiträge! Bitte Artikel aktualisieren!!! (nicht signierter Beitrag von 77.185.202.39 (Diskussion) 20:16, 26. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

Nein, neue Beiträge erst ab 1.1.2011 - auch wenn manche Kassen das falsch berechnen. Bisher gelten nur neue BAföG-Zuschüsse, denn das neue BAföG kam erst nach Beginn des Wintersemesters. Habe trotzdem mal beides ergänzt, muss aber noch gesichtet werden -- 89.244.166.23 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Schleichwerbung[Quelltext bearbeiten]

Folgende Verknüpfungen verweisen auf den gleichen Anbieter:

ht*p://studenten.private-krankenversicherung-tip.com/

ht*p://www.tipps.eu.com/versicherungsvergleich/private_krankenversicherung.html ( = Krankenversicherung für Studenten - Versicherungsvergleich )

ht*p://www.private-krankenversicherung-tip.com/studenten_krankenversicherung.html/

Diese Links wurden dem Artikel übrigens jeweils als einzige Änderung gegenüber der Vorversion hinzugefügt. Meiner Meinung nach sollten alle drei gelöscht werden: sie haben wenig mit dem Thema gemein, sind insgesamt schlecht gemacht und wirken unseriös.

Danke für Deine Aufmerksamkeit. Ich habe die monierten Links soeben entfernt. In Bezug auf die Werbelinks: würden wir das Prinzip der freien Editierbarkeit deswegen einschränken würden wäre der Schaden größer. Bleibt also nur, Änderungen aufmerksamkeit zu beobachten. Noch einmal Danke, der Unscheinbar 20:15, 31. Aug 2005 (CEST)
  1. http://bundesrecht.juris.de/baf_g/__13a.html

Falscher Beitrag ab Oktober 2008[Quelltext bearbeiten]

Ich habe ein Schreiben von meiner gesetzl. Krankenkasse bekommen, in dem von 54,27 EUR für die Krankenversicherung und 11,26 EUR für die Pflegeversicherung monatlich gesprochen wird. Im Artikel ist für Beiträge zur Krankenversicherung ab Oktober 2008 aber 54,78 EUR angegeben.

Mfg maha

Nachtrag: Habe ein weiteres Schreiben bekommen in dem der "Fehler" der Krankenkasse korrigiert wurde. Der Beitrag von 54,78 EUR monatlich ist korrekt.

Was heißt "Urlaubssemester werden nicht berücksichtigt"[Quelltext bearbeiten]

(im Abschnitt Höchststudiendauer -> 14 Fachsemester)

Ist das "werden nicht berücksichtigt" zu verstehen im Sinne von "egal wieviele Semester davon Urlaubssemester sind, es sind maximal 14 Semester" oder im Sinne von "werden nicht mit in die 14 Semester eingerechnet"? --Karl, 134.130.4.46 16:20, 26. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Semesterbeginn?[Quelltext bearbeiten]

"Bei Hochschulen beginnt das Sommersemester im April und das Wintersemester im Oktober. " Das kann man nicht so sagen - schaut euch die Uni Heidelberg an - SoSe beginnt im März, WiSe im September. Und die Uni Mannheim beginnt ihr SoSe im Februar und ihr WiSe im August. Also sorry, aber der Satz ist Blödsinn. Gruß, Sonja -- 78.51.128.233 02:01, 21. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

"Bei Hochschulen beginnt das Sommersemester im April und das Wintersemester im Oktober. Bei Fachhochschulen beginnt das Sommersemester im März und das Wintersemester im September." - An der Hochschule Augsburg (die rechtlich unter "Fachhochschule" fallen dürfte, da sie eine Hochschule ohne Promotionsrecht ist) beginnt das Sommersemester im März und das Wintersemester im Oktober. (Quelle: http://www.hs-augsburg.de/einrichtung/studienangelegenheiten/semestertermine/index.html) Ich vermute, dass die Hochschulen das regeln können wie sie wollen. 79.249.183.15 17:14, 21. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Zu stichpunktartig[Quelltext bearbeiten]

Ich finde, dass der Artikel zu viele Aspekte nur in Stichpunkten beschreibt, die nicht unbedingt klar zu verstehen sind. "Höchststudiendauer" bräuchte einen Absatz, wie sich ein Überschreiten dieser Dauer auswirkt. Erlischt dann die Versicherungspflicht, oder nur der Anspruch auf günstigere Beiträge? Die Begriffe "vorrangige" und "nachrangige Versicherung" sind zwar intuitiv in etwa klar, aber auch hier wäre ein erklärender einleitender Absatz nützlich, oder ein entsprechender Link. --Martin von Gagern 13:33, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Ich schließe mich dem an. Auch für mich sind es vor allem diese beiden Punkte im Text, die sehr unverständlich sind. Ich weiß zwar generell nicht, in wie fern es überhaupt zur Aufgabe von Wikipedia gehört, solche Informationen bereitzuhalten, aber wenn sie schonmal da sind, sollten sie ja auch verständlich sein.
Außerdem finde ich, dass der Zusammenhang mit der Familenversicherung weiter oben im Text behandelt werden sollte (derzeit erst in der Mitte des Textes, also nach einigen Bildschirmseiten), da ich doch glaube, dass für einen Großteil der Studenten die Familienversicherung der Normalfall ist. Ich trau mir aber nicht zu, das selbst zu editieren, da ich 1. nicht weiß, ob ich da zu sehr von meiner Situation auf die Allgemeinsituation schließe und ich 2. die Zusammenhänge zwischen beiden Thematiken nicht wirklich gut genug verstehe. --Prauch 12:45, 6. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Falscher Bezug in "Beitragsberechnung für Praktikanten" (Bezugsgröße statt Gesamteinkommen)[Quelltext bearbeiten]

