Diskussion:Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

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Artikelinhalt[Quelltext bearbeiten]

Ist nun (1.6.) schon mal nicht mehr völlig unbrauchbar, mir fehlen aber unter anderem noch

  • Hisorische Wurzeln in der römischen und germanischen Tradition unseres Rechtssystems
  • Bedeutung in anderen Rechtssystemen oder Kulturen
  • bedeutende Fälle (Hauptmann von Köpenick?)
  • ...

Außerdem erscheint mir das Lemma falsch, auch wenn der Gesetzestext es anders schreibt, müsste es m.E "Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen oder Abzeichen" heißen. -- RainerBi - - ± 04:45, 1. Jun 2006 (CEST)

  • Ich kümmere mich am Di./Mi. um Rechtsprechung und hM. Du hast völlig Recht, daß der Titel mißverständlich ist; er sollte der Seriösität wegen aber beibehalten werden, allerdings kann man durchaus einen klärenden Satz dazu in den Artikel bringen. Was mir auch noch fehlt, ist die genauere Betrachtung, warum manche diese Tatbestände gleich ein Vergehen sind und nicht Ordnungswidrigkeiten. Das bringt mich zur Entstehungsgeschichte der Strafvorschrift... -- Matt1971 ♪♫♪ 08:30, 1. Jun 2006 (CEST)
    • Klingt gut - Rom wurde ja auch nicht ... :-). Wir müssten unterscheiden zwischen gesetzlichen Regelungen zum Tatbestand und den Taten selbst. Genaugenommen erwarte ich jedenfalls unter dem Lemma etwas zu tatsächlich vorgekommenen Missbräuchen, Motivationen der Täter etc., im Artikel gibt es ja schon Anfänge zu diesem Themenbereich. Gegenwärtig hat m.E. der Deutsch Strafrechtsparagraph "MvTBuA" noch ein deutliches Übergewicht; zumindest der entprechende Artikelabschnitt sollte wohl tasächlich die Paragraphenüberschrift als Überschrift haben. Diese Namensgebungsfragen wären dann je nach weiterer Entwicklung des Artikels gelegentlich wieder neu zu überdenken, gegenwärtig steht das aber sicher recht weit unten auf der Erledigungsliste. -- RainerBi - - ± 16:48, 1. Jun 2006 (CEST)
  • Jou, ich bleib' d'ran und werde Deine Hinweise berücksichtigen. -- Matt1971 ♪♫♪ 23:46, 1. Jun 2006 (CEST)

Hallo! Fehlt nicht hinter "Strafbar ist, wer (...)" das Wörtchen "unbefugt" (vgl. § 132 a StGB) ? Ich war zunächst beim Lesen des Artikels verwirrt. Grüße, Carsten

Zum Artikel Inhalt Abschnitt drei III 

gehört der Verständlichkeit halber noch dringend eine Ergänzung ob ich diese Titel die nicht einem strafbaren Gebrauch unterliegen benutzen darf , oder ob ich diese Titel die einem strafbaren Gebrauch unterliegen eben NICHT benutzen darf. 07Basic53 (Diskussion) 13:58, 12. Aug. 2018 (CEST)[Beantworten]

Wer weiß genaueres: Eine nicht promovierter Arzt darf zwar nicht missbräuchlich einen Doktortitel führen. Andere dürfen ihn aber mit diesem Titel ansprechen. Er darf also nur nicht selber den Titel führen. Andere können ihn aber to titulieren, so lange er es nicht selber veranlasst hat. Er darf also in fremden Schriftsätzen und auf seinem Grabstein einen unberechtigten Doktortitel haben. Wo beginnt die Grenze, wo er dagegen einschreiten muss: Wenn sein Chef ihm ein Schild mit ungerechtfertigtem Doktortitel an die Tür zu seinem Büro klebt? Wenn er in fremden Veröffentlichungen mit Dr. tituliert wird. Im Internet wird bei Nicknames gelegentlich ein Dr. dazugeschrieben (Dr.Hacker). Das ist ja dann wohl auch nicht korrekt? --Ost38 11:39, 19. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]

"Dr.Hacker" ist ein Pseudoym und "Hacker" nicht der richtige Name der Person, jedenfalls wird sich die Identität nicht feststellen lassen. Das hat mir der Thematik hier daher wohl wenig zu tun. --Bartian 18:20, 7. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wenn an deiner Tür zum Büro ein ungerechtfertigter Doktorgrad steht, wird für Dritte nicht ersichtlich sein, wer das veranlasst hat. Deine Billigung könnte dir hier durchaus Probleme machen – ganz davon abgesehen dass es gegenüber Dritten dann besonders peinlich ist, wenn das auffliegt, weil es direkt in deinem Einflussbereich liegt. Für fremde Veröffentlichungen bist du aber nicht verantwortlich, wenn du nicht daran beteiligt bist. --Bartian 18:26, 7. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ost38 spricht hier einen beliebten Trick an: Wer als Chef gerne einen Doktrograd führen würde, aber keinen hat, kann sich von seinem Sekretariat gegenüber Dritten als "Herr Dr. xy" bezeichnen lassen. Das ist nicht strafbar und wird daher gerne zur Umgehung genutzt. --SchnitteUK (Diskussion) 12:36, 21. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Wie sieht es mit falschen Titel in Wikipedia aus?[Quelltext bearbeiten]

