Diskussion:Lieferwagen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Heiko242 in Abschnitt Lieferwagen - Kastenwagen - Kleintransporter usw.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

217.184.222.150[Quelltext bearbeiten]

Hallo 217.184.222.150
"Dieser Opel Astra Lieferwagen"
wo ist dieser Lieferwagen (warum bestimmter Artikel?) Foto? Link? (Relevanz?)
"besitz keine Fenster in den hinteren Türen und in den hinteren Seitenscheiben"
keine Fenster in den Scheiben? Was für Glasscheiben sind es denn dann, wenn es keine Fenster sind?
"Dort waren statt den Fensterscheiben ,eEisenbleche verbaut.Diese sind in Wagenfarbe lackiert."
dort waren eEisenbleche verbaut und diese sind lackiert? Warum waren dort zunächst Bleche und was ist dort jetzt? Was sind eEisenbleche?
Beispiel für einen Astra Lieferwagen mit Fenstern: http://www.mobile.de/Opel-ASTRA+G+VAN+ASTRA+LIEFE-weiss-Berlin-11111111189043663_NSR43.html etwas verwirrt, --Hundehalter 10:55, 28. Feb 2006 (CET)

Überlappung Lieferwagen Kastenwagen Hochdachkombi[Quelltext bearbeiten]

  • Lieferwagen und Hochdachkombi überlappen sich etwas. Mein Vorschlag: Hochdachkombi auf Pampersbomber (PKW) reduzieren und Lieferwagen um die Hochdachkombi-Modelle Berlingo, Kangoo etc ergänzen. Zählt der VW Bus eigentlich nicht zu den Lieferwagen, weil er nicht auf PKW-Basis ist? Und wie ich gerade sehe gehört Kastenwagen auch noch dazu. Da könnte man eventuell eine Begriffsklärung machen. --Siehe-auch-Löscher 11:24, 29. Mär 2006 (CEST)
habe bei Lieferwagen die Definition LKW-Zulassung und fest eingebaute Trennwand sowie basierend auf Kombimodell eingefügt. Die Abgrenzung zum (alten) VW Caddy ist schwierig, da der Caddy zwar eigentlich ein Golf ist, aber einen Kastenaufsatz haben kann. --Hundehalter 12:44, 29. Mär 2006 (CEST)

Hallo Hundehalter, danke dass Du Dich darum kümmerst. Die LKW-Zulassung ist klar, aber gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen VW Bus (Kasten), Berlingo (Kasten) und Opel Combo (Kasten)? Die STVZO kennt den Begriff wohl gar nicht [1] und im allgemeinen Sprachgebrauch meint es wohl Kastenwagen aller Art [2] Was hat es mit dem zulässigen Gesamtgewicht auf sich und mit der Höchstgeschwindigkeit. Da scheint es noch einiges abzugrenzen zu geben. --Siehe-auch-Löscher 13:50, 29. Mär 2006 (CEST)


Hier kann ich etwas zu beisteuern: Zitat: ....rechtliche Einstufung...: Hier ist unbedingt zu unterscheiden, daß es eine zulassungsrechtliche und eine steuerrechtliche Einstufung gibt. Die EG-Richtlinie 97/27 (damit auch die StVZO oder neu die FZV) gibt für die zulassungsrechtliche Version LKW vor: Die Zuladung (im Laderaum) muss größer sein als das Gewicht der berförderbaren Personen. Diese sind mit 75kg für den Fahrer und jeweils 68kg pro Beifahrer rechnerisch anzusetzen. D. h. ein VW-Bus Pritsche mit 3 Sitzen (auch Vorrichtungen für das Montieren eines Sitzes zählen dazu ! ) transportiert 1 Fahrer mit 75kg und 2 Mitfahrer zu 68kg; macht in der Summe 211kg. Damit muss die Zuladung auf der Ladefläche / im Laderaum mindestens 212 kg betragen um zulassungsfähig zu sein als LKW. Eine Abtrennung zum Laderaum mit Trenngitter oder Stahltrennwand muss vorhanden sein. Bei dem Gutachten der Kfz-Prüfstelle bei einer Umschreibung von PKW auf LKW ist das Ganze eine Berechnung aufgrund der technischen Daten PKW-Version des Herstellers. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug in der auf LKW geänderten Version gewogen wird und dann mit den PKW-Daten gerechnet wird. Dringend zu empfehlen ist eine vorherige Absprache mit dem Gutachter über die genauen Anforderungen und Berechnungsgrundlagen, denn das ist letztendlich maßgeblich. Eine besondere Karosserieform ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es kann durchaus vorkommen, daß Fahrzeuge gleicher Ausführung (mit Ausnahme der Trennwand) als PKW als auch als LKW zulassungsfähig sind. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten sind nicht gesetzlich vorgegeben. Das zulässige Gesamtgewicht ist das vom Hersteller vorgegebene und kann unter Umständen seitens des Herstellers (der ist nicht dazu verpflichtet! ) mittels einer Unbedenklichkeitserklärung abgeändert (erhöht) werden. Verdunkelte Seitenscheiben oder mit Karosserieblech zugeschweisste Fenster werden gelegentlich von der Prüfstelle gefordert, da Auslegungsfrage der StVZO / FZV. Es gibt Grenzen, ab welcher Ausstattung / zul. Gesamtgewicht ein Fahrzeug KOM (Kraftomnibus) oder LKW sein muss und eine Zulassung als PKW nicht mehr möglich ist. Die angegebene Berechnung Gaspedal zu Trennwand / Trennwand zu Laderaumende ist NUR eine steuerrechtliche Einstufung seit etwa Anfang/Mitte 2008. Eine zulassungsrechtliche Berechnung (s.o.) ist das NICHT. Nationale Zulassungsrechte können von der EG-Richtlinie abweichen! Ebenso die nationalen steuerrechtlichen Einstufungen von den zulassungsrechtlichen ! Grüße aus dem Rheinland Heribert (nicht signierter Beitrag von 78.34.217.208 (Diskussion | Beiträge) 22:18, 16. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten


Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 18:45, 21. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Lieferwagen - Kastenwagen - Kleintransporter usw.[Quelltext bearbeiten]

In Hinblick auf die Definitionen und zulässigen Gesamtgewichte gibt es da m.E. einige Fragestellungen. Im Text steht aktuell: Ein Lieferwagen ist ein drei-, vier- oder sechsrädriges Kraftfahrzeug, das vornehmlich zur Güterbeförderung bestimmt ist und zu dessen Führung ein PKW-Führerschein ausreicht.

Hierzu folgendes: Der PkW-Führerschein der Klasse B geht lediglich bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 t. Der alte Klasse 3 Führerschein ging deutlich darüber hinaus, bis sogar 12 Tonnen zGG. (siehe dazugehörige Wiki-Artikel).

Lieferfahrzeuge, z.B. Kastenwagen wie Mercedes Sprinter o.Ä., können durchaus ein höheres zGG als 3,5 t und bis 7,5 t. ausfweisen. Die VDI 2700 Blatt 16 und die ISO 27956 berücksichtigen ebenfalls Lieferfahrzeuge (Kastenwagen) bis 7,5 t. Sofern der Eingangssatz des Artikels sich auf die neue Führerscheinklasse B bezieht, denke ich das er falsch ist. Heiko242 (Diskussion) 08:56, 13. Nov. 2018 (CET)Beantworten