Dies ist mein erster Diskussionsbeitrag, ich bitte also um etwas Nachsicht, wenn ich hier gegen die Nettikette verstoßen sollte (Ratschläge willkommen)

Ich meine, dass zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktikanten unterschieden werden muss: für Pflichtpraktikanten (im Vor- oder Nachpraktikum) gilt grundsätzlich (paritätische) Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Ausnahme: wenn das Einkommen 1/7 der Bezugsgröße nicht überschreitet (§ 20 (3) Nr.1 SGB IV), zur Zeit sind das 325,-EUR, wobei auf diesen Grenzbetrag noch die Werbungskostenpauschale aufgeschlagen werden darf (z.Zt 920 EUR/Jahr -> 76,66/Monat, gesamt also 401,66 EUR/Monat), muss der Arbeitgeber die SV-Beiträge alleine tragen. Ist das Praktikum unentgeltlich, so ist die Kranken- und Pflegeversicherung durch den Praktikanten vollständig selber zu übernehmen, die RV+ALV ist vom AG in der Höhe von 1% der Bezugsgröße zu zahlen (Quelle?)

Für "freiwillige" Praktikanten gelten die regulären Bestimmungen mit der Ausnahme, da es sich bei einem Praktikum nicht um eine "berufsmäßig" ausgeübte Tätigkeit handelt, diese Tätigkeit entweder "geringfügig" (<401 EUR/Monat) oder kurzfristig (<= 50 Arbeitstage oder 2 Monate) auszuüben; bei der geringfügigen Tätigkeit übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Sozialversicherungsleistungen, wird sie kurzfristig ausgeübt ist sie insgesamt sozialversicherungsfrei.

Leider habe ich noch keine Bestätigungs-eMail erhalten, mein Anmeldename ist moover54 (15:01, 27. Okt. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Frage zur Befreiung von der Versicherungspflicht[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Satz lautet: "Wird der Antrag genehmigt, gilt die Befreiung für den gesamten versicherungspflichtigen Zeitraum und ist unwiderruflich." Damit ist nur der Zeitraum des Studiums gemeint, oder? Wenn man während des Studiums befreit war, und anschließend ein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze bezieht, muss/darf man sich wieder gesetzlich versichern, oder?--S. Hager86 (Diskussion) 22:02, 6. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Hat sich erledigt.Gruß!--S. Hager86 (Diskussion) 11:02, 7. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Artikel bedarf dringend einer Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen,

steh ich alleine da oder finden sich Mitstreiter: Der Artikel ist voll von Fehlern und Irreführungen. Nur ein Beispiel: Heutzutage steht die Einschreibung an einer EU-Uni der Einschreibung an einer deutschen Uni gleich --> 30jähriger deutscher Student an einer Uni in Amsterdam eingeschrieben = KVdS nach deustchem Recht. Er ist auch einfach nicht "schön zu lesen".

Ich würde die Tage mal einen Überarbeitungsversuch wagen wollen ... Gruß --KarleHorn (Diskussion) 21:08, 7. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 10:33, 21. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Befreiung von der Versicherungspflicht: Auswirkungen/Folgen[Quelltext bearbeiten]

"Wird der Antrag genehmigt, gilt die Befreiung für den gesamten versicherungspflichtigen Zeitraum und ist unwiderruflich."

Die Auswirkungen einer Befreiung werden meiner Ansicht nach nicht wirklich deutlich (zumindest für den Durchschnittsleser). Es sollte etwa klargestellt werden, dass dies bedeutet, dass – so wie ich die Situation verstehe – eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung somit während des gesamten Studiums und auch noch danach ausgeschlossen ist, sofern nicht eine sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (Verdienst höher als bei geringfügiger Beschäftigung und geringer als die aktuelle Versicherungspflichtgrenze) aufgenommen wird, und dass man, wenn dieses während des Studiums endet, wieder automatisch aus der gesetzlichen Krankenversicherung raus muss. Dies kann ja für manch einen finanziell durchaus problematische Folgen haben. --Simified (Diskussion) 23:21, 30. Dez. 2015 (CET)Beantworten