Könnte vielleicht ein fachkundiger User mal diesen Dr.h.c. und die Diskussion in diesem Artikel ansehen und ein Statement abgeben. -- Moschitz 13:53, 1. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

steht nicht mehr im Artikel. "Der Doktorgrad ehrenhalber (Dr. h. c.) wurde ihr im Jahre 2005 für ihre Untersuchungen zur Körpersprache von der „Humaniversity“ in Holland verliehen." --77.4.74.166 05:09, 29. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Was ist es eigentlich...[Quelltext bearbeiten]

..., wenn sich jemand für einen Anwalt ausgibt und anderen Personen in dieser angeblichen Eigenschaft im Namen Dritter über E-Mail mit Klage droht, falls sie noch einmal dieses oder jenes öffentlich äußern? Das wiegt doch strafrechtlich sicher schwerer als unberechtigtes Führen von Titeln an sich, oder?-- 80.141.205.140 17:01, 5. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

würde ich auch sagen, das Richten obliegt jedoch den Gerichten. Man prüfe Nötigung und zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Beschneidung der Meinungsfreiheit). --77.4.74.166 05:03, 29. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich war mal wegen so etwas als Zeuge in einer Gerichtsverhandlung in D-Land. Der Angeklagte wurde wg. „Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ verurteilt, da er sich in der Öffentlichkeit als Rechtsanwalt ausgegeben hat, war aber nur Jura-Erstsemester >>> Dummdoof :-P --93.134.232.74 13:07, 7. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

Führen des Titels des Ehemannes[Quelltext bearbeiten]

Bsp: Frau Meier ist mit Herrn Dr. Meier verheiratet und besteht jetzt auf die Anrede Frau Dr. Meier. Ist das srafbar?-- 93.184.128.16 04:36, 29. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

heutzutage nicht mehr üblich, daher ja. Vor 30 Jahren oder früher wurde "Frau Dr." oder "Frau Professor" (nur eben mit einem verheiratet) wohl weitgehend geduldet. Wüßte aber nicht, dass die Ehefrauen darauf laudauflandab darauf bestanden haben. --77.4.74.166 05:07, 29. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich denke es wäre nur dann strafbar, wenn sie vorgibt promoviert zu haben. Wenn sie lediglich darauf "besteht", dass Leute sie im gesellschaftlichen Umgang so nennen, dann ist das keine Führung des Titels durch sie selbst (nur das wäre strafbar; wenn andere Frau Dr. ansprechen auch wenn man nicht promoviert hat, dann ist das nicht strafbar). Wenn sie das nutzen würde, um im geschäftlichen Bereich zu suggerieren, dass sie promoviert habe, obwohl sie es nicht habe, dann könnte es eventuell gleichbedeutetend mit dem Dr. auf dem Türschild des Geschäfts sein (was strafbare Führung des Titels wäre). Grundsätzlich ist eine fehlerhafte Ansprache durch andere aber nicht strafbar.-Etc. gamma (Diskussion) 14:31, 7. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]

Berufsbezeichnungen[Quelltext bearbeiten]

Betrifft das Verbot nur bestimmte Berufsbezeichnungen? Wie ist die Lage, wenn sich jemand unberechtigt "Bäckermeister" nennt? --84.135.167.92 00:15, 16. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Offensichtlich nicht existente Titel auch strafbar?[Quelltext bearbeiten]

Fällt es auch unter den Tatbestand, wenn ich mir offensichtlich nicht existente "Titel" (Reichspräsident, Kaiser von Deutschland, Generalsekretär,...) andichte? --ObersterGenosse (Diskussion) 00:29, 24. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

Antwort: Nein. Es muss sich entweder um einen inländischen oder ausländischen Titel (im weiteren Sinn, also einschließlich Amtsbezeichnungen usw.) handeln, oder um einen Titel, der einem solchen zum Verwechseln ähnlich ist. Bei einem offensichtlich nicht existierenden Titel wird man das nicht begründen können. --SchnitteUK (Diskussion) 12:30, 21. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Klerikale Titel[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht es mit dem Schutz der Religionsfreiheit aus? Theoretisch müsste es doch möglich sein, dass jemand eine neue Kirche gründet und sich als deren Papst bezeichnet. --131.220.75.132 11:21, 26. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

durch Benutzer:91.54.183.252 in dieser Version in Uniformverbot (Deutschland) eingetragen. Gehört dort nicht hin. Evtl. hier brauchbar. --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 09:38, 19. Okt. 2016 (CEST)[Beantworten]

Generell, also auch außerhalb von Versammlungen, regelt vor allem § 132a StGB das Uniformverbot. Danach wird bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt. Diesen Uniformen, Amtskleidungen und Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Bedenklich sind daher z. B. vereinheitlichte Kleidungen privater Gewerbetreibender, wie z. B. der Wach- und Schließgesellschaften gem. § 34a GewO. Auch die Geschäftsleitung, die für ihre Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, hat gem. § 12 BewachV dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Bei einem Verstoß riskiert der Gewerbetreibende seine Zulassung.

Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Dienstkleidung in Schnitt und Farbe den entsprechenden Kleidungsstücken der einheitlichen Polizeiuniform der Länder gleicht. Ferner dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, z. B. Hoheitsabzeichen, Polizeisterne u. a.

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Tagung am 12./13. Dezember 2013 mit der Frage befasst, ob die Einführung der blauen Polizeiuniform in Baden-Württemberg solchen Bewachungsunternehmen Probleme bereiten könne, deren Personal ebenfalls blaue Dienstkleidung trage. Dies wurde auf Grund einer Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg verneint. Einer Verwechslung werde dadurch entgegen gewirkt, dass polizeispezifische Erkennungszeichen wie reflektierende und unterbrochene Streifen, Biese, Ärmel-Hoheitszeichen und Logo auf der Polizeiuniform angebracht seien, die von anderen Institutionen nicht verwendet werden dürften (Quelle: Schönleiter GewA 2014, 106, 110).


Ende Übertrag --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 09:38, 19. Okt. 2016 (CEST)[Beantworten]

Weiterleitung[Quelltext bearbeiten]

Das Delikt wird bzw. wurde früher auch oft unter der Bezeichnung Führen falscher Titel bzw. Führung falscher Titel aufgeführt. Wenn man das aber ins WP-Suchfeld eingibt, kommt man nicht etwa auf diesen Artikel, sondern es wird einem nur angezeigt, daß ein solcher Artikel garnicht existiere, die Suchergebnisse haben nicht auch nur im Entferntesten was mit diesen Artikel zu tun und es wird einem als Korrekturorschlag der WP-Suche allen Ernstes "Führen falscher Tiger" angeboten.

Ich beantrage daher hiermit eine Weiterleitung von Führen falscher Titel und Führung falscher Titel auf diesen Artikel, samt fettgedruckter Nennung der beiden Alternativbezeichnungen. --79.242.203.134 23:20, 1. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Abschnitt Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt Beispiele gibt es diesen Punkt:

Ich denke das ist so nicht richtig, weil das eben nicht über §132a StGB geregelt wird, sondern über das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Dementsprechend ist es auch nicht strafbar im engeren Sinn, sondern nur durch ein Geldbuße bewährt (aber keine Geldstrafe, geschweige denn von Freiheitsstrafe). Ich möchte es aber nicht ändern, weil ich mir nicht sicher bin, was mit dieser "Tateinheit" gemeint ist. Fällt es dadurch auch unter §132a StGB? So wie ich den Gesetzestext verstehe nicht, aber ich bin mir wie gesagt nicht sicher. Kann das jemand klären? -Etc. gamma (Diskussion) 14:40, 7. Mai 2018 (CEST)[Beantworten]

Ausländische Adelstitel[Quelltext bearbeiten]

Wie ist das eigentlich mit dem unberechtigten Führen ausländischer Adelstitel? Der alten Masche mit den vorgeblichen Laird-Würden, die man sich um ein paar Hunderter kaufen kann, sind ja hierzulande einige Leute aufgesessen. Gilt so ein Titel als ausländische «Würde» und wäre daher dessen Führung hierzulande auch strafbar? Bitte um wirklich qualifizierte Antworten, möglichst mit Quellenangabe. Danke! --Jacek79✇✇ 21:51, 4. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Antrags- oder Offizialdelikt?[Quelltext bearbeiten]

Offenbar handelt es sich um ein Offizialdelikt, das habe ich woanders gelesen. Geht das aus den Erläuterungen hier hervor, d. h. ist dieses Tatsache schon in irgendeiner Formulierung eingeschlossen?

Ergibt sich aus § 160 StPO. Grundsätzlich sind alle Straftatbestände Offizialdelikte, wenn nicht gesetzlich etwas anderes (also ein Antragserfordernis) bestimmt ist. --SchnitteUK (Diskussion) 12:33, 21. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Deutsche Reichsbahn[Quelltext bearbeiten]

Und wenn ich in Uniform der Deutschen Reichsbahn spazieren gehe ...Was dann ? Grüsse! RBD Stettin ;-) (nicht signierter Beitrag von 5.184.43.52 (Diskussion) 14:00, 21. Mär. 2020 (CET))[Beantworten]